Rechtsaufsicht bestätigt Oberbürgermeister

Görlitz-Zgorzelec. Nach der Prüfung zweier Dienstaufsichtsbeschwerden vom 23. April und vom 19. Mai 2009, die Stadtrat Michael Hannich gegen den Oberbürgermeister gestellt hatte, kommt die Rechtsaufsicht, das ist der Landkreis Görlitz, zu dem Ergebnis, dass „eine Pflichtverletzung des Oberbürgermeisters nicht vorliegt".

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Nach Prüfung der Dienstaufsichtsbeschwerden: Keine Pflichtverletzung des Oberbürgermeisters

Im April 2009 hatte der CDU-Stadtrat Michael Hannich den Vorwurf erhoben, der Oberbürgermeister habe - entgegen dem Stadtratsbeschluss 636a-08 und seinem Antrag vom 19. April 2009 - den Verhandlungsgegenstand „Bericht des Ad-hoc-Ausschusses „Verkauf Mülldeponie“ und ggf. Beschlussfassung“ nicht auf die Tagesordnung gesetzt.
Die Rechtslage ist jedoch so, dass nach § 36 Absatz 3 Satz 2 der Sächsischen Gemeindeordnung (SächsGemO) der Stadtrat einzuberufen ist, wenn die Geschäftslage es erfordert. In diesem Fall hat es seit dem letzten Bericht in einer Stadtratssitzung, der am 14. November 2008 gegeben wurde, keine Ausschusssitzung mehr gegeben, deshalb war das Erfordernis zur Aufnahme eines Tagesordnungspunktes nicht ersichtlich.

In der zweiten Dienstaufsichtsbeschwerde warf Hannich dem Oberbürgermeister Amtsmissbrauch vor, weil er gegen die Ziffern 2 bis 4 des Beschlusses Nr. 903-09 (Widerspruch gegen den Abhilfebescheid des Landkreises Görlitz vom 24.04.2009 - Abschluss eines Vergleichs mit dem ehemaligen Geschäftsführer und den ehemaligen Aufsichtsräten der SRG GmbH i. L.) Widerspruch eingelegt hatte.
Auch hier weist das Görlitzer Landratsamt die Beschwerde ab: „Die Pflicht des Oberbürgermeisters zum Widerspruch ergibt sich aus § 52 Abs. 2 SächsGemO, wenn er der Auffassung ist, dass der Beschluss rechtswidrig ist. Das Widerspruchsrecht steht im engen Zusammenhang mit der Vollzugspflicht nach § 52 Absatz 1 SächsGemO.“

Der Oberbürgermeister trägt als Beamter die volle Verantwortung (persönliche Haftung) für die Rechtmäßigkeit seiner Amtshandlungen. Mangels Vorgesetztem kann er nicht vom sogenannten Remonstrationsrecht*) Gebrauch machen, deshalb stellt das Widerspruchsrecht einen Ausgleich dar. Weiter führt der Landkreis in seinem Schreiben aus: „Ein missbräuchlicher Gebrauch dieser Vorschrift und damit eine Pflichtverletzung wäre dann gegeben, wenn eine Rechtswidrigkeit ganz offensichtlich und für jedermann ersichtlich nicht gegeben wäre. Dies wäre insbesondere der Fall, wenn dazu bereits eine rechtsaufsichtliche Entscheidung vorläge. Das ist hier nicht der Fall.“


*) Remonstrationsrecht:
Eigentlich besser Remonstrationspflicht. Beamte leben stets im Zwiespalt zwischen der Verpflichtung zum Gehorsam gegenüber ihren Vorgesetzten und der uneingeschränkten Verantwortlichkeit für ihr Tun. Sie müssen gegen die Rechtswidrigkeit dienstlicher Anordnungen bei ihrem Vorgesetzten remonstreieren, das heißt Einwände erheben oder Gegenvorschläge machen. Zur Prüfung der Rechtmäßigkeit gehört auch die die Prüfung der Zweckmäßigkeit.
Hat in der Praxis ein Beamter Zweifel an der Rechtmäßigkeit einer Anweisung und besteht sein Vorgesetzter auf der Ausführung, so ist es die Pflicht des Beamten, sich an den Vorgesetzten seines unmittelbaren Vorgesetzten zu wenden. Bestätigt dieser jedoch ebenfalls die Anweisung, so muss sie vom Beamten ausgeführt werden, es sei denn, sie ist offensichtlich strafbar oder ordnungswidrig.
Trotz des Namens Remonstrationsrecht handelt es sich also um eine Pflicht, mit der Beamte ihre Treuepflicht und ihre Haftung unter einen Hut bekommen. Wegen der Verschwiegenheitspflicht werden Vorgänge, in denen sich Beamte Weisungen widersetzen, meist nicht bekannt.

Kommentare Lesermeinungen (1)
Lesermeinungen geben nicht unbedingt die Auffassung der Redaktion, sondern die persönliche Auffassung der Verfasser wieder. Die Redaktion behält sich das Recht zu sinnwahrender Kürzung vor.

Falsche Beschuldigung des OB

Von Kurt Serafinowicz am 23.07.2009 - 16:23Uhr
Wenn man den Artikel über die Dienstaufsichtsbeschwerden des Herrn Hannich liest, dann kann man doch nur noch zu dem Schluss kommen, dass dieser Stadtrat vor Unkenntnis strotzt oder sein böser Wille so groß ist, dass er vor keiner falschen Beschuldigung zurückschreckt.

Was sagen denn die Wähler dieser Persönlichkeit zu so einer erschreckenden Tat? Muss ein Ehrenamtsträger nicht wenigstens die Gesetze kennen und wenn nicht und er mit unhaltbaren Beschuldigungen in die Öffentlichkeit tritt, mit irgendwelchen Konsequenzen rechnen?

Die SZ, so kann er sicher sein, wird es auf Sete 120 klein gedruckt bringen und nicht wie hier auf dieser Seite des Görlitzer Anzeigers, für jeden Dummling begreifbar (auch für mich), leicht erklärlich schreiben.

Welchen Bildungsstand hat Herr Hannich, wenn er das nicht begriffen hat, oder hat der Kampf um den OB-Posten seine Sicht getrübt ?

Im Lokalteil gibt es folgende Wertung : Die Planung einer Puppenbühne 1. Seite und superwichtig ! 3. Seite ganz unten, dass der OB mit seinem Widerspruch Recht bekommt und unten rechts , dass die Dienstaufsichtsbeschwerde des Herrn Hannich verworfen wurde. Also, zwei Fehlleistungen unseres Stadtrates (Sitzungszeit) werden, hoffentlich liest es Keiner, auf die Seite , im August ist wieder Sternschnuppenzeit, gesetzt. Ist das nicht lächerlich ?

Wie lange muß man sich soviel Neutralität bieten lassen, wie lange werden die Leser mit dieser verschobenen Wertigkeit gegen den OB aufgehetzt ?

Das fragt

Kurt Serafinowicz

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  • Erstellt am 21.07.2009 - 20:40Uhr | Zuletzt geändert am 21.07.2009 - 21:17Uhr
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