Verlängerung der Investitionszulage

Berlin | Dresden. Die Bundesregierung hat heute Formulierungshilfen zum Investitionszulagengesetz beschlossen. Damit stehen die Chancen gut, dass dieses bewährte Förderinstrument über das Jahr 2006 hinaus (bis 2009) verlängert wird.

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Sicherung von Projekten und Arbeitsplätzen in Sachsen

Auch Sachsens Ministerpräsident Milbradt freut sich: "Damit stehen die Signale auf Grün für die Verlängerung der Investitionszulage bis zum Jahr 2009. Das ist eine wichtige Entscheidung, für die sich Sachsen intensiv eingesetzt hat. Viele Projekte, wie z.B. die Erweiterung von AMD in Dresden, sind damit gesichert. Jetzt hoffen wir auf eine schnelle Genehmigung durch Brüssel. Die Investitionszulage wird auch in den nächsten Jahren einen wichtigen Beitrag zur Ansiedlung von Unternehmen und der Schaffung von Arbeitsplätzen im Freistaat leisten."

Investitionszulage bis Ende 2006 - Details:

Die Investitionszulage dient der Anregung der Investitionstätigkeit in den Neuen Ländern und Berlin. Die Förderung von Erstinvestitionen in Betrieben des verarbeitenden Gewerbes sowie der produktionsnahen Dienstleistungen kann 2006 fortgeführt werden. Grundlage ist das ´Investitionszulagengesetz 2005´, das eine gleichwertige Anschlussregelung für das Ende 2004 ausgelaufene ´Investitionszulagengesetz 1999´ schafft.

Wer bis Ende 2006 Investitionen in Betrieben des verarbeitenden Gewerbes oder der produktionsnahen Dienstleistungen abschließt, kann eine Investitionszulage i. H. v. 12,5 Prozent beim Finanzamt beantragen.
Eine erhöhte Investitionszulage von 20 Prozent wird für Investitionen in kleinen und mittelständischen Betrieben gewährt. Dies sind Unternehmen, die nicht mehr als 250 Arbeitnehmer beschäftigen und die entweder einen Jahresumsatz von höchstens 250 Mio. Euro erzielen oder deren Jahresbilanzsumme sich höchstens auf 43 Mio. Euro beläuft.

Die Fördervoraussetzungen für 2006 knüpften im Wesentlichen an die bisherigen Regelungen an. Nicht fortgesetzt wurde jedoch die Förderung von Sanierungs- und Modernisierungsarbeiten an Mietwohngebäuden. Begünstigt sind alle Investitionen, die im Jahr 2005 oder 2006 abgeschlossen werden, auch für Anzahlungen bzw. Teilherstellungskosten im Jahr 2004 kann die Investitionszulage beantragt werden (Antragsformular bei den Finanzämtern).


Auszüge aus dem Investitionszulagengesetz, gültig 2006, teils zugeschnitten auf die Oberlausitz:
(keine Haftung für Vollständigkeit, Aktualität oder Richtigkeit, bitte ggf. Rechts- oder Steuerberater befragen)

Förderfähig:
Verarbeitendes Gewerbe sowie produktionsnahe Dienstleistungen (Datenverarbeitung, F&E, Markt-/Meinungsforschung, Ing.-Büros für bautechnische Gesamtplanung und technische Fachplanung, Industrie-Designer, technische/physikalische/chemische Untersuchung, Werbung, fotografisches Gewerbe)

Begünstigte Investitionen:
Anschaffung und Herstellung neuer, abnutzbarer, beweglicher Wirtschaftsgüter des Anlagevermögens und Anschaffung neuer Gebäude, Eigentumswohnungen, in teileigentum, stehende Räume und anderer Gebäudeteile.
Die Güter müssen fünf Jahre in den begünstigten Betrieben und im Fördergebiet verbleiben, max. 10% Privatnutzung.

Förderzeitraum:
bis 31.12.2006.

Fördersätze:
Normal: 12,5% | KMU-Normalsatz: 25% |
Randgebiet: 15% | KMU im Randgebiet: 27,5 %

KMU:
weniger als 250 Beschäftigte und weniger als 50 Mio. EUR Jahresumsatz

Antrag Frist:
Beantragung beim Finanzamt (Formular), es gilt die Steuerfestsetzungsfrist (vier Jahre nach Ablauf des Kalenderjahres des Investitionsabschlusses)

Randgebiet:
u.a. NOL, Löbau-Zittau, Görlitz, Bautzen, Hoyerswerda

Voraussetzungen:
Antragsberechtigt sind Steuerpflichtige im Sinne des Einkommensteuergesetzes bzw. des Körperschaftsteuergesetzes, die im Fördergebiet begünstigte Investitionen vornehmen.
Nicht antragsberechtigt sind Gesellschaften, die gemäß § 5 Abs. 1 Nr. 1 bis 9 und 11 bis 22 Körperschaftsteuergesetz von der Körperschaftsteuer befreit sind.

Die Förderung von Investitionen in sog. sensiblen Sektoren (Stahl, Schiffbau etc.) ist ausgeschlossen.

Die angeschafften oder hergestellten Wirtschaftsgüter müssen mindestens fünf Jahre nach ihrer Herstellung oder Anschaffung zum Betriebsvermögen eines Betriebes oder einer Betriebsstätte innerhalb des Fördergebietes gehören bzw. dort verbleiben.

Sie dürfen nur zu maximal 10% privat genutzt werden.

Der Austausch eines geförderten Wirtschaftsgutes gegen ein mindestens gleichwertiges Surrogat ist innerhalb dieser Frist ohne finanzielle Nachteile möglich.

Die Investitionszulage wird aus den Einnahmen an Einkommensteuer oder Körperschaftsteuer ausgezahlt.

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  • Quelle: /SSK /red
  • Erstellt am 03.05.2006 - 23:11Uhr | Zuletzt geändert am 03.05.2006 - 23:39Uhr
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