Begehrlicher Fiskus

Mit dem Jahreswechsel 2005/2006 sind verschiedene steuerrechtliche Änderungen in Kraft getreten, die bereits jetzt zu beachten sind.

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Steuerliche Änderungen für das Veranlagungsjahr 2006

Abgeschafft wurde die Steuerfreiheit für Abfindungen und Übergangsgelder/-beihilfen, die wegen der Auflösung des Dienstverhältnisses bzw. wegen Entlassung aus einem Dienstverhältnis gezahlt werden. Aus Vertrauensschutzgründen hat der Gesetzgeber jedoch eine Übergangsregelung geschaffen. Danach gilt die der Höhe nach begrenzte Steuerfreiheit weiterhin für Entlassungen vor dem 01.01.2006, soweit die Abfindungen, Übergangsgelder und Übergangsbeihilfen dem Arbeitnehmer vor dem 01.01.2008 zufließen. Eine weitere Sonderregelung gilt für die an Soldatinnen und Soldaten auf Zeit gezahlten Übergangsbeihilfen.

Aufgehoben wurden zudem die jeweils auf 315 Euro begrenzten Steuerbefreiungen für besondere Zuwendungen des Arbeitgebers an Arbeitnehmer anlässlich ihrer Eheschließung oder der Geburt eines Kindes.

Zum 01.01.2006 ist auch die Möglichkeit weggefallen, Steuerberatungskosten als Sonderausgaben absetzen zu können. Der Abzug von beruflich oder betrieblich veranlassten Steuerberatungskosten als Betriebsausgaben oder Werbungskosten ist weiterhin möglich. Von der Streichung sind somit lediglich die ab dem 01.01.2006 gezahlten privaten Steuerberatungskosten betroffen.

Bei der Erstellung der Einkommensteuererklärung müssen Steuerberatungskosten daher künftig aufgeteilt werden. Der Teil der Kosten, der mit der Ermittlung und Erklärung der jeweiligen Einkünfte zusammenhängt, bleibt weiterhin abziehbar. Dazu gehören beispielsweise die anteiligen Kosten für die Ermittlung der Einkünfte aus nichtselbständiger Arbeit und das Erstellen der Anlage "N". Der nicht einkunftsbezogene Teil der Beratungskosten z. B. für die Erstellung des Mantelbogens oder der Anlage "Kind" ist dagegen nicht mehr abzugsfähig.

Steuerliche Änderungen gibt es weiterhin bei zu Wohnzwecken genutzten Gebäuden. Die degressive Gebäude-Abschreibung für Mietwohngebäude ist für Neufälle ab dem 01.01.2006 gestrichen. Der Gebäudeeigentümer kann die degressive Abschreibung nur dann noch in Anspruch nehmen, wenn für das Gebäude im Fall der Herstellung vor dem 01.01.2006 ein Bauantrag gestellt oder im Fall der Anschaffung vor dem 01.01.2006 ein notarieller Kaufvertrag abgeschlossen wurde.

Neben den genannten Änderungen wurde durch das Gesetz zur Beschränkung der Verlustverrechnung im Zusammenhang mit Steuerstundungsmodellen die Möglichkeit der Verlustverrechnung eingeschränkt. Hiervon betroffen sind insbesondere Verluste aus Film-, Medien- und Wertpapierhandelsfonds.

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  • Quelle: Sächs. Staatsministerium der Finanzen
  • Erstellt am 26.02.2006 - 21:00Uhr | Zuletzt geändert am 22.10.2019 - 14:28Uhr
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