Digitalsteuer auf Kryptowährungen - Großbritannien war Vorreiter

Digitalsteuer auf Kryptowährungen - Großbritannien war Vorreiter

Görlitz, 3. Januar 2022. Was das Jahr 2022 für die Wirtschaft bringt, steht in den Sternen, doch statt in die Glaskugel kann man auf andere Länder schauen. Bitcoin-Börsen etwa müssen in Großbritannien bereits seit April 2020 zwei Prozent ihrer Gewinne zusätzlich an den Fiskus abführen. Dabei handelt es sich um eine sogenannte Digitalsteuer, die auch von Anbietern erhoben wird, die ihren Sitz nicht in Großbritannien haben, aber ihre Dienstleistungen auch britischen Staatsbürgern offerieren. Großbritannien übernahm damit eine Vorreiterrolle bei der Besteuerung des Handels mit Kryptowährungen oder besser gesagt der Handelsplattformen, auf denen Kryptowährungen gehandelt werden können. Mit der Einführung einer weltweiten Digitalsteuer in Höhe von 15 Prozent soll nachgezogen werden, worauf sich die die Finanzminister der G7 im Juni 2021 grundsätzlich geeinigt haben.

Foto: Sergei Tokmakov, Pixabay License

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Digitalsteuer vermutlich in Ordergebühren eingepreist

Es ist damit zu rechnen, dass Anleger, die in Kryptowährungen ihr Geld investieren, durch Digitalsteuern zusätzlich belastet werden, weil die Handelsplattformen die Digitalsteuer höchstwahrscheinlich in die Ordergebühren einpreisen. In Deutschland gibt es so eine Kryptosteuer indes noch nicht. Die Handelsplattformen in Deutschland, wovon es nur wenige gibt, müssen ihren Gewinn ganz normal besteuern. Bei Reviewsbird.de gibt es Erfahrungen und Übersichten zu in Deutschland ansässigen Handelsplattformen, bei denen Kryptowährungen gekauft und verkauft werden können. Ausländische Anbieter sind, trotzdem sie ihre Leistungen über das Netz auch in Deutschland wohnenden Anlegern anbieten, bislang nicht betroffen. Anleger, die ihr Geld in Kryptowährungen anlegen und Geld verdienen, müssen diesen dagegen im Rahmen ihrer Einkommensteuererklärung versteuern.


Wie werden Gewinne aus dem Handel mit Kryptowährungen in Deutschland versteuert?


Kryptowährungen sind anders als Aktien keine Sachwerte. Daher müssen die Gewinne, die aus dem Handel mit Kryptowährungen, wie das übrige Einkommen auch, zum persönlichen Steuersatz versteuert und an das Finanzamt abgeführt werden, wobei der Steuersatz in Deutschland zwischen 15 und 45 Prozent liegen kann. Dabei gilt eine Freigrenze von 600 Euro. Anzusetzen sind die Gewinne in der Steuererklärung unter "sonstige Einkünfte" gemäß § 22 Nr. 2 Einkommenssteuergesetz (EStG). Das gilt jedoch nur für die Zeit der Spekulationsfrist von einem Jahr. Werden Bitcoin, Ethereum oder andere Kryptowährungen gekauft und diese mehr als ein Jahr gehalten, müssen im Falle eines Gewinnes bislang keine Steuern abgeführt werden. Wer gewerblich mit Bitcoin & Co handelt und dabei eine Gewinnerzielungsabsicht verfolgt, für den gilt eine Spekulationsfrist von zehn Jahren. Unter diese Regelung dürften im Normalfall auch Daytrader fallen, die hauptberuflich an der Börse spekulieren. Zu unterscheiden ist auch, ob die jeweilige Kryptowährung tatsächlich gekauft wurde oder ob ein Derivat auf eine Kryptowährung erworben wurde, mit dem die Wertentwicklung der Kryptowährung lediglich abgebildet wird, wie das bei ETNs oder CFDs der Fall ist. In letzterem Fall muss auf alle Gewinne, unabhängig von der Haltedauer die Abgeltungssteuer in Höhe von 25 % entrichtet werden. Seit dem 1. Januar 2021 ist der Solidaritätszuschlag weggefallen; wenn das Einkommen bei Alleinstehenden unter 73.000 Euro beziehungsweise bei Verheirateten unter 151.000 Euro liegt. Vorher mussten zusammen 27,99 Prozent abgeführt werden. Die gezahlte Abgeltungsteuer kann jedoch im Zuge der Einkommensteuererklärung mit den anderen Einkommen des Anlegers verrechnet werden, wobei auch Freibeträge zum Ansatz kommen. So können Anleger letztlich die Steuerlast mindern, wenn ihr persönlicher Steuersatz niedriger liegt als die 25 Prozent für die Abgeltungssteuer. Zu beachten ist auch das "First In, first out"-Prinzip: Werden mehrfach im Jahr Bitcoin oder andere Coins gekauft und im selben Depot gehalten, gelten die zuerst gekauften Bitcoins auch als zuerst verkauft. Hinweis: Dieser Artikel enthält allgemeine Informationen zur Digitalsteuer und zur Besteuerung von Gewinnen im Digitalbereich, erhebt jedoch keinen Anspruch auf Aktualität und Vollständigkeit und ersetzt vor allem nicht die Beratung durch einen Angehörigen der steuerberatenden Berufe.

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  • Quelle: red | Foto: sergeitokmakov / Sergei Tokmakov Terms.Law, Pixabay License
  • Erstellt am 03.01.2022 - 08:58Uhr | Zuletzt geändert am 15.03.2023 - 21:11Uhr
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