Jedes GmbH-Problem hat eine Lösung

Jedes GmbH-Problem hat eine LösungGörlitz, 24. April 2021. In Deutschland ist die GmbH die am häufigsten von Insolvenz betroffene Rechtsform. Wenn eine Gesellschaft mit beschränkter Haftung in eine Krise gerät, kommt es oft zu Liquiditätsengpässen. Kann dann kein frisches Geld beschafft werden, etwa durch Fremdkapital oder Notverkäufe, kommt es schnell zur Zahlungsunfähigkeit, Insolvenz genannt. Im Insolvenzfall haben der oder die Geschäftsführer eines Unternehmens besondere Verpflichtungen, die sie unbedingt kennen müssen. Allerdings steht grundsätzlich die Frage, ob in dieser misslichen Situation die Insolvenz die einzige Lösung ist.

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Zahlungsfähigkeit durch Liquiditätsplanung sichern

Für viele Unternehmer ist die GmbH die erstrebenswerteste Rechtsform, doch in der Praxis kann aus der Gesellschaft mit beschränkter Haftung schnell eine Gesellschaft mit besonderer Haftung werden, gerade wenn es um die Zahlungsfähigkeit geht: Während ein Einzelunternehmer im Falle des Falles unkompliziert Privateinlagen vornehmen kann und auf diese Weise zahlungsfähig, also liquide bleibt, ist eine GmbH als juristische Person nach dem GmbH-Gesetz und der Insolvenzordnung unter sehr klaren und in der Praxis durchaus schnell eintretenden Bedingungen verpflichtet, Insolvenz anzumelden. Wird dies vom Geschäftsführer versäumt, gerät er in persönliche Haftung, unter bestimmten Umständen können sogar an der Geschäftsführung nicht beteiligte Gesellschafter in Haftung genommen werden.

Gefährlich wird es, wenn Geschäftsführer sich als Praktiker auf ihrem Fachgebiet verstehen und den "Zahlenkram" anderen überlassen. "Den Unterschied zwischen Liquidität und Gewinn kann man gar nicht oft genug betonen", unterstreicht Thomas Beier, Unternehmensberater in Markersdorf, und erklärt, worum es geht: "Freilich muss ein Unternehmen auf Dauer Gewinn machen, kann jedoch durchaus Phasen ohne Gewinne überstehen, so lange es seinen finanziellen Verpflichtungen nachkommt. Die Liquidität, sprich Zahlungsfähigkeit, muss hingegen jederzeit gewährleistet sein." Woher das Geld zur Sicherung der Liquidität komme, sei im Krisenfall zweitrangig.

Diese Pflichten entstehen bei einer Insolvenzreife

Sieht man von anderen Insolvenzursachen ab, führt oftmals eine unzureichende Kapitaldecke in die Zahlungsunfähigkeit. Insbesondere Eigenkapital, das aus Rücklagen und Gewinnen entsteht, muss während einer Geschäftskrise verwendet werden, weil Kreditgeber schnell vorsichtig werden. Wird die Unternehmenskrise im Markt ruchbar, verteuern sich Kredite oder werden gleich gar nicht mehr gewährt, Lieferanten verlangen Vorkasse und Auftraggeber verhaltend sich zurückhaltend angesichts eines Auftragnehmers, der als unsicherer Kandidat gehandelt wird – eine Teufelsspirale setzt ein.

Oft geht die Geldbeschaffung zu Lasten der Rentabilität, wie es etwa immer wieder bei Sale-and-lease-back-Modellen vorkommt: Dann werden Maschinen oder Fahrzeuge verkauft und der Erwerber vermietet diese anschließend zurück an den Verkäufer. Der Effekt: Durch den sofort fälligen Kaufpreis erhöht der Veräußerer seine Liquidität, während der Erwerber mit der Vermietung auf Zeit gesehen Gewinn macht.

Wenn eine GmbH zahlungsunfähig oder überschuldet ist, spricht man von der Insolvenzreife. Für den Eintritt der Insolvenz gibt es klare Kriterien, die sogenannten Insolvenzgründe. Im Insolvenzfall muss der Geschäftsführer der GmbH gewährleisten, dass das verbleibende Vermögen – die Insolvenzmasse – allen Gläubigern zur Befriedigung ihrer Ansprüche gleichermaßen zur Verfügung gestellt wird, wobei für die Gläubiger eine vorgeschriebene Rangfolge gilt. Besser ist, es gar nicht so weit kommen zu lassen und sich bei drohender Zahlungsunfähigkeit, die meist nur Ausdruck anderer, vorgelagerter Schwierigkeiten oder Versäumnisse ist, rechtzeitig Rat zu holen. Wenn es darum gehn, nach Lösungen bei Problemen in der Firma zu suchen, kann sich ein spezialisierter Berater als wertvoll erweisen.

Firmenprobleme richtig angehen

Insolvenz bedeutet: Die GmbH kann den fälligen Zahlungsverpflichtungen nicht nachkommen. Seit dem Zahlungsbeschleunigungsgesetz vom Mai 2000 tritt der Verzug eines Schuldners automatisch ein, wenn ein Zahlungsziel ab Fälligkeit um 30 Tage überschritten wurde. Von Überschuldung hingegen spricht man, wenn das liquidierbare Vermögen der GmbH die aufgelaufenen Verbindlichkeiten nicht mehr deckt; zu unterscheiden ist zwischen der bilanziellen Überschuldung und der Überschuldung im insolvenzrechtlichen Sinne. Kündigt sich eine Insolvenz an, ist in aller Regel rechtlicher und fachlicher Beistand dringend geboten. Engagierte Insolvenzberater beziehungsweise Insolenzverwalter können Unternehmen durchaus weiterführen, sanieren, aber auch abwickeln oder verkaufen.

Klar ist allerdings auch: Eine Zahlungsverzögerung allein ist noch keine Zahlungsunfähigkeit. Von lediglich einem Liquiditätsdefizit spricht man, wenn die GmbH die erforderlichen Mittel innerhalb von wenigen Wochen aufbringen und so die Zahlungsverzögerung zu beseitigen kann. Ist der Geschäftsführer jedoch zur Insolvenz bereit, muss er für die GmbH innerhalb bestimmter Frist einen Insolvenzantrag stellen. Die Verpflichtung zur Sicherung des verbleibenden Vermögens gilt ab dem ersten Tag der Insolvenz. Sie verpflichtet den Geschäftsführer, keine Zahlungen an oder Aufwendungen für Dritte zu leisten, es sei denn, dies steht im Einklang mit den gesetzlichen Vorgaben.

Zahlung von Sozialversicherungsbeiträgen – das ist zu beachten

Sozialversicherungsbeiträge oder Lohnsteuerschulden sind auch nach einer Insolvenz in voller Höhe weiter zu zahlen. Insgesamt ist das Thema der Sozialversicherungsbeiträge kompliziert. Auch wenn Arbeitnehmer wegen Insolvenz freigestellt werden und kein Gehalt mehr bekommen oder etwa nur Teilbeträge, müssen nach dem Entstehungsprinzip dennoch die ungekürzten Arbeitgeberanteile aus dem nicht gezahlten Arbeitsentgelt abgeführt werden.

Verpflichtungen zur Sicherung der Insolvenzmasse

Gemäß seiner Verpflichtung zur Sicherung der Insolvenzmasse darf der Geschäftsführer der GmbH den Schuldnern nicht gestatten, ihre Zahlungen auf ein Konto zu überweisen, das sich im Minus befindet; sie müssen vielmehr sicherstellen, dass eingehende Zahlungen auf ein Konto mit positivem Saldo erfolgen, auf das kein Gläubiger – etwa eine Bank selbst – Zugriff hat. Wäre dem nicht so, würden sich die Bank oder andere Gläubiger aus den eingehenden Zahlungen bedienen und das Geld wäre für die Insolvenzmasse verloren.

Die Verpflichtung, keine Zahlungen zu leisten oder andere Dienstleistungen zu erbringen gilt nur insoweit, als solche Zahlungen oder Dienstleistungen die Kapitalmasse verringern würden. Verstößt der Geschäftsführer der GmbH gegen die Verpflichtung zur Aufrechterhaltung der Masse, ist er verpflichtet, im Zuge seiner persönlichen Haftung an die Gesellschaft zu zahlen.

Verpflichtungen für eine geplante Sanierung

Wenn der Geschäftsführer einer insolventen GmbH die Möglichkeit sieht, die Firma zu sanieren, setzt dies die Aufrechterhaltung des Zahlungsverkehrs und der Leistungserbringung voraus. Das kann jedoch im Widerspruch zu den gesetzlichen Sicherungsverpflichtungen stehen, weshalb rechtliche Aspekte peinlichst genau zu beachten sind. So kann der Schuldner einen Antrag auf Eigenverwaltung stellen, Vorteil: Seine Sachkenntnis bleibt der Firma erhalten, ein eingesetzter Sachwalter achtet auf die Interessen der Gläubiger, gegebenenfalls wird ein vorläufiger Gläubigerauschuss eingesetzt.

Was sind die Konsequenzen?

Die Insolvenz – ob das Unternehmen nun gerettet ist oder nicht – endet mit dem Schlusstermin des Insolvenzgerichts. Insbesondere für den Fall, dass die Sanierung fehlschlägt, sollte der Geschäftsführer der GmbH die Gründe und die Erfolgschancen seiner Bemühungen dokumentieren. Er sollte nachweisen können, dass sein Handeln im Zuge der guten Betriebsführung für die jeweilige Situation geeignet war.

Problem-GmbH – ist die Insolvenz der einzige Ausweg?

Was tun, wenn in der Firma Probleme zunehmen und die Liquidität schwindet? Ebenso wie die Gründung wird auch die Insolvenz einer GmbH oft als einzige Lösung dargestellt, ohne dass die negativen Aspekte erwähnt werden. Insbesondere die Haftung des Geschäftsführers, eines geschäftsführenden Gesellschafters und gegebenenfall sogar eines Nur-Gesellschafters, wenn er jegliche Kontrolle unterlässt, werden im Vorfeld oft unzureichend gewürdigt. Wer sich qualifiziert und ausführlich beraten lässt, kann jedoch sinnvolle Alternativen einbeziehen. Wer rechtzeitig handelt, kann eskalierende Probleme vermeiden.

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  • Quelle: red | Foto: derneuemann / Darko Djurin, Pixabay License
  • Erstellt am 24.04.2021 - 09:54Uhr | Zuletzt geändert am 24.04.2021 - 14:07Uhr
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