Fluthelfer sind arbeitsrechtlich gesichert

Dresden. Die derzeitige Hochwassersituation im Freistaat Sachsen macht in den Katastrophengebieten den Einsatz zahlreicher Helfer rund um die Uhr erforderlich. Hierbei sind insbesondere die ehrenamtlich tätigen aktiven Angehörigen der Freiwilligen Feuerwehren und Helfer im Katastrophenschutz eingebunden.

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Freistellung und Lohnfortzahlung

Ihnen ist für den Zeitraum, in dem sie für Abwehrmaßnahmen eingesetzt sind, nach dem Sächsischen Gesetz über den Brandschutz, Rettungsdienst und Katastrophenschutz eine Freistellung vom Dienst- und Arbeitsverhältnis zu gewähren. Weiterhin haben sie für diese Zeit Anspruch auf Lohnfortzahlung. Dazu gehören auch Nebenleistungen und Zulagen, die dem Angehörigen oder Helfer ohne Freistellung gezahlt worden wären.

Innenminister Albrecht Buttolo bittet in diesem Zusammenhang alle Arbeitgeber um Verständnis und Unterstützung: "Dem privaten Arbeitgeber entstehen keine Nachteile durch die Freistellung. Der weitergezahlte Lohn wird auf Antrag von den Gemeinden bzw. Trägern der Katastrophenschutzeinheiten erstattet."

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  • Quelle: /SMI
  • Erstellt am 04.04.2006 - 00:07Uhr | Zuletzt geändert am 04.04.2006 - 01:27Uhr
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