Das leidige Thema GEZ

Schwerin. Durch die Bestimmungen des 8. Rundfunkänderungsstaatsvertrages (RfÄndStV) werden seit dem 1. Januar 2007 internetfähige Geräte als sog. „neuartige Rundfunkempfangsgeräte“ rundfunkgebührenpflichtig - es fällt die umgangssprachlich so genannte "PC-Gebühr" an. Mit der Neuregelung sind zusätzliche Belastungen vor allem für diejenigen Betriebe verbunden, die bislang kein herkömmliches Rundfunkempfangsgerät vorgehalten haben - und somit auch noch keine Rundfunkgebühr gezahlt haben. Die Industrie- und Handelskammer zu Schwerin hat ein Merkblatt zum kostenfreien Download bereitgestellt.

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Die neuen Rundfiunkgebühren-Regelungen ab 2007

Als neuartige Rundfunkgeräte gelten Geräte, die Rundfunk (Fernsehen oder Hörfunk) nicht über herkömmliche Übertragungswege, sondern nur über das Internet empfangen können. Dazu zählen vor allem internetfähige PC, Laptops, UMTS-fähige Mobiltelefone und PDAs.

Die Gebührenpflicht fällt auch dann an, wenn das internetfähige Geräte nicht zum Empfang von Rundfunkdarbietungen genutzt wird und kein Anschluss an das Internet besteht. Für diese Geräte ist monatlich die Grundgebühr i. H. v. 5,52 Euro an die GEZ abzuführen. Diese Gebühr fällt maximal einmal pro Betriebsgrundstück an, unabhängig von der Anzahl der dort vorgehaltenen internetfähigen Geräte (sog. Zweitgerätebefreiung).

Für internetfähige Geräte auf separaten Betriebsgrundstücken und in Filialen gilt die Zweitgerätebefreiung nicht. Für diese Geräte ist je Betriebsgrundstück extra eine Gebühr zu entrichten. Wenn bereits mindestens ein Radio oder Fernsehgerät auf dem Betriebsgrundstück angemeldet ist oder dem Betriebsgrundstück zumindest ein Autoradio zuzuordnen ist, entstehen keine zusätzlichen Gebühren durch internetfähige Geräte.

Für die Betriebe besteht die Pflicht zur selbständigen Anmeldung, soweit neue Gebührenpflichten entstehen. Die GEZ hat angekündigt, dazu ab Ende 2006 Meldebögen bereitzustellen

Die Gebühreneinzugszentrale:

http://www.gez.de

Infoblatt der UHK zu Schwerin zum kostenfreien Download:
http://www.ihk-schwerin.de/ihksn/Medien/Publikationen/downloads/MB_GEZ.pdf


Anstelle eines Kommentars Zitate aus dem Merkblatt der IHK zu Schwerin:
(Bitte lesen Sie das gesamte Merkblatt!"

"Für die Gebührenpflicht ist es nicht maßgeblich, ob das Gerät tatsächlich auf das Internet zugreift oder Rundfunkdarbietungen empfangen werden."

"Der Ausbau von Lautsprechern oder Soundkarten ändert nichts an der grundsätzlichen Gebührenpflicht von PC."

"Nach Auskunft der GEZ würde auch der Ausbau von Netzwerkkarten und internen Modems nichts an der Gebührenpflicht ändern, soland mindestens ein USB-Anschluss vorhanden ist, über den ein Modem ohne größeren Aufwand anschließbar wäre. In letzter Zeit werden von Providern und Softwarefirmen Lösungen zur Blockierung des Empfangs von Rundfunkprogrammen über das Netz angeboten, die angeblich zur Befreiung von der Gebührenpflicht führen. Nach Auskunft der Rundfunkanstalten handelt es sich hier 'um eine Software-Lösung, die nicht geeignet ist, den Empfang von Rundfunk dauerhaft zu vermeiden' . Sie ändert nichts an der grundsätzlichen Gebührenpflicht dieser 'neuartigen' Geräte."

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  • Quelle: /IHKSN070117-pm07_r06
  • Erstellt am 07.02.2007 - 07:50Uhr | Zuletzt geändert am 07.02.2007 - 08:02Uhr
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