"1%-Regelung" bleibt, wie sie ist

Berlin, 9. Januar 2014. Wird ein im Betriebsvermögen aktiviertes Kraftfahrzeug zu mehr als 50 Prozent betrieblich genutzt, kann dessen private Nutzung pauschal duch die sogenannte "1%-Regelung" abgegolten werden. Auch sächsische Bürger haben in den vergangenen Jahren geltend gemacht, dass diese Regelung gegen das Grundgesetz verstoße und gegen Steuerbescheide Einspruch eingelegt oder Änderungsanträge gestellt. Denen haben die obersten Finanzbehörden der Länder durch Allgemeinverfügung vom 13. Dezember 2013 eine Abfuhr erteilt.

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Betriebliches Kraftfahrzeug kann sich steuerlich ungünstig auswirken

Die 1%-Regelung besagt im Kern, dass für jeden Kalendermonat der privaten Nutzung des Kraftfahrzeugs, das zu mehr als 50 Prozent betrieblich genutzt wird (darunter gilt die 1,5%-Regelung), ein Betrag in Höhe von einem Prozent des inländischen Listenpreises im Zeitpunkt der Erstzulassung zuzüglich der Kosten für Sonderausstattung einschließlich Umsatzsteuer zu versteuern ist.

Vorteil: Das umständliche und aus Sicht des Datenschutzes besonders bei Ärzten und Anwälten bedenkliche Führen eines Fahrtenbuches, in dem ausnahmslos alle Fahrten ausgeführt werden müssen, entfällt. Nachteil: Wer sich als Unternehmer ein älteres Fahrzeug zulegt, um Geld zu sparen, muss dennoch zum Bruttolistenneupreis versteuern - auch dann, wenn er insgesamt nur wenig fährt. Dadurch kann die erhoffte Steuerersparnis duch das Geltendmachen der Fahrzeugkosten leicht ins Gegenteil umschlagen - nämlich wenn die Steuerlast aus der 1%-Regelung höher ist als die Steuerersparnis aus den Kosten.

Als Ausweg bliebe dann eben das vollständige Fahrtenbuch, in dem alle geschäftlich veranlassten Fahrten unter anderem mit Reiseziel, besuchten Personen und Zweck aufgeführt werden müsse (diese Angaben entfallen bei den ebenfalls zu erfassenden privaten Fahrten).

Hintergrund der aktuellen Allgemeinverfügung ist eine Entscheidung des Bundesfinanzhofs, wonach die Anwendung der 1%-Regelung verfassungsgemäß ist. Die Allgemeinverfügung beendet die entsprechenden Einspruchs- und Antragsverfahren, soweit die Frage der Verfassungsmäßigkeit aufgeworfen wurde. Sie richtet sich an alle betroffenen Einspruchsführer und Antragsteller, ohne diese namentlich zu benennen. Ein gesonderter Bescheid vom Finanzamt ergeht nicht. Die Allgemeinverfügung gilt nicht für bereits laufende finanzgerichtliche Verfahren.

Selber lesen!
Die Allgemeinverfügung ist auf den Internetseiten des Bundesministeriums der Finanzen abrufbar unter
http://www.bundesfinanzministerium.de > Themen > Steuern > Weitere Steuerthemen > Allgemeinverfügungen
und wird im Bundessteuerblatt veröffentlicht.

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  • Quelle: TEB | Fotos: © www.goerlitzer-anzeiger.de
  • Erstellt am 09.01.2014 - 10:25Uhr | Zuletzt geändert am 09.01.2014 - 10:53Uhr
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