Zahlungsmoral verbessern

Dresden. Am 29. April 2008 hat das sächsische Kabinett eine weitere Bundesratsinitiative zur Verbesserung der Zahlungsmoral beschlossen. Am 23. Mai 2008 wird Sachsen mit anderen Bundesländern einen Gesetzentwurf zur Reform des Zwangsvollstreckungsrechts im Bundesrat vorstellen. Dieser Gesetzesantrag wird - neben dem bereits auch auf Antrag von Sachsen eingebrachten Entwurf des Forderungssicherungsgesetzes - die Chancen des Gläubigers, vor allem des sächsischen Mittelstands, verbessern, zu seinem Geld zu kommen.

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Sachsen startet weitere Bundesratsinitiative

Justizminister Geert Mackenroth kennt die Realität: „Gerade sächsische Handwerker können ein Lied davon singen: Wenn sie gegen ihre säumigen Schuldner - oft nach aufwändigem Prozess - ein Urteil erstritten haben, heißt das noch lange nicht, dass sie ihr Geld auch bekommen. Häufig zahlt der Schuldner trotz Zahlungstitel nicht freiwillig und der Gläubiger muss den Gerichtsvollzieher losschicken. Der findet dann oftmals nichts Pfändbares - der Kuckuck geht leer aus.“

Für eine erfolgreiche Vollstreckung braucht der Gläubiger Informationen über Einkommen und Vermögen des Schuldners. Nach dem geltenden Recht hat der Gläubiger aber nur eingeschränkte Möglichkeiten, an die erforderlichen Informationen zu gelangen.

Hier setzt der Gesetzesantrag an:

1. Die derzeitigen Regelungen orientieren sich noch an der Lebenswirklichkeit des vorletzten Jahrhunderts, als das Vermögen eines Schuldners im Wesentlichen aus Bargeld und anderen Gegenständen bestand. Mittlerweile sind die entscheidenden Vermögenswerte aber das Arbeitseinkommen, das Kontoguthaben und das Kraftfahrzeug - also Dinge, auf die der Gerichtsvollzieher in der Regel nicht stößt, wenn er den Schuldner in seiner Wohnung aufsucht. Nach dem Gesetzentwurf kann der Gläubiger dann, wenn der Schuldner nicht leistet, von ihm bereits zu Beginn der Vollstreckung eine Selbstauskunft verlangen. Dadurch kann der Gläubiger von vornherein auf aussichtslose Vollstreckungsmaßnahmen verzichten oder aber zielgerichtet auf pfändbare Vermögensgegenstände zugreifen.

2. Bislang sind die Informationsmöglichkeiten des privaten Gläubigers auf Eigenangaben des Schuldners beschränkt. Der Gesetzentwurf soll diese Schwachstelle beseitigen: Sofern der Schuldner nicht genügend mitwirkt, soll nun auch der private Gläubiger Zugang zu Informationen über dessen Konten, Arbeitsverhältnisse und Kraftfahrzeuge erhalten. Selbstverständlich wahrt der Gesetzentwurf die berechtigten Interessen des Schuldners vor einem Missbrauch der neuen Informationsmöglichkeiten.

3. Der Gesetzentwurf sieht ferner die Möglichkeit einer zentralen, benutzerfreundlichen Internetabfrage zu bundesweit allen Eintragungen im Schuldnerverzeichnis vor.

„Kein Bürger soll Angst davor haben, dass ihm der Staat wegen Schulden das Existenzminimum wegnimmt. Genauso gilt: Kein Bürger soll das Gefühl haben, dass ihn der Staat bei der Durchsetzung berechtigter Interessen allein lässt. Deshalb müssen die Interessen von Schuldner und Gläubiger sorgfältig austariert werden. Das gelingt mit diesem Gesetzentwurf. Er verbessert die Position der privaten Gläubiger, stellt aber zugleich sicher, dass niemand die neuen Informationsmöglichkeiten missbrauchen kann. Zahlungsunwilligen Schuldnern wird es durch die Neuregelungen nicht mehr so leicht möglich sein, sich ihren Zahlungsverpflichtungen zu entziehen“, erklärte der Justizminister.

So stellt sich die Gegenwart des Forderungseinzugs dar:

Die 217 Gerichtsvollzieher im Freistaat Sachsen haben im Jahr 2007 insgesamt 348.027 Zwangsvollstreckungsaufträge ausgeführt und 123.205 eidesstattliche Versicherungen abgenommen. Der Bestand an unerledigten Aufträgen konnte damit um rund 8 % reduziert werden. Im Jahr 2006 haben Sachsens Gerichtsvollzieher 52.071.747 Euro beigetrieben.

Die gepfändeten Gegenstände werden durch den Gerichtsvollzieher versteigert - das Angebot von gepfändeten Sachen reicht dabei von Möbeln und Elektrogeräten über Antiquitäten bis hin zu Kraftfahrzeugen. Umfangreiche Informationen zu sachsenweiten Mobiliarversteigerungen der Gerichtsvollzieher sind im Internet auf der Gerichtstafel unter www.justiz.sachsen.de abrufbar.

Der Gerichtsvollzieher hat vielfältige Aufgaben. Zu den wichtigsten Tätigkeiten gehören: Zwangsvollstreckung in bewegliche Sachen (beispielsweise die : Pfändung von Geld oder Wertsachen), die Abnahme der eidesstattlichen Versicherung, die Versteigerung von gepfändeten Gegenständen, die Zustellung z. B. von Vergleichen, Vollstreckungsbescheiden oder wichtigen Erklärungen. Kann der Schuldner die beizutreibende Forderung nicht begleichen, ist der Gerichtsvollzieher berechtigt, Sachen beim Schuldner zu pfänden, soweit sie nicht unter den Pfändungsschutz fallen.

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  • Quelle: /red
  • Erstellt am 29.04.2008 - 20:50Uhr | Zuletzt geändert am 29.04.2008 - 20:57Uhr
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