Neuer Zuschuss für Wohnkosten

Dresden. Auszubildende, die Leistungen nach dem BAföG oder Berufsausbildungsbeihilfe (BAB) beziehen, und die bislang vom Arbeitslosengeld II ausgeschlossen waren, können ab
1. Januar 2007 einen Zuschuss zu den Wohnkosten erhalten. Auf diese Neuregelung durch das Gesetz zur Fortentwicklung der Grundsicherung für Arbeitsuchende weist das Sächsische Staatsministerium für Soziales hin.

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Auszubildende können Wohnkostenzuschuss erhalten

Betroffen sind insbesondere Auszubildende, die BAB oder Ausbildungsgeld nach § 66 SGB III beziehen und im eigenen Haushalt wohnen, bei denen aber die Ausbildungsförderung die Kosten für Unterkunft und Heizung nicht ausreichend deckt. Mit der Neuregelung in § 22 Abs. 7 SGB II soll verhindert werden, dass Jugendliche ihre Ausbildung abbrechen, weil ihr Einkommen für eine Existenzsicherung nicht ausreicht.

Voraussetzung für die Gewährung dieses Zuschusses ist, dass dem Auszubildenden selbst Kosten für Unterkunft und Heizung entstehen und dass diese nicht durch Einkommen und Vermögen gedeckt sind. Unangemessen hohe Kosten werden nicht - auch nicht für eine Übergangszeit - berücksichtigt.

Für Auszubildende, die wegen der Nichterfüllung sonstiger Voraussetzungen keinen Anspruch auf Ausbildungsförderung haben, sowie für Studenten, denen neben dem Studium ein Hinzuverdienst im Rahmen eines Ferien- oder Teilzeitjobs zugemutet werden kann, verbleibt es bei der bisherigen Rechtslage, nach der in besonderen Härtefällen eine Darlehensgewährung möglich ist.

Die Zuschüsse können bei den Arbeitsgemeinschaften und den zugelassenen Trägern der Grundsicherung beantragt werden.

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  • Quelle: /SMS061217
  • Erstellt am 17.12.2006 - 17:15Uhr | Zuletzt geändert am 17.12.2006 - 17:18Uhr
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