Rechengrößen in der Sozialversicherung für 2009
Görlitz-Zgorzelec. Wenn im Jahr 2009 die Krankenversicherungsbeiträge der gesetzlich Versicherten auch in Sachsen satte 15,5 Prozent erreichen, so sind dem doch Grenzen gesetzt: Die Beitragsbemessungsgrenze wird jährlich neu festgelegt. Die AOK informiert über Beitragsbemessungsgrenzen und die Unterschiede zur Versicherungspflichtgrenze.
Entscheidend ist das Bruttoeinkommen
Im kommenden Jahr ändern sich wieder verschiedene Beitragsbemessungsgrenzen in der Kranken- und Pflegeversicherung sowie der Renten- und Arbeitslosenversicherung.
"Gesetzlich Krankenversicherte müssen nur bis zu einer bestimmten Höhe Beiträge an die Kasse zahlen. Für 2009 liegt dieser Wert bei 44.100 Euro Bruttoeinkommen jährlich. Wer also mehr verdient, zahlt für das darüber liegende Einkommen keinen Beitrag zur Kranken- und Pflegeversicherung mehr", teilen die AOK-Pressesprecher mit.
Wer als Arbeitnehmer mit seinem Bruttoeinkommen unter der Versicherungspflichtgrenze von 48.600 Euro im Jahr liegt, kann von der privaten zurück in die gesetzliche Krankenversicherung wechseln. Allerdings gelten für Arbeitnehmer, die bereits am 31. Dezember 2002 privat versichert waren, Besonderheiten.
Auch in der gesetzlichen Renten- und Arbeitslosenversicherung gibt es einen Grenzwert, bis zu dem Beiträge dafür bezahlt werden müssen. Dieser liegt in den neuen Bundesländern bei 54.600 Euro Einkommen pro Jahr.
Weitere Informationen dazu gibt es in allen Geschäftsstellen der AOK PLUS.
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- Quelle: /red
- Erstellt am 08.12.2008 - 09:01Uhr | Zuletzt geändert am 08.12.2008 - 09:01Uhr
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