Klage gegen Anlagengenehmigung für ETU abgewiesen

Dresden | Bernstadt auf dem Eigen, 4. September 2014. Die kurz ETU genannte Eigensche Trocken- und Umwelttechnik GmbH hatte sich über Jahre immer wieder Anfeindungen ausgesetzt gesehen, insbesondere weil Anwohner Schadstoffemmissionen befürchteten. In einer mündlichen, mehr als fünfstündigen Verhandlung hat die 3. Kammer des Verwaltungsgerichts Dresden am 21. August 2014 die Klage einer Anwohnerin gegen eine Anlagengenehmigung aus dem Jahr 2008 zur Zwischenlagerung und Behandlung von Abfällen abgewiesen.

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Unterschied zwischen Genehmigung und laufender Überwachung

Die Genehmigung war vom damaligen Regierungspräsidium Dresden mit etlichen Nebenbestimmungen und unter vielen Auflagen, so zur Luftreinhaltung und zur Anlagensicherheit, erteilt worden. Genehmigt worden waren auch der Umbau und die andere Nutzung des 1972 erbauten Trockenwerks, an dessen Standort die ETU seit dem Jahr 1993 eine Bodensanierungsanlage betreibt.

Die Klägerin hatte vorgebracht, die Nutzungsänderung und -erweiterung schränke ihre Lebensqualität insbesondere durch Lärm und Staub ein. Die Klage hatte sie eingereicht, nachdem ein Widerspruchsverfahren erfolglos verlaufen war.

Die Richter der Kammer machten der Klägerin deutlich, dass sie nur ihr selbst zustehende Rechte – wie etwa zu befürchtende Gefahren für ihre Gesundheit wegen von der Anlage ausgehenden Lärm- oder Staubbelastungen – geltend machen könne. Hingegen könne sie sich nicht auf Rechte der Allgemeinheit, wir beispielsweise Belange des Naturschutzes, stützen. Außerdem verwiesen die Richter darauf, dass die Klägerin nach den Vorschriften des Immissionsschutzgesetzes mit allen Einwendungen ausgeschlossen ist, die sie nicht während der Einwendungsfrist nach der öffentlichen Auslegung der Antragsunterlagen geltend gemacht hat.

Die Anwältin der Klägerin widersprach dem energisch: Der Klägerin müsse es nach europarechtlichen Vorschriften möglich sein, das Fehlen der Durchführung einer Umweltverträglichkeitsprüfung im Vorfeld des Projekts zu rügen. Ihr müsse es insbesondere erlaubt sein, Verstöße gegen naturschutzrechtliche Regelungen geltend zu machen. Nach Argumentation der Anwältin könnten diese Rechte auch nicht dadurch ausgeschlossen werden, dass sie nach den deutschen Vorschriften nicht rechtzeitig erhoben worden seien - diese Regelung sei mit dem Europarecht nicht vereinbar. Im Übrigen könne die Anlage letztlich gar nicht so betrieben werden, dass von ihr keine unzumutbaren Belästigungen ausgingen.

Die Richter sahen das anders und wiesen die gegen die Anlagengenehmigung gerichtete Klage mit ihrem Urteil ab. Die Kammer blieb bei ihrer Sicht, wonach die Klägerin letztlich lediglich sie selbst unmittelbar betreffende Rechte ins Feld führen könne. Belange des Naturschutzes habe sie darüber hinaus schon nicht rechtzeitig geltend gemacht. Einen Widerspruch der entsprechenden deutschen Vorschriften zum Europarecht konnten die Richter der Kammer nicht erkennen. Sie meinten, die angefochtene Genehmigung stelle hinreichend sicher, dass weder von der Errichtung noch dem Betrieb der Anlage schädliche Luftverunreinigungen oder Geräusche ausgingen - jedenfalls, so lange die genehmigten Betriebsbedingungen eingehalten würden. Wenn Beeinträchtigungen durch einen nicht ordnungsgemäßen Betrieb der Anlage oder dem Fehlverhalten Dritter - beispielsweise von Lieferanten - aufträten, habe dies nichts mit der angefochtenen Genehmigung zu tun, sondern sei Aufgabe der Überwachung.

Gegen das umfassende schriftliche Urteil kann binnen eines Monats ein Antrag auf Zulassung der Berufung durch das Sächsische Oberverwaltungsgericht gestellt werden.

Der Görlitzer Anzeiger berichtete:

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  • Quelle: red | Kommentar: Fritz Rudolph Stänker
  • Erstellt am 03.09.2014 - 22:01Uhr | Zuletzt geändert am 08.05.2020 - 15:33Uhr
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