Umtauschpflicht für Führerscheine: Frist für Jahrgänge ab 1971

Umtauschpflicht für Führerscheine: Frist für Jahrgänge ab 1971

Görlitz, 10. Juli 2024. Bis zum Jahr 2033 müssen alle Führerscheine, die vor dem 19. Januar 2013 ausgestellt wurden, in EU-Kartenführerscheine umgetauscht werden. Aktuell betrifft dies die Geburtsjahrgänge ab 1971 mit Papierführerscheinen, die ihren Führerschein bis zum 19. Januar 2025 umtauschen müssen. Im Landkreis Görlitz können die Dokumente bei der Fahrerlaubnisbehörde in Niesky sowie in den Bürgerbüros in Löbau, Zittau, Weißwasser/O.L. und im Servicebüro in Görlitz eingereicht werden.

Bild von Steffen L. auf Pixabay

Anzeige

Fristen und Zuständigkeiten

Für Führerscheine, die bis zum 31. Dezember 1998 ausgestellt wurden, ist das Geburtsjahr des Inhabers entscheidend. So hatten die Jahrgänge 1959 bis 1964 bis zum 19. Januar 2023 und die Jahrgänge 1965 bis 1970 bis zum 19. Januar 2024 Zeit für den Umtausch. Mit Stand vom 8. Juli 2024 müssen noch 9348 Personen der Jahrgänge 1965 bis 1970 ihren Papierführerschein umtauschen. Die nächste Frist endet am 19. Januar 2025, bis zu diesem Datum müssen 15852 Führerscheininhaber der Jahrgänge ab 1971 ihren alten Führerschein umtauschen.


Termine rechtzeitig vereinbaren


Die Kreisverwaltung empfiehlt, frühzeitig einen Termin für den Umtausch zu vereinbaren, da die Bearbeitungszeit rund vier bis sechs Wochen beträgt. Aufgrund der hohen Nachfrage kann es zu Engpässen bei der Terminvergabe kommen. Termine können online über die Internetseite des Kreises unter www.terminvergabe.kreis-goerlitz.de oder per QR-Code gebucht werden.


Benötigte Dokumente


Für den Umtausch sind folgende Unterlagen erforderlich:



  • gültiges Personaldokument (Personalausweis oder Reisepass mit aktueller Meldebestätigung, nicht älter als drei Monate)

  • alter Führerschein

  • biometrisches Lichtbild

  • gegebenenfalls eine Karteikartenabschrift von der ausstellenden Behörde, falls der Führerschein in einem anderen Landkreis ausgestellt wurde


Weitere Informationen


Wer bereits im Besitz eines Kartenführerscheins ist, der zwischen 1999 und Anfang 2013 ausgestellt wurde, muss diesen ab 2025 umtauschen. Auch hier erfolgt ein gesonderter Aufruf durch die Landkreisverwaltung. Bei Nichteinhaltung der Umtauschfrist drohen Bußgelder, und der alte Führerschein verliert seine Gültigkeit. Der neue Führerschein wird auf 15 Jahre befristet sein. Der Umtausch soll die Sicherheit und Fälschungssicherheit der Dokumente innerhalb der EU erhöhen.


Überblick der Umtauschfristen



















Geburtsjahr des FahrerlaubnisinhabersFrist für den Umtausch
1971 oder später19. Januar 2025
vor 195319. Januar 2033

Ein rechtzeitiger Umtausch verhindert Engpässe bei der Terminvergabe und eine lange Bearbeitungsdauer.

Kommentare Lesermeinungen (0)
Lesermeinungen geben nicht unbedingt die Auffassung der Redaktion, sondern die persönliche Auffassung der Verfasser wieder. Die Redaktion behält sich das Recht zu sinnwahrender Kürzung vor.

Schreiben Sie Ihre Meinung!

Name:
Email:
Betreff:
Kommentar:
 
Informieren Sie mich über andere Lesermeinungen per E-Mail
 
 
 
Weitere Artikel aus dem Ressort Weitere Artikel
  • Erstellt am 09.07.2024 - 17:52Uhr | Zuletzt geändert am 10.07.2024 - 10:55Uhr
  • drucken Seite drucken
Anzeige