Entschädigung für verpasste Anschlussflüge nach EU-Recht
Görlitz, 11. Januar 2023. Der Urlaub ist die schönste Zeit des Jahres und bei vielen laufen aktuell die Planungen. Leider gibt es alljährlich – selbst außerhalb der üblichen Stoßzeiten während der Ferien – immer wieder Ausfälle und Verspätungen. Und das immer häufiger!
Was man über die Entschädigungsregelungen bei einem verpassten Anschlussflug wissen sollte
So soll sich laut unterschiedlichen Quellen die Anzahl der Verspätungen seit 2014 ungefähr beziehungsweise mindestens verdoppelt haben. Waren damals nur rund 10 Prozent aller Flüge verspätet, sind es mittlerweile über 20 Prozent. Das führt natürlich auch zu Folgeverspätungen und dazu, dass immer mehr Passagiere zu spät in den Urlaub oder an ihren Bestimmungsort gelangen. Doch was machen Urlauber, die selbst einen Anschlussflug verpasst haben und sich eine interessante Entschädigung sichern wollen? Der Görlitzer Anzeiger hat Informationen dazu zusammengefasst.
Wann erhält man Entschädigung für verpasste Anschlussflüge?
Wer einen Anschlussflug verpasst, muss einige wichtige Dinge beachten. Im Allgemeinen haben Passagiere auf Anschlussflügen die gleichen Rechte und Pflichten wie Passagiere auf Direktflügen. Dazu gehört auch der Anspruch auf Entschädigung, wenn der Anschlussflug verpasst oder annulliert wurde. Die Fluggesellschaft kann selbst eine Entschädigung für verpasste Anschlüsse anbieten, muss dies jedoch nicht. Einige Fluggesellschaften bieten Gutscheine oder Meilen anstelle einer Barentschädigung an. Was auch immer die Airline anbietet, an einer Entschädigung nach der EU-Fluggastverordnung kommt die Airline für gewöhnlich nicht vorbei.
Was sind die Regeln für die Entschädigung für verpasste Anschlussflüge nach EU-Recht?
Das EU-Recht ist die Antwort auf die Probleme geschädigter Passagiere. Seit die EU 2004 ein Entschädigungssystem für Passagiere eingeführt hat, erhalten geschädigte Kunden sehr viel einfacher eine Entschädigung. Das gilt auch für Passagiere, die sich auf Anschlussflügen befanden und ihren Anschluss unverschuldet verpasst haben. Das System ist immer anwendbar, wenn der Flug verspätet angekommen ist. Maßgeblich ist die Ankunftszeit am Zielort. Voraussetzung ist allerdings, dass sich sowohl der erste als auch der zweite Flug unter derselben Buchung befinden.Faustregel:
Wenn der Passagier seinen Anschlussflug aufgrund der Verspätung seines ersten Fluges verpasst, hat er nach EU-Recht grundsätzlich einen Anspruch auf Entschädigung.
Wie hoch ist die Entschädigung?
Die Höhe der Entschädigung hängt von der Dauer der Verspätung sowie der zurückgelegten Entfernung ab. Nach der EU-Fluggastrechteverordnung 261/2004 werden Flüge mit einer Flugdistanz von bis zu 1.500 Kilometern mit 250 Euro pro Person entschädigt. Bei Strecken zwischen 1.500 und 3.500 Kilometern muss die Fluggesellschaft 400 Euro zahlen. Liegt die geflogene Strecke bei mehr als 3.500 Kilometern, beträgt die Summe sogar 600 Euro.Wie wird eine Entschädigung für einen verpassten Anschlussflug nach EU-Recht beantragt?
Ist ein Anschlussflug verpasst und die Fluggesellschaft weigert sich zu entschädigen, sollte dennoch in aller Regel nach EU-Recht Anspruch auf Entschädigung bestehen. Um einen Anspruch erfolgreich geltend zu machen, muss allerdings nachgewiesen werden, dass die Fluggesellschaft für den verpassten Anschluss verantwortlich ist. Genau das aber funktionierte in der Vergangenheit nicht automatisch, sondern nur, indem der Fluggast seinen Flugplan und andere relevante Informationen nachweist. Mit neuen technischen Möglichkeiten können aber auch Verbraucher ihre Rechte jetzt einfacher durchsetzen. Alles, was dafür benötigt wird, sind in der Regel der Boarding-Pass und, wenn man möchte, die Hilfe eines Online-Dienstes wie etwa Flugrecht.de.Forderungen aus verpassten Anschlussflügen nicht verfallen lassen
Ein Online-Dienst macht es so einfach, sein Geld aufwands- und zeitsparend einzufordern – etwa so, als ob man nur eine E-Mail schreiben würde. Wenn man meint, Anspruch auf eine Entschädigung zu haben, sollte man aktiv werden, um die Forderung gegenüber der Fluggesellschaft nicht verfallen zu lassen.


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- Quelle: red | Foto: dmncwndrlch / Dominic Wunderlich, Pixabay License
- Erstellt am 11.01.2023 - 13:07Uhr | Zuletzt geändert am 11.01.2023 - 13:47Uhr
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