Neue Regeln im polnischen Straßenverkehr
Görlitz, 1. Juni 2021. In Polen gelten seit heute neue Regeln im Straßenverkehr. Die Stadtverwaltung Görlitz hat einige der Neuregelungen zusammengestellt, einige der weiterhin geltenden Regeln hat der Görlitzer Anzeiger zusammengestellt
Vorsicht, wer als Fußgänger auf der Straße telefoniert!
Eine der Änderungen betrifft die zulässige Höchstgeschwindigkeit innerhalb geschlossener Ortschaften. Sie beträgt nun unabhängig von der Tageszeit auf 50 Kilometer pro Stunde. Die alte Regelung, wonach man zwischen 23 Uhr und 5 Uhr in geschlossenen Ortschaften 60 Stundenkilometer schnell unterwegs sein durfte, gilt entsprechend nicht mehr.
Der Schutz für Fußgänger im Bereich von Fußgängerüberwegen ist verbessert: Fußgänger haben stets den Vorrang, wenn sie den Straßenüberweg betreten. Hier sind Fahrzeugführer verpflichtet, ein sicheres Straßenüberqueren nicht nur demjenigen, der schon auf einem Fußgängerüberweg unterwegs ist zu ermöglichen, sondern auch demjenigen, der den Überweg gerade betreten möchte oder auf das Betreten wartet. Der Fahrzeugführer muss also, wenn er sich einem Straßenüberweg nähert, die Geschwindigkeit so reduzieren, dass er einen Fußgänger, der sich auf dem Überweg befindet oder der diesen betritt, nicht gefährdet. Er ist auch verpflichtet, einem Fußgänger, der diesen Überweg betritt, Vorrang zu gewähren und erforderlichenfalls anzuhalten.
Auch für die Fußgänger gibt es eine Neuigkeit: Wenn sie eine Straße überqueren, dürfen sie kein Handy oder ähnliche Geräte benutzen. Obgleich es vor allem Ziel ist, den freien Blick nicht abzugelenken, dürfen Mobilgeräte in dieser Situation nicht benutzt werden.
Der Sicherheitsabstand zwischen Fahrzeugen wurde festgeschrieben: Auf Autobahnen und Schnellstraßen muss der Mindestabstand zwischen Fahrzeugen in einer Fahrspur dem halben Tachometerwert entsprechen – eine Faustregel, die jeder Fahrschüler kennt, Drängler aber offenbar vergessen haben.
Andere Regelungen werden beibehalten (Angaben ohne Gewähr):
- Außerhalb geschlossener Ortschaften darf man 90 Kilometer pro Stunde schnell unterwegs sein, auf Schnellstraßen, die pro Fahrtrichtung eine Spur haben, bis zu 100 Stundenkilometer, bei zweispurigen Richtungsfahrbahnen bis zu 120 Stundenkilometer. Auf der Autobahn sind, wenn keine Einschränkungen angezeigt werden, bis zu 140 Stundenkilometer erlaubt. In bestimmten Wohngebieten und in Fußgängerzonen darf man höchstens 20 Kilometer pro Stunde schnell sein.
- Geschlossene Ortschaften beginnen an einem Schild mit Stadtsilhouette, anders als in Deutschland hat das Schild mit dem Ortsnamen – das in Polen grün ist – diese Bedeutung nicht.
- Wenn der Kfz-Halter nicht selbst fährt, muss der Fahrer eine schriftliche Vollmacht mit vorgeschriebenen Angaben vorweisen können, mit der der Halter die Fahrzeugnutzung erlaubt. Aufgepasst, das gilt auch dann, wenn der Kfz-Halter als Passagier dabei ist!
- Wer mit einem älteren Fahrzeug unterwegs ist, das noch kein Tagfahrlicht hat, muss ganzjährig tagsüber mit Abblendlicht fahren.
- Telefoniert werden während der Fahrt darf nur mit Freisprecheinrichtung.
Tipps:
- Die Pflicht, eine Vollmacht zur Fahrzeugnutzung mitzuführen, gilt auch in vielen anderen Ländern. Eine Übersicht für Lkw-Fahrer hat beispielsweise die Industrie- und Handelskammer der Region Stuttgart veröffentlicht. Obgleich die Vollmacht jeweils formlos erstellt werden kann empfiehlt es sich, die auch auf der IHK-Seite verfügbaren Formulare – hier für Frankreich, Polen und die Türkei – zu verwenden. Für Polen zumindest ist das Formular für Lkw-Fahrer identisch mit dem für Pkw-Fahrer.
- Weitere Informationen für Kraftfahrer, die unterwegs in Polen sind, hat der ADAC zusammengestellt.
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- Quelle: red | Foto: © BeierMedia.de
- Erstellt am 01.06.2021 - 06:56Uhr | Zuletzt geändert am 01.06.2021 - 09:24Uhr
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