Ein- und Ausreise laut Sächsischer Corona-Quarantäne-Verordnung

Ein- und Ausreise laut Sächsischer Corona-Quarantäne-VerordnungLandkreis Görlitz, 12. April 2020. Einreisende aus dem Ausland müssen sich nach der Sächsischen Corona-Quarantäne-Verordnung auf direktem Weg in ihre Wohnung oder in die für ihren Aufenthalt vorgesehene Unterkunft begeben und sich dort selbst für 14 Tage absondern. In dieser Zeit können sie keine Besucher empfangen, die nicht ihrem Hausstand angehören. Sie müssen unverzüglich das für sie zuständige Gesundheitsamt (im Landkreis Görlitz unter der oben für die Helfer genannten E-Mail-Adresse) mit Name, Adresse der häuslichen Quarantäne und Telefonnummer und/oder E-Mail-Adresse informieren und erhalten von dort ein Merkblatt zum weiteren Verhalten. Wenn Krankheitssymptome auftreten, muss das Gesundheitsamt unverzüglich informiert werden.

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Die Dos und Don’ts bei der Ein- und Ausreise an den sächsischen Grenzen

Die Dos und Don’ts bei der Ein- und Ausreise an den sächsischen Grenzen
Normalität vergangener Tage: Die Altstadtbrücke verbindet den polnischen und den deutschen Teil der Europastadt Görlitz-Zgorzelec
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Nicht unter die Pflicht zur häusliche Quarantäne und zur Information des Gesundheitsamtes fallen Einreisende, bei denen ein Ausnahmetatbestand nach § 3 der Sächsischen Corona-Quarantäne-Verordnung vorliegt. Das gilt vor allem für bestimmte Berufe, bei denen die zwingende Notwendigkeit durch den Dienstherrn oder Arbeitgeber bestätigt ist, bei einem Aufenthalt von weniger als 48 Stunden im Ausland und bei Grenzpendlern.

Mehr:
Die gesamte Sächsische Corona-Quarantäne-Verordnung; sie gilt seit dem 10. April und bis zum 20. April 2020 um 0 Uhr.
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Quarantäne für Ein- und Rückreisende im Überblick

Zusammengefasst lässt sich für an den sächsichen Grenzen Ein- und Ausreisende sagen: Diese Personen sind verpflichtet, sich unverzüglich nach der Einreise auf direktem Weg in ihre Wohnung oder die für ihren Aufenthalt vorgesehene Unterkunft zu begeben. Ihnen wird aus Infektionsschutzgründen eine verbindliche zweiwöchige Quarantäne angeordnet. Das gilt auch für Personen, die zunächst in ein anderes Land der Bundesrepublik Deutschland eingereist sind. Den Personen ist es in dieser Zeit nicht gestattet, Besuch von Personen zu empfangen, die nicht ihrem Hausstand angehören. Zudem sind die Reiserückkehrer verpflichtet, unverzüglich das für sie zuständige Gesundheitsamt zu kontaktieren und über ihre Ankunft zu informieren. Die Personen sind zudem verpflichtet, beim Auftreten von Krankheitssymptomen ebenfalls unverzüglich das zuständige Gesundheitsamt zu kontaktieren. Für die Zeit der Quarantäne unterliegen die Reiserückkehrer der Beobachtung durch das zuständige Gesundheitsamt. Sie dürfen in dieser Zeit keiner beruflichen Tätigkeit nachgehen.

Ausgenommen von der häuslichen Quarantäne sind Personen, die beruflich bedingt grenzüberschreitend reisen, weil sie Waren und Güter auf Straße, Schiene, per Schiff oder per Flugzeug transportieren. Befreit von der Pflicht zur Quarantäne sind Reisende, deren Tätigkeit für die Aufrechterhaltung der Funktionsfähigkeit des Gesundheitswesens und der Pflegeeinrichtungen, der öffentlichen Sicherheit und Ordnung, der Pflege diplomatischer und konsularischer Beziehungen, der Funktionsfähigkeit des Rechtswesens sowie der Funktionsfähigkeit von Volksvertretung, Regierung und Verwaltung des Bundes, der Länder und der Kommunen zwingend notwendig ist. Diese Notwendigkeit ist vom Arbeitgeber oder Dienstherrn zu bescheinigen.

Ebenfalls ausgenommen von der Quarantänepflicht nach Rückkehr sind Mitarbeiter von Luft-Schiffs-, Bahn-, oder Busverkehrsunternehmen oder als Besatzung von Flugzeugen, Schiffen, Bahnen und Bussen, die sich außerhalb des Bundesgebiets aufgehalten haben, Grenzpendler und Personen, die sich weniger als 48 Stunden im Ausland aufgehalten haben.

Auch besondere triftige Reisegründe können zur Befreiung von der Quarantänepflicht führen. Dazu zählen ein geteiltes Sorgerecht, der Besuch des nicht im selben Hausstand lebenden Lebenspartners, dringende medizinische Behandlungen und der Beistand für schutzbedürftige Personen. Im Übrigen kann das zuständige Gesundheitsamt in begründeten Einzelfällen auf Antrag weitere Befreiungen erteilen.

Für den Vollzug dieser Verordnung sind neben den Gesundheitsämtern die Ortspolizeibehörden zuständig, wenn das zuständige Gesundheitsamt nicht rechtzeitig erreicht oder tätig werden kann.

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  • Quelle: red | Foto Straßentheater: © BeierMedia.de, Foto Brücke: © Görlitzer Anzeiger
  • Erstellt am 12.04.2020 - 07:38Uhr | Zuletzt geändert am 12.04.2020 - 07:52Uhr
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