Landkreis Görlitz: Antrag auf Betreuungsgeld
Görlitz, 2. August 2013. Betreuungsgeld (von Kritikern "Herdprämie" genannt) können grundätzlich Eltern beantragen, die ganz bewusst auf eine Unterbringung ihrer Kleinkinder in einer öffentlich bezuschussten Einrichtung verzichten. Konkret: Ab 1. August können Eltern, deren Kinder nach dem 31. Juli 2012 geboren wurden, ein Betreuungsgeld in Höhe von monatlich 100 Euro für jedes Kind erhalten. Der Görlitzer Anzeiger erklärt, wie der Antrag gestellt werden muss.
Unkompliziert sind die Details nicht / Fritz R. Stänker sieht weitere Aspekte
Seiner gesetzlichen Ausgestaltung entsprechend und auch zeitlich schließt sich das Betreuungsgeld nahtlos an das Elterngeld an, es kann grundsätzlich parallel zur dreijährigen Elternzeit beantragt werden.
Der Gesetzgeber sieht im Betreuungsgeld eine neue Anerkennungs- und Unterstützungsleistung für Eltern mit Kleinkindern dar, die in der Familie oder im privaten Umfeld betreuen und erziehen. Damit sollen die Eltern einen größeren Gestaltungsspielraum für die familiär organisierte Kinderbetreuung erhalten, zugleich soll die Wahlfreiheit hinsichtlich privater Betreuung oder in einer Einrichtung gestärkt werden und eine Lücke in der staatlichen Förder- und Betreuungsangebote für Kinder bis zum dritten Lebensjahr geschlossen werden.
Wie immer: Antrag stellen!
Der Antrag auf Betreuungsgeld muss schriftlich gestellt werden, am besten vier bis sechs Wochen vor Beginn der beabsichtigten Anspruchszeit.
Hier den Antrag stellen:
Landratsamt Görlitz,
Jugendamt, Sachgebiet Erziehungs- und Elterngeld
Robert-Koch-Straße 1, 02906 Niesky.
Tel. 03588 - 2 85-777
Gestellt werden muss der Antrag jeweils von der berechtigten Person, die angeben muss, für welche Monate das Betreuungsgeld beantragt wird. Außer, wenn nur eine Person allein über das Sorgerecht verfügt, muss der Antrag auch von der zweiten sorgeberechtigten Person unterschrieben werden.
Bei Mehrlingsgeburten besteht für jedes Kind ein einen eigener Anspruch, der Antrag kann aber in einem einzigen Formular gestellt werden.
Aufpassen - nicht warten!
Rückwirkend wird Betreuungsgeld nur für die letzten drei Monate vor Beginn des Monats gewährt, in dem der Antrag eingegangen ist.
Das Betreuungsgeld und das Sächsische Landeserziehungsgeld können bei Vorliegen der Voraussetzungen gleichzeitig bezogen werden.
Wer erhält Betreuungsgeld?
Einen Anspruch auf Betreuungsgeld hat, wer
- einen Wohnsitz oder seinen gewöhnlichen Aufenthalt in Deutschland hat,
- mit seinem Kind in einem Haushalt lebt,
- dieses Kind selbst betreut und erzieht und
- für das Kind keine Leistungen nach § 24 Absatz 2 in Verbindung mit den §§ 22 bis 23 SGB VIII (frühkindliche Förderung in Tageseinrichtungen oder in Kindertagespflege) in Anspruch nimmt.
Anspruch auf Betreuungsgeld hat auch, wer die Anspruchsvoraussetzungen für den Bezug des Elterngeldes erfüllt. Das Betreuungsgeld wird einkommensunabhängig gewährt. Bei einer privat abgesicherten Betreuung des Kindes können die Eltern im vollen Umfang erwerbstätig sein und gleichzeitig Betreuungsgeld beziehen.
In welcher Höhe und wie lange wird Betreuungsgeld gewährt?
Das Betreuungsgeld wird erstmalig ab dem 1. August 2013 für Geburten ab dem 1. August 2012 gezahlt und beträgt monatlich 100 Euro für jedes Kind. Ab dem 1. August 2014 erhöht sich der Anspruch auf monatlich 150 Euro. Die zu diesem Zeitpunkt bereits laufenden Fälle werden taggenau, unter Berücksichtigung des anteiligen höheren Betrages ab diesem Stichtag, umgestellt.
Das Betreuungsgeld kann grundsätzlich vom ersten Tag des 15. Lebensmonats des Kindes an für maximal 22 Lebensmonate bezogen werden. Die Bezugszeit schließt damit an die vierzehnmonatige Rahmenbezugszeit für das Elterngeld nahtlos an. Elterngeld und Betreuungsgeld können somit nur nacheinander und nicht zeitlich parallel bezogen werden. Betreuungsgeld kann bereits vor dem 15. Lebensmonat des Kindes für maximal 22 Lebensmonate bezogen werden, wenn die Eltern das ihnen insgesamt zustehende Elterngeld (Rahmenbezugszeit) verbraucht haben, z.B. durch einen gleichzeitigen und somit verkürzten Bezug.
Für angenommene und mit dem Ziel der Annahme aufgenommene Kinder kann Betreuungsgeld ab dem ersten Tag des 15. Monats nach der Aufnahme bei der berechtigten Person längstens bis zur Vollendung des dritten Lebensjahres des Kindes bezogen werden.
Betreuungsgeld wird für Lebensmonate des Kindes gewährt, in denen sämtliche Anspruchsvoraussetzungen vorliegen. Die Anspruchsvoraussetzungen müssen jeweils zu Beginn des Lebensmonats vorliegen. Entfällt eine Anspruchsvoraussetzung, endet der Anspruch mit dem Ende des entsprechenden Lebensmonats.
Für einen Lebensmonat eines Kindes kann nur ein Elternteil Betreuungsgeld beziehen. Die Elternteile können sich aber im Bezug abwechseln.
Kann Betreuungsgeld trotz frühkindlicher öffentlicher Förderung bezogen werden?
In bestimmten Härtefällen (bei schwerer Krankheit, Schwerbehinderung, Tod der Eltern) kann für Verwandte bis zum dritten Grad ein Anspruch auf Betreuungsgeld auch bestehen, wenn für das Kind maximal für 20 Wochenstunden im Durchschnitt des Monats eine frühkindliche Förderung in Kindertageseinrichtungen oder in Kindertagespflege in Anspruch genommen wird.
Wie ist das Verhältnis zu anderen gesetzlichen Leistungen?
Eine dem Betreuungsgeld vergleichbaren Leistung außerhalb Deutschlands oder gegenüber einer über- oder zwischenstaatlichen Einrichtung wird auf das Betreuungsgeld angerechnet und schließt insoweit die Zahlung des Betreuungsgeldes aus. Stehen einem Elternteil anzurechnende Leistungen zu, gelten diese als Monate, für die dieser Elternteil Betreuungsgeld bezieht. Die Monate sind insoweit für diesen Elternteil als Betreuungsgeldbezugsmonate verbraucht.
Das Betreuungsgeld bleibt bei Sozialleistungen, deren Zahlung von anderen Einkommen abhängig ist (z.B. Arbeitslosengeld I, BAföG), bis zu einer Höhe von 300 Euro im Monat als Einkommen unberücksichtigt. Werden Betreuungsgeld und Elterngeld für ein jüngeres Kind gleichzeitig gezahlt, bleibt insgesamt ein Betrag von 300 Euro anrechnungsfrei. Eine vollständige Anrechnung erfolgt nur bei Arbeitslosengeld II, Sozialhilfe und Kinderzuschlag. Bei diesen Leistungen ist der notwendige Lebensunterhalt der Familie durch die Regelbedarfe, die Übernahme der Kosten für Unterkunft und die Leistungen für Mehrbedarfe umfassend gesichert. Die Berechtigten müssen für ihren Lebensunterhalt zunächst ihr eigenes Einkommen einsetzen. Deshalb ist das Betreuungsgeld - anknüpfend an das Elterngeld - bei diesen Leistungen als Einkommen zu berücksichtigen.
Das Betreuungsgeld braucht nicht versteuert zu werden. Es unterliegt somit nicht dem Progressionsvorbehalt im Sinne des § 32 b Einkommensteuergesetz (EStG). Für das Betreuungsgeld und das Elterngeld (für ein jüngeres Kind) bis zu einem Betrag von 300 Euro besteht Pfändungsschutz.
Besteht Krankenversicherungsschutz?
Bei Bezug von ausschließlich Betreuungsgeld (ohne Elternzeit) bleibt die Mitgliedschaft Versicherungspflichtiger in der gesetzlichen Krankenversicherung nicht erhalten. Wer versichert ist und neben dem Betreuungsgeld keine weiteren beitragspflichtigen Einnahmen hat, ist zumindest für die Zeit des Bezuges des Betreuungsgeldes beitragsfrei versichert. Auf jeden Fall sollte man sich von seiner Krankenkasse beraten lassen.
Kommentar:
Familienförderung ist immer gut.
Allerdings täte es den Kindern mancher Familie besser, ein Stück Tageszeit in anderer, pädagogisch ausgerichteter Umgebung – sprich in einer Kindereinrichtung – zu verbringen. Gerade hier sehen Kritiker des Betreuungsgeldes die Gefahr, dass solche Familien lieber das Betreuungsgeld kassieren, ohne dass es den Kindern wirklich zugute kommt.
Andere Familien wiederum erziehen ganz bewusst lieber daheim. Ob dür diese das Betreuungsgeld wirtschaftlich notwendig ist, sei dahingestellt.
Für die Betroffenen sicherlich unverständlich, aber richtig ist es, bei Hartz IV- und Sozialhilfeempfängern das Betreuungsgeld als Einkommen anzurechnen - denn hier ist der soziale Grundbedarf bereits gedeckt.
Dennoch scheint bedenklich, dass sich Vater Staat mit dem Betreuungsgeld wieder einen Schritt hin zur umfassenden sozialen Absicherungsmaschinerie entwickelt. Das züchtet persönliche Verantwortungslosigkeit mit der Folge, dass bei jeder persönlichen Problemlage der Staat mit Geldspritzen helfen soll.
Und es zeitigt Auswüchse: Längst ist es ein offenes Geheimnis, dass sich in den sozialen Brennpunktregionen des Landkreises Görlitz junge Frauen aus dem Hartz IV-Millieu gut betuchte Lover suchen und austricksen, um schwanger zu werden: Das sichert Alimente und staatliche Sozialleistungen auf Jahre hinaus, mit einigen Kindern ist dann ein gutes Auskommen gesichert.
Was keine pauschale Beleidigung für alleinstehende Mütter sein soll,
Ihr Fritz R. Stänker



-
Schlechte Online-Bewertungen: Was ist erlaubt und was nicht?
Görlitz, 4. April 2025. Das dürfte wohl jeder kennen: Man hat eine schlechte Erfahrung in ...
-
So bleibt edler Wein perfekt erhalten: Die besten Tipps für richtige Lagerung
Görlitz, 1. April 2025. Die Kunst des Weinlagerns ist mehr als nur ein praktischer Aspekt der W...
-
Rückbesinnung auf Stil & Sinn: Warum der Daumenring das Comeback der Saison feiert
Görlitz / Oberlausitz, 31. März 2024. In einer Region, die für ihre traditionsb...
-
Produktionssicherheit durch Präzision: Fehlervermeidung als Wettbewerbsvorteil
Görlitz, 31. März 2025. Ob in der industriellen Fertigung, in handwerklichen Werkstät...
-
Digitale Unternehmensführung: Wie moderne Software den Arbeitsalltag erleichtert
Görlitz, 28. März 2025. Die Digitalisierung verändert nicht nur Arbeitsprozesse, sond...
- Quelle: red | Kommentar: Fritz Rudolph Stänker
- Erstellt am 02.08.2013 - 11:16Uhr | Zuletzt geändert am 02.08.2022 - 14:00Uhr
Seite drucken