Leistungen für ukrainische Flüchtlinge

Landkreis Görlitz, 31. Mai 2022. Der Bundesrat hatte am 20. Mai 2022 dem Wechsel vom Bezug von Leistungen für Kriegsflüchtlinge aus der Ukraine nach dem Asylbewerberleistungsgesetz hin zu Leistungen nach dem Zweiten oder Zwölften Buch Sozialgesetzbuch – SGB II oder SGB XII – zugestimmt.

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Registrierung und erkennungsdienstliche Behandlung nötig

Ab dem 1. Juni 2022 soll nun der Wechsel der Rechtsgrundlagen vom Asylleistungsrecht in den Bereich des SGB II bzw. des SGB XII für Personen erfolgen, denen nach dem 24. Februar und vor dem 1. Juni 2022 eine Aufenthaltshalterlaubnis nach § 24 AufenthG oder aufgrund eines entsprechenden Antrags eine Fiktionsbescheinigung nach § 81 Abs. 3 oder 4 AufenthG ausgestellt wurde.

Die Betroffenen sollten wissen, dass dieser Wechsel der Rechtsgrundlagen ihre


    • Registrierung im Ausländerzentralregister und das Vorliegen einer Fiktionsbescheinigung bzw. Aufenthaltserlaubnis und
    • erkennungsdienstliche Behandlung nach § 49 AufenthG

bedingt.

Übergangsregelungen

Weil das Jobcenter wegen der hohen Anzahl der betroffenen Personen seine Leistungen zum 1. Juni 2022 nicht aus dem Stand heraus erbringen kann, gibt es Übergangsregelungen. Demnach sollen die Leistungen entsprechend des Asylbewerberleistungsgesetzes so lange weiter gezahlt werden, bis die Zahlungen durch das Jobcenter möglich sind und erfolgen. Dadurch soll vermieden werden, dass es bereits aufgenommener Zahlungen nicht abreißen.

Informationen nötig

Um alle notwendigen Angaben zu erhalten, die für eine Bewilligung von Leistungen nach dem SGB II notwendig sind, will das Jobcenter die jene Flüchtlinge aus der Ukraine, die bereits im Ausländerzentralregister registriert sind und eine Fiktionsbescheinigung haben, anschreiben. Generell soll die Abfrage fehlender Angaben durch das Jobcenter wie etwa der Bankverbindung, der Krankenkasse, eines eventuell erzielten Einkommens, zur Teilnahme an der Mittagsverpflegung in Kita und Schule, zum Mietvertag und anderem mehr schriftlich erfolgen.

Voraussetzungen schaffen: Bankverbindung und Krankenkasse

Grundsätzlich erfolgt die Auszahlung bewilligter Leistungen auf ein Konto bei einer deutschen oder einer Bankverbindung in der EU. Wer eine solche Bankverbindung noch nicht hat, sollte sie also schnellstens einrichten.

Mit dem Rechtskreiswechsel in das SGB II tritt in der Regel eine Krankenversicherungspflicht ein. Träger der gesetzlichen Krankenversicherung sind die Krankenkassen, von denen bereits jetzt eine ausgewählt werden sollte.

Jobcenter meldet sich

Personen, die eine Fiktionsbescheinigung vom Landkreis ausgestellt bekommen haben, werden vom Jobcenter zu den einzureichenden Unterlagen direkt angeschrieben. Insofern ist es für diese Personengruppe nicht notwendig, ohne Einladung im Jobcenter vorzusprechen.

Wichtig: Um zu gewährleisten, dass die Post bei den betroffenen Personen ankommt, ist es notwendig, dass deren Name am Briefkasten sichtbar ist.

Mehr:
Jobcenter des Landkreises Görlitz

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  • Erstellt am 31.05.2022 - 17:32Uhr | Zuletzt geändert am 01.06.2022 - 13:24Uhr
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