Corona-Einschränkungen: Was gilt ab wann?

Corona-Einschränkungen: Was gilt ab wann?Landkreis Görlitz, 24. Oktober 2020. Im Zusammenhang mit der ab dem 26. Oktober 2020 geltenden neuen Allgemeinverfügung des Landkreises Görlitz hat ein Leser die Redaktion auf mögliche Unklarheiten im Zusammenhang mit der ab heute geltenden Sächsischen Corona-Schutz-Verordnung hingewiesen.

Als rasender Reporter stets auf brennend heißer Spur: Rudi Rabauke, Redaktionshund des Görlitzer Anzeigers
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In der Sächsischen Corona-Schutz-Verordnung genau hinschauen

Wegen der Sächsischen Corona-Schutz-Verordnung vom 21. Oktober 2020 hatte sich der Landkreis Görlitz veranlasst gesehen, kurzfristig eine neue Allgemeinverfügung zu verfassen, in der die Bestimmungen der sachsenweiten Verordnung umgesetzt werden. Die ab dem 26. Oktober geltende Allgemeinverfügung des Landkreises Görlitz soll noch heute online gestellt werden.

Schaut man sich jedoch die aktuelle Sächsischen Corona-Schutz-Verordnung näher an, so gelten offenbar manche Bestimmungen bereits ab heute, dem 24. Oktober 2020, andere hingegen erst mit dem Inkrafttreten der Allgemeinverfügung des Landkreises am 26. Oktober 2020.

So findet sich etwa im § 7, der auf "Gebiete mit erhöhtem Infektionsgeschehen" eingeht, im Absatz (3), der sich auf Gebiete mit einem Sieben-Tages-Inzidenzwert ab 50 bezieht, unter Pkt. 2. die klare Beschränkung von Feiern im öffentlichen und im privaten Raum auf den Familien- und Freundeskreis mit bis zu zehn Personen, die demnach seit heute gilt. Anders der erste Satz unter Pkt. 3: "ist das Tragen einer Mund-Nasenbedeckung im öffentlichen Raum an Orten, an denen Menschen dichter oder länger zusammenkommen, anzuordnen" – gilt also demnach erst, wenn es angeordnet wurde. Andere Formulierungen wie etwa in Pkt 5. "ist die Abgabe von Alkoholika und alkoholhaltigen Getränken von 22 Uhr bis 5 Uhr zu untersagen" weisen eine Untersagung, wie sie in der neuen Allgemeinverfügung erfolgen soll, erst an und werden damit wohl erst ab dem 26. Oktober 2020 gelten.

Sehr glücklich ist dieser in der Sächsischen Corona-Schutz-Verordnung enthaltene Mix aus sofort geltenden Bestimmungen und erst noch anzuordnenden oder zu untersagenden Sachverhalten nicht.

Allerdings setzen die Auflagen und Einschränkungen nur einen durch das Infektionsgeschehen gebotenen Rahmen. Gefragt ist vielmehr jeder Einzelne, das Ansteckungsrisiko weitestmöglich zu minimieren. Wesentliche Effekte bringen schon einfache, teils selbstverständliche Verhaltensweisen:

    • Abstand halten!
    • Hygieneregeln einhalten!
    • Atemwege abdecken!
    • Lüften!

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  • Quelle: TEB | Foto: © BeierMedia.de
  • Erstellt am 24.10.2020 - 13:02Uhr | Zuletzt geändert am 24.10.2020 - 13:52Uhr
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