Steuern sparen mit der Fußball-EM
Görlitz, 14. Juni 2016. Wie in einem Fußball-Team wollen viele Chefs ihre Mitarbeiter zu Höchstleistungen bringen. Vielleicht wirken ja Gehaltsextras motivierend? Auch die Fußball-EM bringt Anlässe, seinen Mitarbeitern steuerfrei etwas Gutes zu tun.
Steuerlich können Arbeitgeber mehr tun als Lohn zahlen
Das sind die Ansatzpunkte - nicht nur zur Fußball-Europamesiterschaft:
- Ob Hochzeit, Geburtstag oder Firmenjubiläum - Sachzuwendungen des Arbeitgebers an seine Arbeitnehmer anlässlich eines besonderen persönlichen Ereignisses können bis zu einem Wert von 60 Euro lohnsteuer- und sozialversicherungsfrei gewährt werden. Darüber hinaus können Arbeitgeber ihren Mitarbeitern einmal im Monat auch ohne besonderen Anlass Sachbezüge im Wert von 44 Euro zukommen lassen. Wäre es da nicht eine gute Idee, bei seinen Angestellten mal mit einer CD der EM-Songs 2016 für Freude zu sorgen?
- Betriebsausflug mit Public Viewing? Das ist doch eine gute idee! Bis zu zweimal im Jahr können Arbeitgeber ihren Arbeitnehmern geldwerte Vorteile in Form einer Betriebsveranstaltung steuer- und beitragsfrei zukommen lassen, soweit dabei 110 Euro je Arbeitnehmer und Veranstaltung nicht überschritten werden.
Jedoch gibt Dr. Zönnchen, Steuerberater und Präsident des sächsischen Steuerberaterverbandes, zu bedenken: "Sowohl hinsichtlich der 60-Euro-Freigrenze für Aufmerksamkeiten als auch im Hinblick auf den 110-Euro-Freibetrag bei Betriebsveranstaltungen sind seitens des Bundesfinanzministeriums beziehungsweise des Bundesfinanzhofs immer wieder Änderungen an der Tagesordnung. Zuletzt wurde zum Beispiel entschieden, dass die Kosten für Begleitpersonen einzubeziehen sind. Wir empfehlen daher, dies im Blick zu behalten und sich gegebenenfalls beim Steuerberater Rat zu holen."
Tipp: Erholungsbeihilfen
Urlaubszeit ist gleich Erholungszeit, und die bekommt Arbeitnehmern mit Hilfe des Arbeitgebers gleich doppelt gut. "Innerhalb der geltenden jährlichen Höchstgrenzen - 156 Euro je Arbeitnehmer, 104 Euro für den Ehepartner und 52 Euro für jedes Kind - können Arbeitgeber ihren Mitarbeitern sogar mehrmals im Jahr sogenannte Erholungsbeihilfen gewähren", erklärt Dr. Zönnchen. Zuwendung könne bei einem zeitlichen Zusammenhang zwischen Auszahlung und Urlaub sodann pauschal mit 25 Prozent versteuert werden, zuzüglich Solidaritätszuschlag und Kirchensteuer.
Tipp: Gesundheitsförderung
Besser als nur Fußball zu gucken ist es für die persönliche Fitness immer noch, selbst die Turnschuhe zu schnüren. Arbeitgeber können die Teilnahme ihrer Arbeitnehmer an Maßnahmen zur Gesundheitsförderung wie Yoga-Kurse, Massagen etc. mit bis zu 500 Euro jährlich steuerfrei unterstützen. Diese Leistungen müssen jedoch zusätzlich zum Arbeitslohn gezahlt werden. "Wir raten allerdings Arbeitgebern, die ihren Mitarbeitern einen derartigen Barzuschuss zur Durchführung gesundheitsfördernder Maßnahmen gewähren, sich als Nachweis die Rechnung oder eine Teilnahmebescheinigung aushändigen zu lassen", so der Steuerberater.



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- Quelle: red | Foto: keijj44 / Keith, pixabay, Lizenz CC0 Public Domain
- Erstellt am 14.06.2016 - 09:59Uhr | Zuletzt geändert am 14.06.2016 - 10:17Uhr
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