Keine Ruhe um Bodenreformland

Dresden. Melden sich bei ehemaligen Bodenreformgrundstücken Erben, für die Vertreter bestellt wurden - wie im jüngst vor dem Bundesgerichtshof verhandelten Fall - wird die Auflassung unproblematisch und ohne Prüfung der Besserberechtigung der Erben rückgängig gemacht oder gleichwertiger Ersatz in Geld geleistet. Dies teilte Sachsens Finanzminister Stanislaw Tillich am 21. März 2008 in Dresden mit.

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Auflassung kann rückgängig gemacht werden

Dieses Verfahren war bereits vor dem BGH-Urteil festgelegt. Außerdem wird durch den Staatsbetrieb Sächsisches Immobilien- und Baumanagement (SIB) sichergestellt, dass die Grundstücke - solange sich keine Erben melden - nicht weiterveräußert werden können. Lediglich bei einem besonderen öffentlichen Interesse, wenn beispielsweise ein Grundstück für den Hochwasserschutz relevant ist, wird im Einzelfall über Ausnahmen entschieden werden müssen.

Tillich sagte zusammenfassend: "Da seit Verjährung der Ansprüche am 2. Oktober 2000 keine Rückauflassungen bei Vertreterfällen bekannt sind, gehen wir davon aus, dass die Recherchen in Sachsen sehr sorgfältig waren." Nach derzeitiger Kenntnis liege Sachsen mit maximal 184 Vertreterfällen deutlich unter den von Brandenburg genannten Zahlen.

Auch in Sachsen wurden im Hinblick auf die zum 2. Oktober 2000 eintretende Verjährung Vertreter bestellt, wenn die Erben trotz umfangreicher Bemühungen bis zu diesem Zeitpunkt nicht gefunden worden waren. Dadurch sollte neben dem (möglichen) Anspruch des Freistaates auch gesichert werden, dass die Grundstücke einen Eigentümer mit entsprechenden Rechten und Pflichten haben. Dabei geht es insbesondere um Verkehrssicherungspflicht und die Bewirtschaftung zur Vermeidung von Brachland.

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  • Quelle: /red
  • Erstellt am 21.03.2008 - 22:15Uhr | Zuletzt geändert am 21.03.2008 - 22:20Uhr
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