Regierungspräsidium hebt Beschlüsse des Stadtrates auf
Dresden | Görlitz-Zgorzelec. Die Beschlüsse des Stadtrates Nr. 530a-07 und Nr. 526a-07 Nr. 4 vom 18. Juni 2007, deren Rechtswidrigkeit das Regierungspräsidium Dresden bereits festgestellt hatte, werden anstelle und auf Kosten der Kreisfreien Stadt Görlitz aufgehoben. Mit Beschluss Nr. 530a-07 hatte der Stadtrat neue Aufsichtsratsmitglieder für die SRG GmbH i. L. gewählt. Mit Nr. 526a-07 sollte der OB den Liquidator der SRG GmbH i. L. anweisen, die Prozesse gegen die ehemaligen AR-Mitglieder nicht fortzusetzen bzw. keine neuen Verfahren zu beginnen.
Aufsichtsbehörde muss uneinsichtige Stadtratsmehrheit korrigieren
Das Regierungspräsidium Dresden ist die für diese Entscheidung zuständige Aufsichtsbehörde. Sie hat die Aufhebung der Beschlüsse im Wege der Ersatzvornahme gemäß § 116 SächsGemO verfügt. Demnach kann die Rechtsaufsicht, so weit die Stadt einer Anordnung der Behörde nicht innerhalb bestimmter Fristen nachkommt, die Anordnung an Stelle und auf Kosten der Gemeinde selbst durchführen oder einen Dritten mit der Durchführung beauftragen.
Für Oberbürgermeister Joachim Paulick war diese Konsequenz vorhersehbar: „Ich habe den Stadtrat mehrfach aufgefordert, die rechtswidrigen Beschlüsse aufzuheben. Der Stadtrat hat dies ignoriert, jetzt hat das Regierungspräsidium eingegriffen. Mir ist vergleichbar keine Stadt in Sachsen bekannt, in der eine Ersatzvornahme erforderlich war." Paulick fühte hinzu, dass er es beschämend empfindet, welches Bild der Stadtrat in dieser Sache in letzter Zeit vemittelt.
Die Anordnungsverfügung des RP vom 9. August 2008 vergangenen Jahres, die genannten und als rechtswidrig beanstandeten Beschlüsse innerhalb von sechs Wochen aufzuheben, ist bestandskräftig.
Am 7. Januar 2008 hatte die Stadt die Rechtsaufsichtsbehörde darüber informiert, dass der Stadtrat in den Sitzungen am 25. Oktober und erneut am 20. Dezember die Aufhebung der beanstandeten Beschlüsse abgelehnt habe. Nach Auffassung des RP ist der Stadtrat damit nicht gewillt, den geforderten rechtmäßigen Zustand durch Aufhebung der rechtswidrigen Beschlüsse wiederherzustellen.
Die Androhung einer Ersatzvornahme ist der betroffenen Gemeinde vorher anzukündigen, um die Möglichkeit zur Selbstkorrektur einzuräumen. Die Stadt hatte hinreichend Gelegenheit, den rechtswidrigen Zustand durch eigenständige Aufhebung der Beschlüsse zu beseitigen. Davon hat die Stadt bisher keinen Gebrauch gemacht. Der Stadtrat hatte sich in mehreren Fällen nachhaltig geweigert, den Anordnungen des RP, rechtswidrige Stadtratsbeschlüsse aufzuheben, nachzukommen. Deshalb bedarf es dieser Schutzfunktion hier nicht mehr, der Weg für die Ersatzvornahme ist eröffnet.
Die Ersatzvornahme liegt, so das Büro des Oberbürgermeisters, im öffentlichen Interesse. Sie stelle unter den rechtsaufsichtlichen Eingriffsmöglichkeiten eine ultima ratio dar, um einen Rechtsversto abzuwehren bzw. einen rechtskonformen Zustand wiederherzustellen. Für den Fall, dass eine Kommune eine bestandskräftige Anordnung der Rechtsaufsicht nicht befolgt, steht dem RP kein anderes Mittel für die Sicherstellung des gesetzmäßigen Vollzugs der Regelungen der Gemeindeordnung zur Verfügung.
In der Begründung des Bescheides vom 28. Februar 2008 heißt es: „Die Stadt hat durch die Entscheidung des Stadtrates am 25.10. und 20.12.2007, aber auch durch ihre grundsätzliche Weigerung im Zusammenhang mit der SRG GmbH beanstandete Stadtratsbeschlüsse aufzuheben, zu erkennen gegeben, dass sie auch In Zukunft nicht gewillt ist, den Anordnungen der Rechtsaufsichtsbehörde Folge zu leisten und die beanstandeten Stadtratsbeschlüsse vom 18. Juni 2007 aufzuheben. Eine Aufhebung der Beschlüsse ist aber erforderlich, um einen rechtskonformen Zustand, insbesondere die Handlungsfähigkeit des Aufsichtsrates der SRG GmbH i.L. wiederherzustellen.“
Kosten für die Entscheidung werden nicht erhoben.
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- Quelle: /red
- Erstellt am 01.03.2008 - 13:41Uhr | Zuletzt geändert am 01.03.2008 - 14:04Uhr
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