Abgeltungssteuer

Dresden. Hosentaschen zunähen hilft auch nicht - mit der seit 2008 gültigen Abgeltungssteuer hat sich der Fiskus einen neuen Geldhahn aufgedreht. Was da abgegolten werden soll, bleibt das süße Geheimnis der Finanzverwaltung. Auch der Bürger soll´s nicht unmittelbar merken: Die Steuer wird direkt vom Kreditinstitut abgeführt.

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Eine Änderung im Steuersystem ab 2009

In Deutschland wird ab dem Jahr 2009 die so genannte Abgeltungsteuer eingeführt. Dadurch werden alle Kapitalerträge, die nicht in einem Unternehmen anfallen, mit einem einheitlichen Steuersatz von 25 % besteuert. Hinzu kommen Solidaritätszuschlag und Kirchensteuer. Bisher zeigt sich, dass die Abgeltungsteuer vielen Bürgern noch sehr unbekannt ist. Das sächsische Finanzministerium möchte daher über ihre Grundzüge informieren.

Kreditinstitute nehmen Steuerabzug vor

Bei der Abgeltungsteuer wird die Steuer an der Quelle abgezogen. Das bedeutet, dass die Kreditinstitute oder andere inländische Schuldner verpflichtet sind, einen Steuerabzug vorzunehmen und die Steuer direkt an die Finanzämter abzuführen. Damit ist die auf die Kapitalerträge entfallende Einkommensteuer zukünftig grundsätzlich abgegolten, d. h. der Steuerbürger muss die Kapitaleinkünfte dann nicht mehr in seiner Einkommensteuererklärung angeben. Das Abzugssystem umfasst auch den Solidaritätszuschlag und den Einbehalt der Kirchensteuer.

Alle Einkünfte aus Kapitalvermögen werden erfasst

Unter die Abgeltungsteuer fallen grundsätzlich alle Einkünfte aus Kapitalvermögen, insbesondere Zinserträge aus Geldeinlagen bei Kreditinstituten, Kapitalerträge aus Forderungswertpapieren, Dividenden, Erträge aus Investmentfonds oder Termingeschäfte sowie Zertifikatserträge. Weiterhin erfasst die Abgeltungsteuer Gewinne aus privaten Veräußerungsgeschäften, insbesondere bei Wertpapieren, Investmentanteilen und Beteiligungen an Kapitalgesellschaften, nicht jedoch Immobilien.
Bemessungsgrundlage sind die gesamten Bruttoerträge, von denen der so genannte Sparer-Pauschbetrag in Höhe von 801 Euro (bei Verheirateten: 1.602 Euro), abgezogen wird - unabhängig davon, ob Werbungskosten tatsächlich angefallen sind. Ein Abzug von Werbungskosten, die den Sparer-Pauschbetrag übersteigen, ist nicht möglich.

Freistellungsauftrag verhindert automatischen Steuerabzug

Wie bisher besteht die Möglichkeit, dem jeweiligen Kreditinstitut einen Freistellungsauftrag zu erteilen oder eine vom Finanzamt ausgestellte Nichtveranlagungsbescheinigung vorzulegen und damit die Kapitalerträge ganz oder teilweise vom automatischen Steuerabzug freizustellen.

Bei geringen Einkünften kann sich Angabe in der Steuererklärung lohnen

Steuerbürger, die wegen geringer Einkünfte einen Steuersatz von unter 25 % haben, können zu ihren Gunsten die Veranlagung ihrer Einkünfte aus Kapitalanlagen wählen, d. h., sie können in der Einkommensteuererklärung ihre Kapitaleinkünfte angeben. Diese werden dann statt mit 25% mit dem individuellen (niedrigeren) Steuersatz besteuert. Liegt der persönliche Steuersatz über 25%, werden die Kapitaleinkünfte trotz Angabe in der Einkommensteuererklärung nicht vom Finanzamt berücksichtigt. In diesem Fall bleibt es bei dem für den Steuerpflichtigen günstigeren Steuerabzug von 25% durch die Abgeltungsteuer.

Außerdem ist zu beachten, dass Zinseinkünfte aus an Privatpersonen gewährten Darlehen weiterhin zwingend in der Steuererklärung erklärt werden müssen, weil Privatpersonen keinen Steuerabzug vom Kapitalertrag vornehmen dürfen.

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  • Quelle: /red
  • Erstellt am 08.02.2008 - 15:54Uhr | Zuletzt geändert am 08.02.2008 - 15:54Uhr
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