Ehemaliger Geschäftsführer und ehemalige Aufsichtsräte sollen haften
Dresden | Görlitz-Zgorzelec. Das Regierungspräsidium Dresden beanstandet zum wiederholten Male einen Beschluss des Stadtrates der Kreisfreien Stadt Görlitz im Zusammenhang mit der Haftungsinanspruchnahme des ehemaligen Geschäftsführers und der ehemaligen Aufsichtsräte der SRG Stadtreinigung Görlitz GmbH i. L. Das Regierungspräsidium Dresden hat mit Bescheid vom 11. Dezember 2007 den Beschluss des Stadtrates der Stadt Görlitz vom 19. Juli 2007 (Nr. 525a-07) für rechtswidrig erklärt. Die Stadt wurde angewiesen, diesen Beschluss binnen sechs Wochen aufzuheben und über die Aufhebung dem Regierungspräsidium unverzüglich zu berichten.
Regierungspräsidium Dresden beanstandet erneut Stadtratsbeschluss
Der Beschluss vom 19. Juli 2007 geht zurück auf den bereits seitens des Oberbürgermeisters beanstandeten Beschluss vom 28. Juni 2007 (Beschluss-Nr. 525-07), der eine Beauftragung des Oberbürgermeisters zum Gegenstand hatte, ein von dem ehemaligen Geschäftsführer Herrn Gottschling am 22.08.2006 formuliertes Vergleichsangebot anzunehmen. In diesem Vergleichsangebot sollten die - bereits im Grunde nach rechtskräftig festgestellten - Schadensersatzansprüche gegen Herrn Gottschling als ehemaligen Geschäftsführer der SRG Stadtreinigung Görlitz GmbH i. L. auf einen Betrag von 153.262,34 Euro beschränkt werden.
Verklagt ist Herr Gottschling neben den ehemaligen Aufsichtsräten Jörg-Peter Thoms (zum damaligen Zeitpunkt zugleich Baubürgermeister der Stadt Görlitz), Klaus Keller (zugleich seinerzeit Faktionsvorsitzender der PDS), Stephan Lechner (seinerzeit zugleich Mitglied des Wirtschaftsausschusses), Hans-Ullrich Lehmann (seinerzeit Fraktionsvorsitzender der FDP) und Raphael Schmidt (seinerzeit CDU-Stadtratsmitglied) auf Zahlung von Schadensersatz in Höhe von rund 400.000 Euro zzgl. Zinsen (rund 40.000 Euro) wegen Verletzung der kaufmännischen Sorgfaltspflichten in Ausübung ihrer Ämter im Zusammenhang mit Vertragsverlängerungen eines kostenintensiven Analytik-Dienstleistungsvertrages für die Deponie Kunnersdorf, die im Jahre 1998 an den RAVON übertragen wurde. Das Oberlandesgericht Dresden hat mit Urteil vom 27. Juni 2006 (OLG Dresden 2 U 1947/05) das erstinstanzliche Urteil des LG Görlitz vom 21. Oktober 2005 (4 O 368/01) bestätigt, wonach die ehemaligen Geschäftsführer und Aufsichtsräte verurteilt worden sind, an die städtische Gesellschaft 153.262,34 Euro an Schadenersatz zu zahlen.
Zudem hat es festgestellt, dass diese auch für die weiteren durch die Vertragsverlängerungen des Analytik-Dienstleistungsvertrages entstandenen Schäden gegenüber der Gesellschaft haften. Die einschlägige Begründung des Oberlandesgerichtes Dresden ist auszugsweise weiter unten im Text aufgeführt.
Die nachfolgenden - und weitere - Stadtratsbeschlüsse, die auf Anträge der Fraktionen „Bürger für Görlitz e.V.“ und „Die Linke/PDS“ zurückgehen, wurden bereits von dem Regierungspräsidium Dresden (Kommunalaufsicht) beanstandet und für rechtswidrig erklärt:
- Beschluss vom 07. September 2005: Verpflichtung des Oberbürgermeisters zur Rücknahme der Klage gegen den Geschäftsführer und die Aufsichtsräte
- Beschluss vom 30. November 2006: Verpflichtung des Oberbürgermeisters den Rechtsstreit zum Ruhen zu bringen und Vergleichsverhandlungen aufzunehmen
- Beschluss vom 18. Juni 2007: Wiederbesetzung des Aufsichtsrates mit den zwischenzeitlichen Aufsichtsräten Herrn Dr. Dähn, Herrn Kalkbrenner und Herrn Twupack
- Beschluss vom 18. Juni 2007: Verpflichtung des Oberbürgermeisters, den Liquidator anzuweisen, die Prozesse gegen die ehemaligen Aufsichtsratsmitglieder nicht fortzusetzen bzw. nicht neue Verfahren zu beginnen
- Beschluss vom 31. Mai 2007: die ehemaligen Aufsichtsratsmitglieder freizustellen.
Der Oberbürgermeister hat zwischenzeitlich einen Beschluss des Verwaltungsausschusses in der Sitzung vom 28. November 2007 beanstandet, wonach ein - weiteres - Gutachten bei dem Rechtsanwalt und Staatsminister a. D. Klaus Hardrath in Auftrag zu geben sei. Gemäß Stadtratsbeschluss und Zustimmung des Verwaltungsausschusses hatte der Oberbürgermeister bereits Anfang November 2007 die Rechtsanwaltskanzlei Thümmel, Schütze & Partner in Dresden mit der Erstellung eines Gutachtens beauftragt. Das Gutachten wird in den nächsten Wochen erwartet.
Das Regierungspräsidium Dresden beanstandet in dem neuerlichen Bescheid vom 11.12.07: „Die Beauftragung des Bürgermeisters, das Vergleichsangebot von Herrn Hartmut Gottschling vom 22. August 2006 anzunehmen, verstößt gegen § 89 Abs. 1 SächsGemO in Verbindung mit § 98 Abs. 3 SächsGemO, wonach das Vermögen der Gemeinde unter Berücksichtigung seiner Bedeutung für das Wohl der Allgemeinheit ungeschmälert erhalten bleiben soll...“ Hinsichtlich der ersten beiden Bestandteile des Vergleichsvorschlages sei angesichts des noch ausstehenden Schlussurteils bisher nicht erkennbar, in welchem Umfang der ehemalige Geschäftsführer sowie die Aufsichtsräte in Anspruch genommen werden und wie hoch die Haftungsquote des ehemaligen Geschäftsführers im Verhältnis zu den Aufsichtsräten tatsächlich ausfiele. Da insbesondere nicht abschätzbar sei, wie sich die Haftungsquote zwischen dem ehemaligen Geschäftsführer und den Aufsichtsräten gestalten würde, bestünde die Gefahr, dass die SRG GmbH i.L. sowie die Stadt Görlitz als Gesellschafterin ohne zwingende Begründung auf einen erheblichen Teil der Schadensersatzsumme verzichten würden. In diesem Zusammenhang sei auch keine Begründung dafür ersichtlich, warum der ehemalige Geschäftsführer gegenüber den ehemaligen Aufsichtsräten möglicherweise bevorteilt werden solle, da die noch ausstehende Schadenssumme allein bei den Aufsichtsräten geltend zu machen wären. Die ehemaligen Aufsichtsräte würden dann das Risiko tragen, die verbleibende Schadenssumme für den Fall aufbringen zu müssen, dass ihnen keine Freistellung gemäß § 98 Abs. 3 SächsGemO gewährt würde. Außerdem begäbe sich die Gesellschaft der Möglichkeit, die noch auszuurteilende Gesamtschadenssumme im Zuge der Gesamtschuldnerhaftung etwa beim ehemaligen Geschäftsführer geltend zu machen.
Insoweit wäre die Stadt verpflichtet, den der SRG GmbH i. L. entstehenden Verlust auszugleichen, was ein Verstoß gegen das Gebot der wirtschaftlichen und sparsamen Haushaltsführung darstellen würde. Erst wenn die Gesellschaft und die Stadt abschätzen könnten, in welchem Umfang der SRG GmbH i. L. ein Schadensersatz zugesprochen werde und in welchem Verhältnis Geschäftsführer und Aufsichtsräte haften, könne eine Einschätzung des Vergleichsangebotes vorgenommen werden. Soweit der Vergleichsvorschlag in seiner Begründung im übrigen voraussetze, dass die ehemaligen Aufsichtsräte freigestellt würden, könne dem nicht gefolgt werden, da bisher kein Anhaltspunkt für eine solche Entscheidung vorläge.
Außerdem hätte die Stadt, soweit die SRG GmbH i. L. die ihr zustehende Schadensersatzsumme nicht erhält, die daraus entstehende Deckungslücke der SRG GmbH i. L. auszugleichen. Soweit aber die SRG GmbH i. L. die Möglichkeit habe, die ihr entstandenen Verluste durch eigene Einnahmen ausgleichen zu können, würde es ein Verstoß gegen den Grundsatz der sparsamen und wirtschaftlichen Haushaltsführung darstellen, wenn die Stadt als Gesellschafterin der SRG GmbH i.L. auf die Geltendmachung des Schadensersatzes verzichten würde.
Weitere Anmerkungen:
Das Schlussurteil des Landgerichts Görlitz, mit dem über die endgültige Höhe des Schadens befunden wird, steht für den 11. Januar 2008 an. Mit diesem Urteil wird über den Gesamtschaden erstinstanzlich befunden, wobei wegen des rechtskräftigen Urteiles des OLG Dresden vom 27. Juni 2006 nicht mehr in Frage steht, dass der ehemalige Geschäftsführer und die ehemaligen Aufsichtsräte im Verhältnis zur Gesellschaft für den Schaden haften.
Aufsichtsräte in kommunalen Gesellschaften haben einen sogenannten Freistellungsanspruch gegenüber der Stadt oder Gemeinde, wenn sie von der Stadt als Aufsichträte gewählt und in den Aufsichtsrat entsandt worden sind und in Ausübung ihres Amtes sorgfaltswidrig handeln und hierdurch einen Schaden der Gesellschaft zufügen. Dieser Freistellungsanspruch besteht nicht für einen Geschäftführer der Gesellschaft und nicht für Aufsichtsräte, wenn sie grob fahrlässig oder vorsätzlich bei der Sorgfaltspflichtverletzung gehandelt hätten. Die letzte Frage wird zur Zeit durch die in Haftungsfragen renommierte Anwaltskanzlei Thümmel, Schütze & Partner begutachtet. Mit dem Eintreffen des Gutachtens wird in Kürze gerechnet. Im Zuge dieses Gutachtens wird auch die Frage des Haftungsanteiles, den der Geschäftsführer und die einzelnen Aufsichtsräte durch ihr Handeln zu tragen haben, behandelt.
Hierbei wird u. a. der Gesichtspunkt von besonderer Bedeutung sein, dass Herr Gottschling zum damaligen Zeitpunkt hochdotierter Vorstand der Stadtwerke Görlitz AG war.
Oberbürgermeister Joachim Paulick betont, dass er weiterhin den eindeutigen Feststellungen der Zivilgerichte sowie der klaren Rechtsauffassungen des Regierungspräsidium Dresdens Folge leisten wird, um nicht zuletzt dem Verdacht der Berücksichtigung politischer Interessen in dieser sensiblen Angelegenheit entgegenzutreten. Die Frage der Freistellung der ehemaligen Aufsichtsräte und damit die Frage des Selbstanteils der Stadt Görlitz wird in Ruhe nach Vorlage des Rechtsgutachtens der beauftragten Anwaltskanzlei gewürdigt, und sodann ein entsprechender Vorschlag zur Beschlussfassung dem Stadtrat unterbreitet.
Das OLG Dresden hat im Urteil vom 27.06.06 in Kenntnis aller Bestandteile der Gerichtsakten, auch des o. a. Stadtratsbeschlusses, ab Seite 19 ff. des Urteils ausgeführt:
Nach diesem Maßstab hat sich der Beklagte zu 1. (= Herrn Gottschling) pflichtwidrig verhalten, da es den wirtschaftlichen Interessen der Klägerin sowohl im September 1997, als auch im Juli 1998 eindeutig widersprach, die reguläre Dauer der zu diesem Zeitpunkt noch lange nicht auslaufenden Analytikverträge langfristig zu verlängern, ohne für den Fall eines Verkaufs der Deponie Kunnersdorf ein Sonderkündigungsrecht vorzusehen. Der Beklagte zu 1. musste sowohl am 26. September 1997 als auch am 16. Juni 1998 ernsthaft mit einem Verkauf der Deponie Kunnersdorf und der daraus resultierenden Gefahr einer Unerfüllbarkeit des Vertragsverhältnisses mit dem analytischen Labor Thomas Knechtel rechnen.
Am 26. September 1997 stand der Beschluss des Stadtrates der Stadt Görlitz vom 28. Mai 1997 ….. im Raum, mit welchem der Verkauf der Deponie Kunnersdorf an den RAVON beschlossen worden war.
Der Beklagte zu 1. konnte im September 1997 auch nicht darauf bauen, dass diese Entschließung des Stadtrates nicht umgesetzt werde. Zwar mögen Anzeichen dafür vorhanden gewesen sein, dass damals die kommunalpolitische Diskussion um die weitere Konzeption der Abfallentsorgung noch nicht abgeschlossen war. Der umfangreiche Sachvortrag der Parteien hierzu sowie die in den Rechtsstreit eingeführten Unterlagen ergeben aber keine Anhaltspunkte dafür, dass der Beklagte zu 1. ernsthaft annehmen durfte, die Stadt Görlitz werde von dem vom Stadtrat beschlossenen Verkauf der Deponie Kunnersdorf endgültig Abstand nehmen. Demgemäß hat sich der Stadtrat in seinen - der Verlängerung des Analytikvertrages ohnehin erst zeitlich nachfolgenden - Beschlüssen vom 13. November 1997 und 3. Dezember 1997 nicht etwa von seinem Beschluss vom 28. Mai 1997 inhaltlich losgesagt, sondern lediglich beschlossen, diesen nicht zu vollziehen und dem Oberbürgermeister aufzugeben, mit dem RAVON Verhandlungen über dessen Beteiligung an der Klägerin zu führen ….. Auch bei der am 16. Juni 1998 vereinbarten Verlängerung der vertraglichen Bindungsfrist bis zum 1. Juli 2005 war mit einer Veräußerung der Deponie Kunnersdorf ernsthaft zu rechnen.
Dies gilt umso mehr, als - wie dargelegt - die Beschlüsse des Stadtrates vom 13. November 1997 und vom 3. Dezember 1997 kein endgültiges Lossagen vom Verkaufsbeschluss vom 28. Mai 1997 enthielten und die vom Stadtrat zwischenzeitlich gewollten Verhandlungen über eine Beteiligung des RAVON an der Klägerin, die zunächst als Alternative zur Veräußerung der Deponie in Betracht gezogen waren, noch nicht einmal aufgenommen wurden…
Zu der Haftung der Aufsichtsräte heißt es in dem Urteil ab Seite 26:
Die Beklagten zu 2. bis 6. (= Aufsichtsräte) haben die Ihnen der Klägerin gegenüber obliegenden Pflichten dadurch verletzt, dass sie den vom Beklagten zu 1. initiierten Verlängerungen des Analytikvertrages in den Aufsichtsratsbeschlüssen vom 24. September 1997…. und vom 15. Juni 1998 … zugestimmt haben. …. Die Feststellung des Landgerichts, auch die Beklagten zu 2. bis 6. hätten bei Fassung der Aufsichtsratsbeschlüsse vom 24. September 1997 und vom 15. Juni 1998 um die Verkaufsbestrebungen der Stadt Görlitz gewusst, halten den Berufungsangriffen stand…. Auch die Beklagten zu 2.-6. durften nicht darauf vertrauen, dass der RAVON im Zuge eines möglichen Verkaufs der Deponie Kunnersdorf bereit sein werde, anstelle der Klägerin in den bestehenden Analytikvertrag mit Thomas Knechtel einzutreten. … Stand aber aus der Sicht der Beklagten zu 2. bis 6. zu beiden Verlängerungszeitpunkten die greifbare Möglichkeit einer alsbaldigen Veräußerung der Deponie Kunnersdorf im Raum und war mit einer Übernahme des Vertragsverhältnisses durch den RAVON nicht zu rechnen, lag es außerhalb des im Interesse der Klägerin unternehmerisch noch Vertretbaren, den Vertragsverlängerungen zuzustimmen…. Vielmehr hätten die Beklagten zu 2. bis 6. den erhofften Vorteil zu dem Schadensrisiko ins Verhältnis setzen - und dann die Unvertretbarkeit der vom Beklagten zu 1. verfolgten Absichten erkennen müssen...


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- Quelle: /red | Update vom 12.12.2007 - 20:02 Uhr
- Erstellt am 12.12.2007 - 19:49Uhr | Zuletzt geändert am 13.12.2007 - 20:45Uhr
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