Paulick widerspricht Verwaltungsausschuss
Görlitz-Zgorzelec. In Görlitz brodelt es weiter um jene Stadträte, die Aufsichtsräte der Stadtreinigung Görlitz GmbH i.L. waren und für einen kostenschweren, aber weitgehend nutzlosen Vertrag mit haften sollen - oder eben nicht. Die Stadtverwaltung Görlitz hat am 3. Dezember 2007 die nachstehende Pressemitteilung bekannt gegeben.
OB widerspricht Beschluss des Verwaltungsausschusses Nr. 212-07
Oberbürgermeister Joachim Paulick hat Widerspruch gegen den Beschluss Nr. 212-07 des Verwaltungsausschusses (VA) der Kreisfreien Stadt Görlitz vom 28. November eingelegt. Der VA hatte den Oberbürgermeister beauftragt, bei Staatsminister a. D. RA Klaus Hardraht ein Gutachten zur Wertung einer Aussage im Urteil des Landgerichtes Görlitz 4 O 368/01 vom 21.10.2005, wonach „den Beklagten … eine erhebliche Fahrlässigkeit vorzuwerfen“ sei und zum Nichtaufgreifen dieser Feststellung im Urteil des OLG Dresden 2 U 1947/05 vom 27.06.2006 Stellung nehmen.“ in Auftrag zu geben.
Dieser Beschluss ist rechtswidrig und verstößt gegen die Grundsätze der wirtschaftlichen und sparsamen Haushaltsführung gemäß § 72 Abs. 2 SächsGemO.
Bereits mit Stadtratsbeschluss Nr. 526-07 vom 31.05.2007 und im Einvernehmen mit dem Verwaltungsausschuss erhielt der OB den Auftrag, ein Rechtsanwaltsbüro mit der Erstellung eines Gutachtens zu betrauen, welches bisher mit der Sache und den Verfahren nicht berührt war, insbesondere nicht mit der Prozessführung oder/und gutachterlichen Stellungnahmen. Nach Vorlage der gutachterlichen Stellungnahme sollte der Stadtrat feststellen, ob die ehemaligen Aufsichtsratsmitglieder der Stadtreinigung Görlitz GmbH i.L. gemäß § 98 Abs. 3 SächsGemO von der Haftung freizustellen sind.
Mit Bescheid des Regierungspräsidiums Dresden vom 09.08.2007 wurde die Rechtmäßigkeit dieser Beschlussbestandteile des Stadtratsbeschlusses Nr. 526-07 vom 31.05.2007 bestätigt.
Der Verwaltungsausschuss beauftragte Paulick daraufhin am 26. September 2007 einstimmig, bei der Rechtsanwaltskanzlei Thümmel, Schütze & Partner in Dresden die Anfertigung eines Rechtsgutachtens zu veranlassen.
Dieses Gutachten soll klären, ob die ehemaligen Aufsichtsratsmitglieder der Stadtreinigung Görlitz GmbH i.L. gemäß § 98 Abs. 3 SächsGemO von der Haftung freizustellen sind und zu welchen Teilen im Gesamtschuldnerausgleich die gegebenenfalls freizustellenden Aufsichtsratsmitglieder der Stadtreinigung Görlitz GmbH i.L. im Verhältnis zum ehemaligen Geschäftsführer Hartmut Gottschling bzw. zu nichtfreizustellenden Aufsichtsratsmitgliedern haften.
Im Rahmen dieses VA-Beschlusses hat die Stadt Görlitz eine Vereinbarung mit der benannten Kanzlei geschlossen, welche bereits umfassend tätig geworden ist.
Die Beauftragung gemäß Verwaltungsausschussbeschluss Nr. 208-07/ VA vom 26.09.2007 beinhaltet zwangsläufig eine Stellungnahme zu der begrifflichen Festlegung der „erheblichen Fahrlässigkeit“. Nur nach einer Positionierung zu den Feststellungen des Gerichtes sind gutachterliche Schlussfolgerungen zur Freistellung der Aufsichtsratsmitglieder nach § 98 Abs. 3 SächsGemO erst möglich.
„Zum Nichtaufgreifen dieser Feststellung im Urteil des OLG Dresden 2 U 1947/ 05 vom 27.06.2006“ muss seitens des Gutachtens nicht Stellung genommen werden, da die Interpretation des OLG-Urteils für die Entscheidung nach § 98 Abs. 3 SächsGemO nicht erheblich ist.
„Eine Doppelbeauftragung einer weiteren Rechtsanwaltskanzlei zum gleichen Sachverhalt ist weder notwendig noch finanziell vertretbar. Der Beschluss ist rechtswidrig, deshalb ist diesem zu widersprechen.“, begründet Oberbürgermeister Joachim Paulick sein Handeln.
Dieser Widerspruch entfaltet aufschiebende Wirkung (§ 41 Abs. 5 i.V.m. § 52 Abs. 2 Satz 3 SächsGemO). Eine erneute Beschlussfassung zu diesem Antrag erfolgt voraussichtlich am 12. Dezember 2007 in der Sitzung des Verwaltungsausschusses.


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- Quelle: /red
- Erstellt am 03.12.2007 - 23:27Uhr | Zuletzt geändert am 03.12.2007 - 23:27Uhr
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