Weihnachtsgeschenke von ganz oben
Görlitz, 19. Dezember 2020. Alles Gute kommt von oben, sagt der Volksmund – und natürlich auch weniger Gutes. Mit oben ist übrigens nicht die höhere Instanz gemeint, sondern die Trinität von Bundesregierung, Bundestag und Bundesrat, und mit dem weniger Guten etwa die ab Januar 2021 geltende Kohlendioxidabgabe, deren Wirkung Otto Normalverbraucher und Erika Mustermädel gar nicht beeinflussen können: Wer schon kann etwa beim Heizen oder Autofahren noch sparen? Im Garten des Görlitzer Anzeigers jedenfalls wird schon seit jeher auf das Beheizen der Wege und der Hundespielwiese verzichtet.
Gestern hat das Jahressteuergesetz den Bundesrat passiert
Am 9. Oktober 2020 hatte der Bundesrat zum neuen Jahressteuergesetz Stellung bezogen und dem Deutschen Bundestag etliche Forderungen ins Stammbuch geschrieben. Der hat zahlreiche davon aufgegriffen und die Gesetzesvorlage m 16. Dezember abgenickt. Am 18. Dezember 2020 stimmten nun im Bundesrat auch die Länder der Vorlage im Tagesordnungspunkt Nummero 31 zu und jetzt braucht nur noch Bundespräsident Frank-Walter Steinmeier seinem Namen darunter hinzuschreiben.
Der Steuerberaterverband Sachsen e.V. hat nun einiges von dem, was mit dem Jahressteuergesetz auf den Steuerbürger zukommt, durchsickern lassen.
Tatort Wohnung: Home Office ist neuer steuerlicher Abzugstatbestand
"Daheim ist's fein" – diesen Satz aus Urgroßmutters Zeiten unterschreiben nach neun Monaten Home Office sicher nicht mehr alle Arbeitnehmer so ohne Weiteres. Zwar hat es nach wie vor sein Gutes, sich morgens nicht in überfüllte Bahnen quetschen zu müssen oder auf der Autobahn die Rücklichter des Vordermanns zu bewundern, doch damit bleibt auch die steuerliche Entfernungspauschale auf der Strecke. Mangels eines professionell ausgestatteten und anerkannt notwendigen Arbeitszimmers konnte Otto Normalarbeiter bislang für sein Wihnzimmer- oder Küchenbüro keinen Steuerbonus einfahren, obgleich die heimarbeit doch mit zusätzlichen Kosten verbunden ist.Das wurde in breiten Kreisen der leistungswilligen Arbeitnehmerschaft als Benachteiligung aufgefasst. Letztendlich ließ sich auch der Gesetzgeber von der neuen Arbeitssituation überzeugen und hat mit dem Jahressteuergesetz für 2020 und 2021 einen neuen Abzugstatbestand geschaffen: Hat ein Steuerpflichtiger seine gesamte betriebliche oder berufliche Tätigkeit ausschließlich in der häuslichen Wohnung ausgeübt, kann er eine Pauschale von satten fünf Euro pro Kalendertag, allerhöchstens aber nur 600 Euro je Kalenderjahr, steuerlich geltend machen. Wer jetzt voreilig frohlockt, sollte bedenken: Die neue Pauschale gilt nur für jene Tage, an denen der steuerpflichtige Mensch keine andere betriebliche oder berufliche Betätigungsstätte aufsucht. Sie wird auch nicht tätigkeitsbezogen vervielfacht und auch nicht zusätzlich zur geltenden Arbeitnehmer-Werbungskostenpauschale gewährt, sondern geht in ihr auf. Da bleibt so manchem das Halleluja im Halse stecken.
Gut kleine und mittelere Unternehmen: Schönheitsfehler des § 7g EStG wurde behoben
Ausgeforstet und verschlankt wurden die Regelungen zu den Investitionsabzugsbeträgen. Der Kern der gesetzlichen Norm, die Betriebsgrößengrenzen, wurde abgeschafft und eine einheitliche Gewinngrenze von 200.000 Euro eingeführt. Damit dürften nun auch zahlreiche kleine und mittlere Unternehmen (KMU) – und damit die Zielgruppe des § 7g EStG – weiterhin von der steuerlichen Begünstigung profitieren. Hierfür hatte sich der Deutsche Steuerberaterverband e.V. (DStV) im Zuge des Gesetzgebungsverfahrens mit Nachdruck eingesetzt. Hintergrund: Viele kleine Unternehmen hätten bei der ursprünglich von der Bundesregierung geplanten Gewinngrenze von 150.000 Euro das Instrument zur Investitionsförderung nicht mehr nutzen können.Neben der Anhebung der Investitionsabzugsbeträge von bislang 40 auf 50 Prozent der voraussichtlichen Anschaffungskosten macht auch die Erweiterung des Anwendungsbereichs um vermietete Wirtschaftsgüter die Regelung attraktiver. Dennoch, aus Sicht der steuerberatenden Berufe verbleiben ein paar Schönheitsfehler: Die neuen Beschränkungen bei der Hinzurechnung von Investitionsabzugsbeträgen bei Personengesellschaften wirken stark einengend und senken die Flexibilität der Norm deutlich. Auch dass die gesetzlichen Änderungen bereits im Veranlagungszeitraum 2020 zur Anwendung kommen, lässt nicht alle Unternehmeraugen angesichts der Bescherung durch den Gesetzgeber leuchten; Für die Inanspruchnahme von Sonderabschreibungen soll die neue einheitliche Gewinngrenze bereits dann Anwendung finden, wenn die Investition im Jahr 2020 vorgenommen wird. Damit ist es möglich, dass kleine und mittlere Unternehmen, die zum 31. Dezember 2019 die Größengrenzen beachtet haben, die Sonderabschreibung dennoch nicht nutzen können. Diese Gefahr besteht, wenn die Unternehmen 2020 einen Gewinn von mehr als 200.000 Euro erzielen. In diesem Fall macht ihnen die Anknüpfung an die neue Gewinngrenze in Kombination mit dem Anwendungszeitpunkt einen fetten Strich durch die Rechnung.
Schrottwichteln: Zusätzlichkeitserfordernis gesetzlich verankert
Auf so manche Kleingeschenke kann man gut verzichten. Was für die einen die selbstgestrickten Socken der Tante, das ist für andere die gesetzliche Verankerung des sogenannten Zusätzlichkeitserfordernisses. Laut Gesetzgeber ist es lediglich eine Klarstellung für das gesamte Einkommensteuergesetz, dass nur echte Zusatzleistungen des Arbeitgebers steuerbegünstigt sind. Als "Beschenkter" hegt man berechtigterweise so seine Zweifel, ob nicht doch noch mehr dahintersteckt. Fakt ist: Mit diesen Änderungen überschreibt der Gesetzgeber teilweise die BFH-Rechtsprechung (BFH-Urteil vom 1. August 2019, Az. VI R 32/18), wonach auch ein arbeitsvertraglich vereinbarter Lohnformenwechsel als nicht begünstigungsschädlich gilt. Die Neuregelung greift zudem rückwirkend für das Jahr 2020. Hierdurch dürften einige der im Jahr 2020 von Arbeitgebern zusätzlich steuerfrei gewährten – und bereits abgerechneten – Zusatzleistungen korrigiert werden müssen, sollten sie nicht die Anforderungen der Zusätzlichkeit erfüllen. Das bedeutet bürokratischen Mehraufwand und zudem Nachversteuerungen. "Echtes Schrottwichteln macht da mehr Freude!", meint der sächsische Steuerberaterverband.Steuerfreie Corona-Sonderzahlungen bis zur Jahresmitte 2021 möglich
Der ursprüngliche, als light charakterisierte November-Lockdown wurde in Dezember verschärft. Nun zieht der Gesetzgeber im Jahressteuergesetz 2020 erfreulicherweise auch beim sogenannten Corona-Bonus nach: Noch bis zum 30. Juni 2021 können Arbeitgeber ihren besonders beanspruchten Arbeitnehmern den steuer- und sozialversicherungsfreien Zuschuss in Höhe von maximal 1.500 Euro gewähren. Voraussetzung ist, dass die Zahlung zusätzlich zum ohnehin geschuldeten Arbeitslohn erfolgt. Neben Zuschüssen in Geldform können auch steuerfreie Sachbezüge geleistet werden. Die Verlängerung verschafft den Arbeitgebern deutlich mehr Zeit für eine steuerbegünstigte Abwicklung. Sie führt jedoch ausdrücklich nicht dazu, dass im ersten Halbjahr 2021 nochmals 1.500 Euro gezahlt werden können, wenn bereits 2020 eine Auszahlung erfolgte.Geschenk für Ehrenamtler
Auch für die ehrenamtlich engagierten Bürger liegt ein kleines Geschenk im Jahressteuersäckchen. Mit Wirkung zum 1. Januar 2021 wird der Ehrenamtsfreibetrag von 720 Euro auf 840 Euro angehoben. Diese Pauschale kann für jede Tätigkeit für gemeinnützige Vereine, kirchliche oder öffentliche Einrichtungen in Anspruch genommen werden. Das betrifft beispielsweise Vereinsvorstände und Schatzmeister, aber auch ehrenamtlich tätige Schiedsrichter im Amateurbereich. Zugleich steigt die Übungsleiterpauschale, zum Beispiel für Ausbilder und Erzieher oder für die Pflege behinderter, kranker oder alter Menschen, von 2.400 auf 3.000 Euro.Voraussetzung in beiden Fällen: Die Tätigkeit dient der Förderung gemeinnütziger, mildtätiger oder kirchlicher Zwecke und wird lediglich nebenberuflich ausgeübt. Aufgepasst: Wurde für eine Tätigkeit bereits die Ehrenamtspauschale gewährt, darf für dieselbe Tätigkeit keine Übungsleiterpauschale mehr in Anspruch genommen werden – umgekehrt ebenso.
Ende mit Ausblick: Steuerfreie Neuorientierung für ausscheidende Arbeitnehmer
Wenn Arbeitnehmer aus dem Unternehmen ausscheiden (müssen), ist das oft für beide Seiten kein einfacher Schritt. Mit einer gesetzlichen Klarstellung im Jahressteuergesetz 2020 soll dieser Weg nun etwas gangbarer werden. Weiterbildungs- und Beratungsleistungen des Arbeitgebers oder auf seine Veranlassung von einem Dritten zur beruflichen Neuorientierung für ausscheidende Arbeitnehmer bleiben künftig steuerfrei.Unbürokratisch mehr Spenden: Vereinfachter Zuwendungsnachweis bis 300 Euro möglich
Grundsätzlich gilt: Spenden und Mitgliedsbeiträge zur Förderung steuerbegünstigter Zwecke können als Sonderausgaben steuerlich geltend gemacht werden. Der Betrag, bis zu dem ein vereinfachter Zuwendungsnachweis möglich ist, wird mit dem Jahressteuergesetz 2020 nunmehr von 200 Euro auf 300 Euro angehoben. Für Spenden, die diesen Betrag nicht übersteigen, genügt dem Finanzamt somit die Buchungsbestätigung des Kreditinstituts, wie etwa der Kontoauszug oder Lastschrifteinzugsbeleg.Neuregelung zur verbilligten Wohnraumüberlassung – Bürokratiemonster inklusive
Das Jahressteuergesetz 2020 macht es möglich: Künftig dürfen Vermieter unter bestimmten Voraussetzungen in voller Höhe ihre Werbungskosten abziehen, auch wenn die tatsächliche Miete nur gut 50 Prozent der ortsüblichen Miete beträgt. Leider wird mit dieser Neuregelung ein unlängst bezwungenes Bürokratiemonster wieder zum Leben erweckt: Beträgt die tatsächliche Miete nämlich zwischen 50 und 66 Prozent der ortsüblichen Miete, ist – wieder – eine "Totalüberschussprognoseprüfung" vorzunehmen. Fällt diese Prüfung positiv aus, ist für die verbilligte Wohnraumüberlassung die Einkünfteerzielungsabsicht zu unterstellen und der volle Werbungskostenabzug möglich. Anderenfalls bedarf es einer Aufteilung der Nutzungsüberlassung in einen entgeltlich und einen unentgeltlich vermieteten Teil. In diesem Fall können lediglich die auf den entgeltlich vermieteten Teil der Wohnung entfallenden Werbungskosten von den Mieteinnahmen abgezogen werden.Anhebung der Freigrenze für Sachbezüge und des Entlastungsbetrags für Alleinerziehende
Die monatliche Freigrenze für Sachbezüge wird im Jahressteuergesetz zwar von aktuell 44 Euro auf 50 Euro angehoben, doch tritt diese Neuregelung erst mit Wirkung zum Jahresbeginn 2022 in Kraft.Der Entlastungsbetrag für Alleinerziehende hingegen wurde bereits begrenzt auf die Kalenderjahre 2020 und 2021 auf 4.008 Euro angehoben. Mit dem Jahressteuergesetz wird diese Anhebung nun entfristet und bleibt Alleinerziehenden auch ab dem Veranlagungszeitraum 2022 erhalten.
Außerdem vom Gesetzgeber im Weihnachtspaket verschnürt
Überraschend haben auch vereinzelte Neuregelungen des Gemeinnützigkeitsrechts den Weg ins Jahressteuergesetz 2020 gefunden. Hierzu zählen beispielsweise die Abschaffung der Pflicht zur zeitnahen Mittelverwendung für kleine steuerbegünstigte Körperschaften.Das Gewerbesteuergesetz erfährt eine gesetzliche Ergänzung zur Anwendung des § 8d KStG auf gewerbesteuerliche Fehlbeträge. Im Umsatzsteuergesetz sind Verschärfungen im Falle einer verspäteten Umsatzsteuer-Vorauszahlung enthalten: Künftig kann die Unternehmer bei Fristversäumnissen ein Bußgeld in Höhe von bis zu 30.000 Euro treffen. Das Einkommensteuergesetz enthält unter anderem eine Anhebung der verrechenbaren Verluste aus Termingeschäften und aus dem Forderungsausfall auf 20.000 Euro.
Fazit des Steuerberaterverbandes Sachsen: "Ein Potpourri an Neuregelungen quer durch den Gesetzestexte-Garten – ganz so, wie es sich für ein richtiges Jahressteuergesetz ziemt!"
Und sonst? Eine Auswahl
Eingearbeitet wurden auch Bestimmungen, die die Betrugsbekämpfung im internationalen Online Handel erleichtern. Eine von den Ländern gewünschte steuerliche Förderung kleiner Dachsolaranlagen ist nicht vorgesehen. Der Datenaustausch zwischen Kranken- und Pflegeversicherung, Finanzamt und Arbeitgebern erfolgt – außer bei ausländischen Versicherern – künftig rein elektronisch. Außerdem wird bei besonders schwerer Steuerhinterziehung die Verjährungsfrist von zehn Jahren auf 15 Jahre verlängertInternationaler Online Handel: neues Mehrwertsteuersystem
Im Zuge des Jahressteuergesetzes gibt es auch Veränderungen im Mehrwertsteuersystem beim Online Handel: Im sogenannten One Stop Shop wird die Mehrwertsteuer zentral für alle EU-weiten Online-Umsätze abgerechnet. Unternehmen, die ihren Sitz außerhalb der EU haben, könne sich einen Mitgliedsstaat auswählen, in dem sie die Mehrwertsteuer für alle in der EU erzielten Umsätze abrechnenWohnungslose werden Flüchtlingen gleichgestellt
Die Steuerbefreiung für die vorübergehende Unterbringung von Bürgerkriegsflüchtlingen und Asylbewerbern in Wohnungen von steuerbefreiten Genossenschaften und Vereinen gilt zukünftig für alle, die keine eigene Wohnung haben.Service:
Der Deutsche Steuerberaterverband e.V. unterhält einen eigenen Steuerberater-Suchservice.



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- Quelle: red | Foto: © BeierMedia.de
- Erstellt am 19.12.2020 - 06:17Uhr | Zuletzt geändert am 19.12.2020 - 07:56Uhr
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