Finanzamt reagiert nicht mehr unbedingt
Sachsen. Wer wegen eines gerichtlichen Musterverfahrens zu einer Steuerrechtsfrage gegen seinen Steuerbescheid Einspruch einlegt, kann nicht mehr in jedem Fall damit rechnen, nach dem Abschluss des Verfahrens von seinem Finanzamt eine Entscheidung über seinen Einspruch oder seinen Antrag zu erhalten. Gleiches gilt, wenn jemand außerhalb eines Einspruchsverfahrens die Aufhebung oder Änderung seines Steuerbescheids beantragt. Darauf machte Sachsens Finanzminister Dr. Horst Metz am 28. Juni 2007 aufmerksam.
Steuerrechtliche Masseneinsprüche könne per Allgemeinverfügung abgewickelt werden
Seit Ende 2006 können Einsprüche und Aufhebungs- oder Änderungsanträge durch eine so genannte Allgemeinverfügung zurückgewiesen werden.
Voraussetzung ist, dass der Europäische Gerichtshof, das Bundesverfassungsgericht oder der Bundesfinanzhof diesen Einsprüchen bzw. Anträgen nicht entspricht. Die Allgemeinverfügung wird durch die Finanzministerien der Länder erlassen und im Bundessteuerblatt sowie auf den Internetseiten des Bundesfinanzministeriums veröffentlicht.
Die Allgemeinverfügung ermöglicht es, bei den Finanzämtern zum Teil massenhaft eingehende Einsprüche sowie Aufhebungs- und Änderungsanträge aus Sicht des Fiskus effizient abzuwickeln - mit der Begründung, dies komme letztlich allen Steuerbürgern zugute, weil sie weiterhin damit rechnen könnten, zu "normalen" Einsprüchen und Aufhebungs- oder Änderungsanträgen innerhalb angemessener Zeit eine Entscheidung zu erhalten.
Die Finanzverwaltung will begleitend die Presse informieren.
Eine entsprechende Allgemeinverfügung ist beispielsweise zu Aufhebungs- und Änderungsanträgen wegen der vermeintlichen Verfassungswidrigkeit der Grundsteuer ergangen, nachdem durch mehrere Entscheidungen des Bundesverfassungsgerichts und des Bundesfinanzhofs die Verfassungsmäßigkeit der Grundsteuer bestätigt wurde.
Vater Staat meint, die Interessen der Steuerbürger seien auch bei der Allgemeinverfügung gewahrt. Es brauche niemand zu befürchten, dass ihm durch eine Allgemeinverfügung ein steuerlicher Vorteil vorenthalten würde, der ihm aufgrund einer Entscheidung eines der genannten Gerichte zustünde.
Wer die gerichtliche Klärung in dem Musterverfahren nicht akzeptiert, kann auch gegen die Zurückweisung seines Einspruchs oder Antrags durch die Allgemeinverfügung den weiteren Rechtsweg beschreiten. Die Klagefrist beträgt ein Jahr.
Veröffentlichung der Allgemeinverfügungen:
http://www.bundesfinanzministerium.de
Kommentar:
Schön, wenn die Bürokratie Aufwand senkt. Unschön, wenn der Aufwand an den (Steuer)Bürger delegiert wird.
Wenn die Verästelungen des Steuerrechts schon von Experten nicht mehr überschaut werden können, wie soll sich dann ein Durchschnittbürger oder gar ein steuerlich-mathematisch-informationsgesellschaftlich unterdurchschnittlich begabter Bürger - solche muss es ja zwangsläufig geben - noch zurechtfinden? Es wird doch für Otto Normalverbraucher immer schwieriger zu unterscheiden, was die EU will, was Deutschland macht, was gewollt ist, was verbindlich kommt, was wirklich gilt.
Die Vereinfachung bei den Finanzämtern führt zur Verkomplizierung und zum Eindruck von mehr Bürokratie bei den Bürgern.
Nix gekonnt, Herr Minister,
meint Ihr Fritz Stänker


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- Quelle: /red
- Erstellt am 29.06.2007 - 11:18Uhr | Zuletzt geändert am 29.06.2007 - 11:24Uhr
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