Bundestags-Wahlposse: Schwarzer Peter für Görlitz

Görlitz, 14. Oktrober 2014. Die FDP muss nicht das Entfernen ihrer Wahlplakate durch die Stadt Görlitz im Bundestagswahlkampf 2009 bezahlen. Das hat das Sächsische Oberverwaltungsgericht hat mit Urteil vom 2. Oktober 2014 - 3 A 26/13 - entschieden.

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Wer zu schnell ist, den bestraft das Oberverwaltungsgericht

Im Wahlkampf zur Bundestagswahl 2009 hatte die Stadt Görlitz der FDP eine Sondernutzungserlaubnis für ihre Straßen erteilt. Danach durfte die FDP auf den Straßen der Stadt an 200 Standorten vom 23. Juli bis 6. September 2009 ihre Wahlplakate anbringen, allerdings unterAuflagen. So mussten die Plakate unter anderem im Abstand von mindestens 30 Metern von Kreuzungen oder Einmündungen, in einer Höhe von mindestens zeieinhalb Metern über Rad- und Fußwegen und so angebracht werden, dass keine Verkehrszeichen und Verkehrsleiteinrichtungen verdeckt werden.

Bereits in der Sondernutzungserlaubnis drohte die Stadt Görlitz bei einem Verstoß gegen die Auflagen das kostenpflichtige Entfernen der Wahlplakate mit drei Euro je Plakat an. Da die FDP nach Auffassung der Stadt Görlitz nicht alle Auflagen eingehalten hatte, wurde sie am 7. August 2009 zur Mängelbeseitigung aufgefordert. Als die FDP dieser Aufforderung nicht nachkam, ließ die Stadt Görlitz 132 Plakate entfernen und stellte der FDP mit Kostenbescheid vom 19. August 2009 dafür insgesamt 396 Euro in Rechnung.

Den gegen den Kostenbescheid erhobenen Widerspruch der FDP wies die Stadt Görlitz mit Widerspruchsbescheid vom 5. November 2009 zurück. Das Verwaltungsgericht Dresden hatte die Klage der FDP mit Urteil vom 19. April 2011 - 3 K 1728/09 - abgewiesen. Dieses Urteil wurde jetzt in zweiter Instanz geändert. Der Kostenbescheid vom 19. August 2009 und der Widerspruchsbescheid vom 5. November 2009 wurden aufgehoben.

Nach Auffassung des Sächsischen Oberverwaltungsgerichts hat die Stadt Görlitz zwar zu Recht verlangt, die Mängel bei den aufgehängten Wahlplakaten zu beseitigen. Sie war dabei auch nicht verpflichtet, jedes einzelne falsch aufgehängte Plakat mit Standort zu bezeichnen. Zudem wäre die FDP auch dann für die fehlerhaft hängenden Plakate verantwortlich geblieben, wenn die Mängel durch Dritte (etwa die politische Konkurrenz) herbeigeführt worden wären. Die Stadt Görlitz hätte jedoch die Wahlplakate nicht selbst entfernen dürfen, weil zu diesem Zeitpunkt die Voraussetzungen für eine solche Vollstreckungsmaßnahme noch nicht erfüllt waren. Somit konnten der FDP die Kosten für das Entfernen der Wahlplakate auch nicht in Rechnung gestellt werden.

Das Urteil des Sächsischen Oberverwaltungsgerichts ist nicht rechtskräftig. Sobald die schriftlichen Urteilsgründe vorliegen, kann binnen eines Monats Beschwerde gegen die Nichtzulassung der Revision zum Bundesverwaltungsgericht erhoben werden.

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  • Quelle: red
  • Erstellt am 13.10.2014 - 23:14Uhr | Zuletzt geändert am 13.10.2014 - 23:14Uhr
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