Alles anders ab 1. Januar 2007

Berlin. Arbeitsmarktpolitik und Arbeitslosenversicherung, Arbeitsrecht und Arbeitsschutz, Renten- und Sozialversicherung, Sozialhilfe und Belange behinderter Menschen: Zum 1. Januar 2007 gibt es im Zuständigkeitsbereich des Bundesministeriums für Arbeit und Soziales wichtige Änderungen und Neuregelungen. Alles, was Sie wissen müssen, finden Sie hier in der Übersicht.

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Arbeitsmarktpolitik, Arbeitslosenversicherung und Grundsicherung für Arbeitsuchende

a) Senkung des Beitragssatzes zur Arbeitsförderung

Der Bundestag hatte am 30. November 2006 beschlossen, den Beitragssatz zur Arbeitsförderung zum 1. Januar 2007 auf 4,2 Prozent zu senken. Dadurch werden die Lohnnebenkosten reduziert, beitragspflichtige Arbeitgeber und Arbeitnehmer werden entlastet.

Schon im Haushaltsbegleitgesetz 2006 vom 29. Juni 2006 wurde geregelt, dass der Beitragssatz zur Arbeitsförderung zum 1. Januar 2007 von derzeit 6,5 Prozent auf 4,5 Prozent abgesenkt wird. Aufgrund eines unerwartet hohen Überschusses der Bundesagentur für Arbeit im Jahr 2006 war eine erneute Senkung des Beitragssatzes um weitere 0,3 Prozentpunkte auf 4,2 Prozent möglich.

b) Neuregelung der Höhe der Bundesbeteiligung an den Leistungen für Unterkunft und Heizung im Rahmen des SGB II

Zum 1. Januar 2007 wird die Höhe der Bundesbeteiligung an den Leistungen der Unterkunft und Heizung im SGB II von bislang 29,1 Prozent für 14 Länder auf 31,2 Prozent, für das Land Baden-Württemberg auf 35,2 Prozent sowie für das Land Rheinland-Pfalz auf 41,2 Prozent angehoben. Ab 2008 werden die Beteiligungssätze jährlich nach Maßgabe der Entwicklung der Zahl der Bedarfsgemeinschaften auf Bundesebene angepasst.

c) Verlängerung der Regelung über den Vermittlungsgutschein

Die Regelung über den Vermittlungsgutschein (§ 412g SGB III), die bis zum 31. Dezember 2006 befristet war, wird in sonst unveränderter Form bis zum 31. Dezember 2007 verlängert.

d) Zielgenauere Ausgestaltung der Sanktionen im SGB II

Die allgemeinen Sanktionen werden - wie im SGB II-Fortentwicklungsgesetz, das am 1. August 2006 in Kraft trat, festgelegt - verschärft. Künftig entfällt die Leistung in der dritten Sanktionsstufe. Pflichtverstöße wirken bis zu einem Jahr nach; dies hat zur Folge, dass bei wiederholten Pflichtverstößen die Sanktionen der zweiten bzw. der dritten Stufe wirksam werden. Bei der ersten Pflichtverletzung erfolgt eine Absenkung um 30 Prozent für drei Monate, bei der zweiten Pflichtverletzung um 60 Prozent. Nach jeder weiteren Pflichtverletzung fällt das Arbeitslosengeld vollständig weg. Der Träger kann den vollständigen Wegfall der Leistung auf eine Absenkung um nur 60 vom Hundert abmildern, wenn der erwerbsfähige Hilfebedürftige sich nachträglich bereit erklärt, seinen Pflichten nachzukommen.

Auch bei Jugendlichen erfolgt eine Verschärfung der Sanktionen: Künftig sind im Fall einer wiederholten Pflichtverletzung auch die Kosten der Unterkunft von der Sanktion betroffen. Um Obdachlosigkeit bei den Jugendlichen zu vermeiden, können die Kosten für Unterkunft und Heizung jedoch sofort wieder übernommen werden, wenn der Jugendliche sich nachträglich bereit erklärt, seinen Pflichten nachzukommen.

e) Zuständigkeit der Arbeitsgemeinschaften und zugelassenen kommunalen Träger für die Verfolgung und Ahnung von Ordnungswidrigkeiten

Für die Verfolgung und Ahndung von Ordnungswidrigkeiten im Bereich der Grundsicherung für Arbeitsuchende sind nun nach § 63 Abs. 2 auch die Arbeitsgemeinschaften und die zugelassenen kommunalen Träger zuständig. Bisher waren allein die Bundesagentur für Arbeit und die Behörden der Zollverwaltung als für die Ordnungswidrigkeiten zuständige Verwaltungsbehörden genannt.

Die Änderung berücksichtigt, dass in den Fällen des § 44b SGB II die Arbeitsgemeinschaften und in den Fällen des § 6b SGB II die zugelassenen kommunalen Träger die Rolle der Bundesagentur für Arbeit als Leistungsträger und insoweit auch deren Rechte und Pflichten wahrnehmen.

f) Absenkung des Rentenversicherungsbeitrages für Arbeitslosengeld II-Bezieher

Der Beitrag für die gesetzliche Rentenversicherung der Bezieher von Arbeitslosengeld II wird von 78 Euro pro Monat auf 40 Euro pro Monat gesenkt. Die Regelung setzt die Vereinbarung des Koalitionsvertrages um.

g) Berücksichtigung von Pflegegeldleistungen nach dem SGB VIII als Einkommen

Das Pflegegeld nach dem SGB VIII, das für die Betreuung und Erziehung (fremder) Kinder gezahlt wird, ist Einkommen im Sinne des § 11 SGB II, soweit es eine Anerkennung für den erzieherischen Einsatz darstellt. Der Betrag für den erzieherischen Einsatz wird derzeit nach den aktualisierten Empfehlungen des Deutschen Vereins für öffentliche und private Fürsorge mit 202,00 Euro pro Kind und Monat bewertet.

In § 11 SGB II wurde eine Vorschrift aufgenommen, nach der der Teil des Pflegegeldes, der für den erzieherischen Einsatz gezahlt wird, wie folgt anzurechnen ist: Das Pflegegeld für das erste und zweite Pflegekind wird nicht auf das Arbeitslosengeld II angerechnet. Für das dritte Kind wird das Pflegegeld zu 75 Prozent als Einkommen auf das Arbeitslosengeld II angerechnet. Ab dem vierten Pflegekind wird das Pflegegeld in voller Höhe als Einkommen angerechnet.

h) Gewährung eines Zuschusses zum BAföG und zur Berufsausbildungsbeihilfe für Härtefälle hilfebedürftiger Jugendlicher bei ungedeckten Unterkunftskosten

Leistungen der Ausbildungsförderung nach dem Bundesausbildungsförderungsgesetz und der Berufsausbildungsbeihilfe einschließlich Ausbildungsgeld nach dem Dritten Buch Sozialgesetzbuch (SGB III) werden regelmäßig pauschaliert gewährt. Um zu vermeiden, dass es zu Ausbildungsabbrüchen führt, wenn die in der Ausbildungsförderung berücksichtigten Leistungen für die Unterkunft und Heizung nicht bedarfsdeckend sind, wird eine Regelung für solche Auszubildenden getroffen, die Ausbildungsförderung nach dem BAföG oder Berufsausbildungsbeihilfe (BAB) bzw. Ausbildungsgeld nach dem SGB III beziehen, und die bislang von den Leistungen zum Lebensunterhalt ausgeschlossen sind. Im Einzelnen sind dies Auszubildende, die

* BAB beziehen und im eigenen Haushalt wohnen, bei denen die BAB aber die Kosten für Unterkunft und Heizung nicht ausreichend berücksichtigt,
* BAföG als Schüler beziehen und nicht nach § 7 Abs. 6 SGB II anspruchsberechtigt sind,
* BAföG als Studierende im Haushalt der Eltern beziehen und Kosten für die Unterkunft und Heizung beisteuern müssen, weil die Eltern den auf das studierende Kind entfallenden Wohnkostenanteil nicht tragen können, insbesondere wenn sie selbst hilfebedürftig sind und daher einen Teil der Wohnkosten nicht erstattet bekommen,
* Ausbildungsgeld nach dem SGB III beziehen, da diese gleichermaßen vom Anspruchsausschluss betroffen sind.

Die Leistungen sind als Zuschuss ausgestaltet, da nur dieser eine unbelastete Fortführung der Ausbildung ermöglicht. Er setzt voraus, dass dem Auszubildenden selbst überhaupt Kosten für Unterkunft und Heizung entstehen, und dass diese nach Berücksichtigung von Einkommen und Vermögen ungedeckt sind.

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  • Quelle: /BMAS061220
  • Erstellt am 21.12.2006 - 02:58Uhr | Zuletzt geändert am 21.12.2006 - 02:58Uhr
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