CBD-Öl - hilfreich oder verboten?
Görlitz, 26. Mai 2020. Die Corona-Krise hat – gerade in Görlitz mit seiner Lage in der Dreiländerregion – schlagartig verdeutlicht, wie fragil Europa und der europäische Binnenmarkt sind. Hinzu kommt, dass die Rechtslage trotz aller Harmonisierungsbestrebungen unter den Mitgliedsstaaten der EU in Bezug auf das Inverkehrbringen bestimmter Produkte unterschiedlich ist. Was etwa wie bei https://biocbd.de/ in einem europäischen Land legal angeboten wird, darf deshalb noch lange nicht von Deutschland aus online gekauft werden – oder doch?
Für Verbraucher ist vieles rund um CBD kaum durchschaubar
CBD steht für Cannabidiol, ein nicht psychoaktives Cannabinoid aus weiblichem Hanf. Ihm werden allerlei positive Wirkungen nachgesagt, so etwa gegen Entzündungen, Übelkeit und Krämpfe – was nach medizinischer Wirkung klingt. Ist CBD ein eher harmloses, aber wirksames Nahrungsergänzungsmittel oder eine rezeptpflichtige Arznei? Jedenfalls haben Drogerieketten im Vorjahr CBD-Produkte aus dem Programm genommen, wie die Deutsche Apotheker Zeitung berichtet. Ein Check am heutigen Tag ergab jedoch, dass eine große deutsche Drogeriekette "Reines Cannabisöl mit 5% CBD" anbietet, während eine andere, die dm-Kette, bei ihren Beauty-Produkten mit Hanföl auf den Unterschied zwischen Hanföl und CBD-Öl und die noch nicht abgeschlossene rechtliche Einordnung von CBD verweist.
Licht ins Dunkel: Betäubungsmittelgesetz und Lebensmittelrecht
Hintergrund ist zunächst die Frage, welche Cannabis-Produkte unter das Betäubungsmittelgesetz (BtMG) fallen. Hierzu schreibt das Bundesamt für Verbraucherschutz und Lebensmittelsicherheit (BVL) unter anderem: "Aus Cannabissamen hergestellte Lebensmittel wie etwa Hanfsamen-Salatöl, Hanfsamen-Bier oder Hanfsamen-Schokolade unterfallen mithin nicht dem BtMG. Pflanzen und Pflanzenteile von Cannabis sind laut Buchstabe b) ebenfalls von den betäubungsmittelrechtlichen Vorschriften ausgenommen, wenn sie aus dem Anbau in Ländern der Europäischen Union mit zertifiziertem Saatgut stammen oder ihr Gehalt an THC 0,2 % nicht übersteigt und der Verkehr mit ihnen (ausgenommen der Anbau) ausschließlich gewerblichen oder wissenschaftlichen Zwecken dient, die einen Missbrauch zu Rauschzwecken ausschließen. Sofern hanfhaltige Erzeugnisse nach o.g. Anforderungen nicht dem BtMG unterfallen, gelten für hanfhaltige Erzeugnisse, die als Lebensmittel in Verkehr gebracht werden, die allgemeinen lebensmittelrechtlichen Bestimmungen." (Quelle)Was also sagt das Lebensmittelrecht? Hier verweist das BVL auf folgendes: "Die Einstufung von Erzeugnissen und Bewertung der Verkehrsfähigkeit ist Aufgabe der für die Lebensmittelüberwachung zuständigen Landesbehörden." Aus Sicht des BVL "muss für CBD-haltige Erzeugnisse vor dem Inverkehrbringen entweder ein Antrag auf Zulassung eines Arzneimittels oder ein Antrag auf Zulassung eines neuartigen Lebensmittels gestellt werden. Im Rahmen dieser Verfahren ist die Sicherheit des Erzeugnisses vom Antragsteller zu belegen."
Demzufolge sind nicht nur die Landesbehörden zuständig, sondern auch die Europäische Union. Hier gilt seit 2018 die Novel Food (dt.: neuartige Lebensmittel) Verordnung (NFV). Die hat nicht mit Öko- oder Bio-Lebensmitteln zu tun, sie regelt vielmehr die Zulassung von Lebensmitteln (auch Nahrungsergänzungsmitteln) und Lebensmittelzutaten, die vor dem 15. Mai 1997 in der Europäischen Union "noch nicht in nennenswertem Umfang" für den menschlichen Verzehr verwendet wurden. Der damit verbundene Novel Food-Katalog (Unionsliste der neuartigen Lebensmittel gemäß der Verordnung (EU) 2015/2283 des Europäischen Parlaments und des Rates über neuartige Lebensmittel ) ist zwar rechtlich nicht bindend, stellt aber eine Leitlinie und Auslegungshilfe dar, nach der Lebensmittelunternehmer selbstverantwortlich beurteilen, ob ein Produkt, das den lebensmittelrechtlichen Bestimmungen entspricht, grundsätzlich ohne weitere Genehmigung in Deutschland in den Verkehr gebracht werden darf. Zeitgleich trat mit Jahresbeginn 2018 in Deutschland die Neuartige Lebensmittel-Verordnung (NLV) in Kraft.
Wie einer Ausarbeitung der Wissenschaftlichen Dienste des Deutschen Bundestages zur Verkehrsfähigkeit von CBD-haltigen Lebensmitteln (Download) zu entnehmen ist, gibt es in Bezug auf Novel Food vier Kategorien:
- Lebensmittel, die vor dem 15. Mai 1997 in nennenswerter Menge verzehrt wurden
- Lebensmittel, die vor dem 15. Mai 1997 nur als Nahrungsergänzungsmittel in nennenswerter Menge verzehrt wurden
- Lebensmittel, die vor dem 15. Mai 1997 nicht in nennenswerter Menge verzehrt wurden
- Lebensmittel, für deren Bewertung weitere Daten nötig sind
Die Wissenschaftlichen Dienste zu den Ausführungen der EU-Kommission im Novel Food-Katalog: "Zum Status von Cannabis sativa L. wird konstatiert, dass dieses Produkt als Lebensmittel oder Lebensmittelzutat auf dem Markt sei und in erheblichem Umfang vor dem 15. Mai 1997 verzehrt wurde, weshalb der Marktzugang nicht den Regelungen für neuartige Lebensmittel unterliege. Andere spezifische Rechtsvorschriften könnten jedoch das Inverkehrbringen dieses Produkts als Lebensmittel oder Lebensmittelzutat in einigen Mitgliedstaaten einschränken. Daher werde empfohlen, sich bei den zuständigen nationalen Behörden zu erkundigen." Das klingt nicht danach, auf einfache Weise Klarheit zu erlangen.
Klare Aussage – mit Gegenwind
Anders als diese eigentlich-aber Aussage wird das aus der Hanfpflanze gewonnene CBD jedoch eindeutig als "neuartiges Lebensmittel" eingeordnet mit der Begründung, eine Verwendungsgeschichte vor dem 15. Mai 1997 könne nicht festgestellt werden. Die Ausarbeitung der Wissenschaftlichen Dienste (WD 5 – 3000 0065/19) endet mit einem Hinweis: "Die Qualifizierung im Novel Food-Katalog von CBD als neuartiges und damit zulassungsbedürftiges Lebensmittel wird sowohl in der Presse als auch in der juristischen Literatur kontrovers diskutiert." Hintergrund: Dem Vernehmen nach berufen sich einige Lieferanten darauf, dass es sehr wohl eine Verwendungsgeschichte vor Mitte Mai 1997 gebe.Auch die European Industrial Hemp Association (EIHA, dt.: Europäische Hanfindustrie-Vereinigung) wehrt sich gegen die zwingend zulassungspflichtige Zuordnung von CBD zu den neuartigen Lebensmitteln und widerspricht dem BVL und zieht aus der Antwort der Bundesregierung auf eine Anfrage im Deutschen Bundestag den Umkehrschluss, dass "nach Auffassung der Bundesregierung Cannabinoide der Hanfpflanze nur noch dann als 'neuartige Lebensmittelzutat' angesehen werden, wenn sie isoliert oder angereichert verwendet werden". (Quelle: ots)
Fazit
Für den Verbraucher, der CBD-Öl verwenden möchte, bleibt es schwierig, wenn er im Ausland einkaufen möchte, ob nun vor Ort oder online: In den einzelnen Staaten zulässigen THC-Grenzwerte können sich unterscheiden und das Öl könnte unter Umständen in Deutschland als rezeptpflichtige Arznei gelten. Auch ist die Neuartige Lebensmittel-Verordnung zu beachten.Die positiven Wirkungen hat rtl.de übersichtlich zusammengefasst, allerdings: Ist eine Anwendung zu medizinischen Zwecken vorgesehen, sind Arzt oder Apotheker sicherlich die besten Ansprechpartner.



-
CMD und Osteopathie: Eine ganzheitliche Lösung bei Kiefergelenksbeschwerden
Görlitz, 18. März 2025. Man stelle sich vor, in einen Apfel zu beißen und plötz...
-
Nahrungsergänzungsmittel zur Unterstützung der Gesundheit und einer gesunden Ernährung
Görlitz, 4. Februar 2025. Trotz der Vielfalt an Lebensmitteln gelingt es vielen Menschen nicht,...
-
Neues Jahr, neue Gesundheit: Wie Physiotherapie Verletzungen vorbeugt
Görlitz, 23. Dezember 2024. Das neue Jahr beginnt für viele Menschen mit dem Wunsch, aktiv...
-
Moderne Zahnbehandlungen: Schonende Verfahren und innovative Technologien
Görlitz, 19. Dezember 2024. Die Zahnmedizin hat in den vergangenen Jahren bemerkenswerte Fortsc...
-
Landkreis Görlitz startet Fachkräftekampagne Pflege
Görlitz, 9. Dezember 2024. Der Landkreis Görlitz hat gemeinsam mit dem Ausbildungsverbund ...
- Quelle: TEB | Foto: Julia Teichmann, Pixabay License
- Erstellt am 26.05.2020 - 14:45Uhr | Zuletzt geändert am 26.05.2020 - 15:25Uhr
Seite drucken