Kuriose Urteile – Kündigung wegen coronabedingten Fehlverhaltens
Görlitz, 26. Mai 2021. Obgleich der Landkreis Görlitz gestern erstmals nach langer Zeit keine neuen Corona-Infektionen meldete und die Sieben-Tage-Inzidenz bei knapp über 50 liegt, hat das Virus mittlerweile wirklich jede Sparte des alltäglichen Lebens infiziert und so auch das Arbeitsrecht. Aktuell gibt es mehrere Entscheidungen, bei denen Arbeitnehmer wegen Ihrer Fehler im Zusammenhang mit den Bestimmungen zur Eindämmung des Coronavirus gefeuert wurden. Während eine lediglich ablehnende Haltung gegenüber den behördlichen Maßnahmen dafür sicherlich noch nicht ausreichen dürfte, gab es doch Mitarbeiter, die sich gröbere Ausrutscher erlaubten. Der Görlitzer Anzeiger hat eine Auswahl von Fällen recherchiert, welches Fehlverhalten dabei zu berechtigten Kündigungen führte oder führen kann.
Kollegen anhusten: So nicht!
Wegen eines Vorfalls im März 2020 musste sich unlängst ein Mann vor dem Landesarbeitsgericht Düsseldorf verantworten. Während seine Kündigung aufgrund mangelnder Beweise für unwirksam erklärt wurde, stellte das Gericht sehr deutlich klar, dass das Anhusten von Kollegen und das gleichzeitige Ignorieren der Corona-Schutzmaßnahmen im Betrieb durchaus Grund für eine Kündigung sein kann.
Pflicht-Impfungen für Mitarbeiter
In Österreich wurden kürzlich mehrere Fälle bekannt, bei denen Arbeitnehmern gekündigt wurde, die eine Impfung gegen das Coronavirus verweigerten. Ob diese Kündigungen schließlich Bestand haben werden, wird sich erst in den anstehenden Prozessen herausstellen. Experten gehen aber davon aus, dass solche Kündigungen durchaus auch in Deutschland denkbar sind. Wenn die Impfung für einen geordneten Betrieb notwendig ist und der Arbeitnehmer ansonsten nicht eingesetzt werden kann, könnte eine solche Kündigung durchaus wirksam sein. Insbesondere für bestimmte Berufsgruppen wie in der Pflege wurde solche Pflichten der Arbeitnehmer bereits bestätigt.
Maskenpflicht am Arbeitsplatz
Vor dem Landgericht Köln wurde im April 2021 ein Urteil des Gerichts in Siegburg bestätigt: Ein Mitarbeiter des Rathauses hatte diverse Atteste vorgelegt, um sich von der Maskenpflicht befreien zu lassen. Da diese Atteste keinen bestimmten medizinischen Grund für die Verweigerung der Maske erkennen ließen, verweigerte der Arbeitgeber auch die Befreiung von der allgemeinen Maskenpflicht im Gebäude. Dem Wunsch nach einer Beschäftigung im Homeoffice konnte ebenfalls nicht entsprochen werden. Auch in der zweiten Instanz hatte der klagende Arbeitnehmer keinen Erfolg, die ausgesprochene Kündigung bleibt wirksam.
Kündigung wegen Vertrauensbruch
Vor dem Arbeitsgericht Dessau-Roßlau kam im August 2020 ein besonders prekärer Fall zur Verhandlung. Einem Arbeitnehmer war gekündigt worden, weil er seine Kollegen angeschwärzt hatte, die entgegen der geltenden Coronabestimmungen zur Arbeit erschienen waren. Dies hielt der Chef für einen schweren Vertrauensbruch, was die Kündigung zur Folge hatte. Damit war der Mitarbeiter nicht einverstanden und diese Ansicht bestätigte auch das Gericht.
Kündigung wegen Quarantäne
Nicht bestätigt wurde hingegen eine Kündigung im Einzugsbereich des Arbeitsgerichts Köln. Ein Dachdeckerbetrieb hatte einem seiner Angestellten gekündigt, weil dieser wegen einer Quarantäne nicht zur Arbeit erscheinen konnte. Die Kündigung wurde als sittenwidrig und treuwidrig für unwirksam erklärt, da der Arbeitnehmer sich an die offizielle Quarantäneanordnung gehalten hatte.
Richtig kündigen lassen
Wer zu jenen gehört, die wegen Unstimmigkeiten im Zusammenhang mit Corona ihre Stelle verloren haben, sollte nicht gleich verzagen. In jedem Fall sollten Gekündigte dafür sorgen, dass ihnen durch die Kündigung keine weiteren Nachteile entstehen. Selbst wenn Betroffene nicht vorhaben, gegen die Kündigung zu klagen, kann es sich doch empfehlen, einen Rechtsbeistand hinzuzuziehen. Dieser kann dabei helfen, die Kündigung rechtlich korrekt einzuschätzen und aufzeigen, wie man die Abfindung korrekt berechnen muss. Außerdem kann ein Rechtsbeistand hilfreich sein, wenn es darum geht, Urlaubsansprüche oder die Auszahlung von Überstunden einzufordern.



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- Quelle: red | Foto: NightRainer / D. T., Pixabay License
- Erstellt am 26.05.2021 - 06:29Uhr | Zuletzt geändert am 26.05.2021 - 07:38Uhr
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