Stalking ist abwegig

Dresden. Heute hat das Gesetz zur Strafbarkeit beharrlicher Nachstellungen (sogen. Stalking) mit der Stimme Sachsens den Bundesrat passiert. Damit kann die neue Strafvorschrift gegen das Stalking in Kürze in Kraft treten. Sachsens Justizminister Geert Mackenroth begrüßte heute im Bundesrat diesen erweiterten Schutz von Stalking-Opfern durch gezielte Strafbarkeit und Deeskalationshaft.

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Signal für stärkeren Opferschutz

"Die Straf- und Haftandrohung für Stalking schließt eine Gesetzeslücke zum Schutz der Opfer. Sie sind nicht mehr das Freiwild von irregeleiteten Nachstellern. Aus den Jägern werden Gejagte: Jetzt kommt ihnen der Staatsanwalt auf die Spur und in die Quere", begrüßte Mackenroth die neuen rechtlichen Möglichkeiten.

Alerdings ist das Nachstellen nicht in jedem Fall verboten. So seien Journalisten in Ihrer ihrer Berufsausübung ausreichend geschützt. Nur wer unbefugt nachstelle, so Mackenroith weiter, könne sich strafbar machen. Das sei bei der journalistischen Recherche aber grundsätzlich gerade nicht der Fall.

Die Bandbreite möglicher Erscheinungsformen des Stalking ist so groß wie die kriminelle Phantasie derjenigen, die durch Verfolgung, Belästigung und Nachstellen ihre Mitmenschen mit Psychoterror überziehen. Etwa eine halbe Million Menschen sollen in Deutschland jährlich von Stalking betroffen sein.

Die Neuregelung schließt eine Strafbarkeitslücke. Zwar können viele Handlungen schon durch das allgemeine Strafrecht oder durch das Gewaltschutzgesetz geahndet werden. Keine dieser Vorschriften erfasst allerdings das Spezifikum des "Stalking", nämlich die fortwährende Belästigung und das Nachstellen, vollständig. Beispielsweise stellte das Hervorrufen von Angst und Panik ohne feststellbare körperliche Auswirkungen bislang keine strafrechtlich relevante Körperverletzung dar. Auch der strafrechtliche Schutz durch das Gewaltschutzgesetz kommt bisher teilweise zu spät, da das Opfer zunächst eine zivilrechtliche Anordnung erwirkt haben muss.

Zudem fehlte es bislang an einem wirksamen Instrument, um die sich erfahrungsgemäß entwickelnde Eskalationsspirale zu durchbrechen. Polizei und Staatsanwaltschaften müssen nach geltender Rechtslage erst eine Eskalation abwarten, um den Täter zur Vermeidung einer Steigerung der Gewalt aus dem Verkehr ziehen zu können. Die Opfer fühlen sich daher oft hilflos, allein gelassen und verlieren ihr Vertrauen in die Rechtsordnung. Nun wird mit der Möglichkeit einer Deeskalationshaft Abhilfe geschaffen.

Was ist Stalking?

Das Gesetz will die mit dem Begriff "Stalking" erfassten Verhaltensweisen ausdrücklich unter Strafe stellen. Die Tathandlungen sind dadurch gekennzeichnet, dass einer anderen Person fortwährend nachgestellt, aufgelauert oder auf andere Weise mit hoher Intensität Kontakt zu ihr gesucht bzw. in ihren individuellen Lebensbereich eingegriffen wird. Diese Handlungen mögen für sich genommen zumindest teilweise als sozialadäquat angesehen werden können, führen aber durch ihre Häufigkeit und Kontinuität oftmals zu unzumutbaren Beeinträchtigungen und einer erzwungenen Veränderung der Lebensumstände des Opfers.

Vier Fallgruppen:
Dabei werden die unter Strafe gestellten Nachstellungen in § 238 Abs. 1 Nr. 1 bis 4 Strafgesetzbuches (StGB) in vier Fallgruppen konkretisiert:
· Nr. 1: Physische Annäherungen an das Opfer;
· Nr. 2: Nachstellungen durch Kommunikationsmittel,
· Nr. 3: Handlungen des Täters unter Missbrauch des Namens des Opfers und
· Nr. 4: Näher bezeichnete Drohungsvarianten.
§ 238 Abs. 1 Nr. 5 des Strafgesetzbuches StGB schafft einen Auffangtatbestand. Zudem werden Qualifikationstatbestände (§ 238 Abs. 2 und 3 StGB) für besonders gefährliche Fälle der Nachstellung vorgesehen.

Was bedeutet Deeskalationshaft?
Durch die Erweiterung des Straftatenkatalogs des § 112a Abs. 1 Nr. 1 der Strafprozessordnung (StPO) um die qualifizierten Tatbestände der Nachstellung soll zudem die Möglichkeit geschaffen werden, besonders gefährliche Täter in Haft zu nehmen, um die bereits eingetretene Eskalation durch die Verhängung von U-Haft zu unterbrechen und auf diese Weise vorhersehbaren schwersten Straftaten gegen Leib und Leben vorzubeugen.

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  • Quelle: /TEB
  • Erstellt am 16.02.2007 - 15:00Uhr | Zuletzt geändert am 16.02.2007 - 15:00Uhr
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