Abrechnungsbetrug im Außendienst

Abrechnungsbetrug im AußendienstGörlitz, 28. Oktober 2022. Vielen Arbeitnehmern im Außendienst ist gar nicht bewusst, dass Überstunden ohne Mehrwert sowie andere Pflichtverletzungen für ihre Arbeitgeber einen Arbeitszeit- oder Abrechnungsbetrug darstellen können. Doch wann liegt ein konkreter Betrug vor und wie können Arbeitgeber dagegen vorgehen?

Abb.: Wird kein elektronisches Fahrtenbuch eingesetzt, kann bei der Kilometerabrechnung leicht betrogen werden. So wird etwa die Abkürzung über eine Landstraße genommen, aber die längere Autobahnstrecke angesetzt. In anderen Fällen werden privat veranlasste Fahrten oder gar nicht erst begonnene als Geschäftsreisen abgerechnet.
Foto: Jens P. Raak, Pixabay License
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Arbeitszeit- und Abrechnungsbetrug sind keine Kavaliersdelikte

Die deutsche Wirtschaft lebt von qualifizierten, motivierten Arbeitskräften. Wer heute einen guten Arbeitsplatz innehat, kann sich glücklich schätzen und sollte die in seinem Arbeitsvertrag enthaltenen Rechte und Pflichten stets beachten: Ein Arbeitsverhältnis ist ein Zweckbündnis, aus dem Arbeitnehmer und Arbeitgeber einen finanziellen Nutzen ziehen. Ein Arbeitnehmer stellt einem Unternehmen seine Arbeitskraft bereit und erhält dafür eine Vergütung. Dem Arbeitsverhältnis liegt ein Arbeitsvertrag zugrunde, der die beiderseitigen Rechtsbeziehungen regelt.

Dennoch geht es bei einem Arbeitsverhältnis nicht ohne ein gewisses Vertrauen, was insbesondere auf Tätigkeiten im Außenbereich zutrifft. Dies bezieht sich nicht nur auf die Nutzung bestimmter Werte wie Werkzeuge oder Firmenwagen, sondern auch auf die Einhaltung der Arbeitszeiten und die korrekte Abrechnung von Kilometergeld. Doch unterbleibt Kontrolle ganz, so kann beim Mitarbeiter der Eindruck entstehen, es komme nicht so genau darauf an und bestimmte Unkorrektheiten werden zur Gewohnheit.

Detektei Lentz deckt Pflichtverletzungen auf

Leider kommt es nach Aussage der zur Lentz Gruppe gehörenden Detektei Leipzig hierbei immer wieder zu Vertrauensbrüchen seitens der Außendienstmitarbeiter durch Pflichtverletzungen. Macht ein Mitarbeiter im Außendienst etwa absichtlich falsche Angaben zu seinen Arbeitszeiten oder macht er Kilometergeld geltend, ohne die erforderliche Arbeit geleistet zu haben, handelt es sich um einen Arbeitszeit- oder Abrechnungsbetrug.

Diese werden oft zufällig entdeckt und lassen sich nur schwer nachweisen. Ist ein Nachweis nicht möglich, kann ein Arbeitgeber bei einem Betrugsverdacht eine Verdachtskündigung aussprechen. Zuvor muss er seinen Mitarbeiter jedoch über den Sachverhalt aufklären und ihm die Möglichkeit einräumen, zu den Betrugsvorwürfen Stellung zu nehmen.

Um den Verdacht eines schweren Arbeitszeit- oder Abrechnungsbetruges beweisen zu können, haben Arbeitgeber alternativ auch die Möglichkeit, eine auf Arbeitsrecht spezialisierte Detektei mit der Aufdeckung des Betruges zu beauftragen. Schließlich sind Arbeitszeit- und Abrechnungsbetrug keine Kavaliersdelikte. Es kann sich gemäß § 263 StGB dabei um den Tatbestand des Betruges handeln.

Was kann eine Detektei gegen Arbeitszeit- und Abrechnungsbetrug unternehmen?

Befürchtet ein Arbeitgeber also einen schwerwiegenden Arbeitszeit- oder Abrechnungsbetrug, kann er eine professionelle Observation durch eine Detektei durchführen lassen, um den Betrug eindeutig nachzuweisen. Der verdächtige Mitarbeiter wird dann durch mehrere Detektive unbemerkt und rechtskonform beobachtet. Im Rahmen ihrer meist ein- bis zweiwöchigen Beobachtung dokumentieren die Detektive lückenlos und minutiös alle Abläufe, von Arbeitsbeginn, über die tatsächliche geleistete Arbeit, inklusive aller erkennbarer Arbeitspausen bis zum Arbeitsende. So kann anhand der Detektiv-Tätigkeitsberichte die tatsächliche Arbeitszeit nachgewiesen werden.

Dieser enorme Aufwand ist nötig, um den Mitarbeiter in einem möglichen Rechtsstreit wegen Betruges überführen zu können. Gleichzeitig kann der Arbeitgeber nach § 91 ZPO somit die Detektei-Kosten als "Kosten der notwendigen Beweisführung" von dem überführten Mitarbeiter zurückfordern und aufgrund der Observationsdauer auch die Einrede eines Ausnahmeverhaltens oder einmaligen Fehlverhaltens zu entkräften.

Welche Konsequenzen drohen Arbeitnehmern bei einem Arbeitszeit- oder Abrechnungsbetrug?

    • Fristlose Kündigung

      Nach der deutschen Rechtsprechung rechtfertigt ein nachgewiesener Arbeitszeit- oder Abrechnungsbetrug eine fristlose beziehungsweise außerordentliche Kündigung. Der § 626 BGB Absatz 1 regelt die fristlose Kündigung aus wichtigem Grund. Dabei kommt es bei dem Arbeitszeitbetrug im Kündigungsschutzklageverfahren vor allem auf den mit dem Fehlverhalten verbundenen Vertrauensbruch an.

    • Geldstrafe oder Freiheitsstrafe

      Einem Außendienstmitarbeiter, der hinsichtlich der Pausenzeiten, Arbeitszeiten und Fahrtstrecken unrichtige Angaben gemacht hat, drohen allerdings nicht nur zivilrechtliche Ansprüche seines Arbeitgebers, denn er muss außerdem mit strafrechtlichen Sanktionen rechnen.

      Der Grund: Gemäß § 263 StGB kann mit dem Arbeitszeit- oder Abrechnungsbetrug wie bereits erwähnt auch der Straftatbestand des Betruges erfüllt sein. Hierfür sieht der Gesetzgeber eine Geldstrafe oder eine Freiheitsstrafe vor. Darüber hinaus kann eine Verurteilung des Mitarbeiters wegen Betruges auch einen Eintrag im Bundeszentralregister nach sich ziehen, was für den Betroffenen wiederum eine Eintragung im Führungszeugnis bedeutet. Dies ist jedoch vom Einzelfall abhängig und bedarf eines eindeutigen Beweises, zum Beispiel durch die Observation einer Detektei.

Für den Straftatbestand des Arbeitszeit- oder Abrechnungsbetruges ist letztlich immer das Vorhandensein einer Täuschungsabsicht des Arbeitnehmers seinem Arbeitgeber gegenüber sowie eines in der Folge eingetretenen wirtschaftlichen Schadens entscheidend. Dieser liegt dann vor, wenn der Arbeitgeber Arbeitszeit und/oder Spesen vergütet hat, ohne dass hierfür die Voraussetzungen vorlagen.

Als Nachweis der Täuschung verlangt das zuständige Gericht in der Regel eine professionelle Beobachtung des Arbeitnehmers über einen Zeitraum von mindestens einer Woche, um ein „fortgesetztes Fehlverhalten“ ermitteln zu können. Nur in diesem Fall ist eine Täuschungsabsicht gegeben.

Kann ein Arbeitszeit- oder Abrechnungsbetrug verjähren?

Ein Arbeitszeitbetrug kann verjähren. Die Verjährungsfrist richtet sich nach dem vom Gesetzgeber angedrohten Strafmaß. Bei einer Strafe von bis zu fünf Jahren beträgt die Verjährungsfrist fünf Jahre. Anschließend ist es nicht mehr möglich, die Tat strafrechtlich zu verfolgen.

Wie sollten Außendienstmitarbeiter bei dem Verdacht auf Arbeitszeit- oder Abrechnungsbetrug vorgehen?

Ein Arbeitnehmer, der unter Verdacht steht, Arbeitszeit- oder Abrechnungsbetrug begangen zu haben, sollte diesen nach Möglichkeit selbst aus der Welt schaffen, um eine fristlose Kündigung und eine gerichtliche Auseinandersetzung zu vermeiden. Häufig hilft bereits ein klärendes Gespräch mit dem Arbeitgeber, den Betrugsverdacht abzuwenden.

Für einen Mitarbeiter im Außendienst empfiehlt es sich, die Arbeitszeiten gewissenhaft zu dokumentieren. Sollte der Arbeitgeber hierfür kein Arbeitszeiterfassungssystem zur Verfügung stellen, lässt sich alternativ eine Zeiterfassungs-App einsetzen. So kann der Arbeitnehmer bei einem Vorwurf des Arbeitszeit- oder Abrechnungsbetruges seine Arbeitszeiten immer nachweisen.

Arbeitgeber bringen ihren Außendienstmitarbeitern in Bezug auf die tatsächlich erbrachte Arbeitsleistung und die Arbeitszeit im Vergleich zu Mitarbeitern im Innendienst ein besonders großes Vertrauen entgegen. Deshalb werden Pflichtverletzungen hier meist auch härter geahndet. Umso wichtiger ist es, private Dinge möglichst außerhalb der Arbeitszeit zu erledigen oder dies entsprechend im Arbeitszeiterfassungssystem zu vermerken.

Gleichzeitig erwarten Arbeitgeber von ihren Außendienstmitarbeitern ordnungsgemäße und richtige Spesenabrechnungen. Sowohl die Manipulation der Arbeitszeiten als auch Spesenbetrug können zu finanziellen und auch personellen Schäden im Unternehmen führen. Auch aus diesem Grund sollten Arbeitnehmer, insbesondere Außendienstler, den arbeitsvertraglichen Vereinbarungen stets nachkommen.

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  • Quelle: red | Foto: delphinmedia / Jens P. Raak, Pixabay License
  • Erstellt am 28.10.2022 - 08:41Uhr | Zuletzt geändert am 28.10.2022 - 11:42Uhr
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