Bescheinigung für Eltern von Sternenkindern ab heute möglich
Görlitz, 15. Mai 2013. Heute tritt Artikel 2 Nr. 7 des Personenstandsrechts-Änderungsgesetzes (PStRÄndG) in Kraft. Der § 31 Abs. 3 der Personenstandsverordnung gibt betroffenen Eltern nun die Möglichkeit, Ihr totgeborenes Kind, dessen Geburtsgewicht unter 500 Gramm lag, dem zuständigen Standesamt anzuzeigen und sich auf Wunsch eine Bescheinigung nach § 31 Abs. 3 der Personenstandsverordnung (PStV) ausstellen zu lassen.
Eine Anzeigefrist besteht nicht
Eine Frist für die Anzeige einer Fehlgeburt nach § 31 Abs. 3 der Personenstandsverordnung besteht nicht. Die Anzeige kann sich auch auf Fehlgeburten beziehen, die vor Inkrafttreten des § 31 Abs. 3 der Personenstandsverordnung (PStV) erfolgt sind. Die Erteilung der Bescheinigung ist nicht von einer bestimmten Dauer der Schwangerschaft oder einem Mindestgewicht der Leibesfrucht abhängig.
Anzeigeberechtigte
Anzeigeberechtigt sind die Personen, denen bei Lebendgeburt die Personensorge zugestanden hätte. Von der anzeigenden Person ist die eigene Identität und die Tatsache, dass eine Fehlgeburt stattgefunden hat, nachzuweisen. Als Nachweis kann ein Mutterpass vorgelegt werden, wenn daraus die Fehlgeburt hervorgeht, oder eine von einer Ärztin, einem Arzt, einer Hebamme oder von einem Entbindungspfleger ausgestellte Bescheinigung.
Ohne Rechtswirkung
Die Bescheinigung nach Anlage 13 PStV ist keine Personenstandsurkunde. Da dies aufgrund der äußeren Form der Bescheinigung möglicherweise für Laien nicht sofort erkennbar ist, werden die Standesbeamtinnen/Standesbeamten bei Ausstellung darauf hinweisen, dass die Bescheinigung keinerlei Rechtswirkungen, insbesondere keinen Anspruch auf Bezug von öffentlichen Leistungen begründet.
Auskünfte
Betroffene Eltern können sich zur Anzeige und mit Ihren Fragen zur Neureglung der Personenstandsverordnung an das Standesamt Görlitz, Untermarkt 6-8, wenden.
Tel. 03581 - 67-1250
Fax 03581 - 67-1406
E-Mail standesamt@goerlitz.de
Öffnungszeiten:
Dienstag 9 bis 12 Uhr und 13 bis 18 Uhr
Donnerstag 9 bis 12 Uhr und 13 bis 16 Uhr
Freitag 9 bis 12 Uhr
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- Quelle: red
- Erstellt am 15.05.2013 - 17:36Uhr | Zuletzt geändert am 15.05.2013 - 17:36Uhr
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