So verschrottet man sein Auto

Berlin, 17. Januar 2009. Wer einen sehr in die Jahre gekommenen fahrbaren Untersatz sein eigen nennt, für den könnte die Umweltprämie – besser bekannt als Verschrottungprämie – interessant sein. Um das Geld wirklich zu erhalten, müssen jedoch einige Rahmenbedingungen beachtet werden.

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Umweltprämie: Zehn Punkte, die man jetzt wissen muss

Das Bundeskabinett hat am 14. Januar 2009 eine Umweltprämie von 2.500 Euro beschlossen, die gezahlt wird, wenn ein Altfahrzeug verschrottet und ein neuer Wagen, auch als Jahreswagen, gekauft und zugelassen wird.

Folgende Eckpunkte stehen fest:

1. Reihenfolge der Anträge
Die vorgesehenen Finanzmittel in Höhe von 1,5 Mrd. Euro stellen die Obergrenze dar. Die Mittelverteilung erfolgt erschöpfend nach der Reihenfolge der Antragseingänge. Die administrativen Abwicklungskosten sind aus den 1,5 Mrd. Euro aufzubringen.

2. Stichtag
Stichtag ist der 14. Januar 2009 für Kauf und Erstzulassung des Neuwagens oder Jahreswagens. Die Laufzeit endet am 31. Dezember 2009.

3. Begünstigtenkreis
Begünstigte der Regelung sind natürliche Personen (also keine juristischen Personen wie beispielsweise eine GmbH), die zuletzt das Altfahrzeug über die Dauer von mindestens einem Jahr auf ihren Namen in Deutschland zugelassen hatten. Entscheidend ist die Personenidentität zwischen Altfahrzeughalter und dem Zulasser des Neu- oder Jahreswagens.

4. Altwagen

Verschrottet werden muss ein mindestens 9 Jahre alter Pkw, d.h. die Erstzulassung des Fahrzeugs muss vor dem 14. Januar 2000 stattgefunden haben.

5. Neufahrzeug
Das Neufahrzeug muss zum ersten Mal und in Deutschland zugelassen werden und mindestens die Euro 4 Norm erfüllen.

6. Jahreswagen
Als Jahreswagen gilt ein Pkw, der längstens ein Jahr auf einen in Deutschland niedergelassenen Kfz-Händler oder Kfz-Hersteller zugelassen war.

7. Verschrottung
Erforderlich ist ein Verwertungsnachweis aus der Zeitspanne vom 14. Januar bis zum 31. Dezember 2009 durch einen anerkannten Demontagebetrieb gemäß Altfahrzeugverordnung.

8. Dokumente
- Original des Verschrottungsnachweises eines anerkannten Demontagebetriebs
- Nachweis der Zulassung des Alt- und des Neufahrzeugs auf den Antragsteller

9. Verfahren
Antragsberechtigt ist der Erwerber des Neufahrzeugs. Dieser kann mit der Beantragung auch den Händler beauftragen.
Der Antrag wird vom Bundesamt für Wirtschaft und Ausfuhrkontrolle (BAFA) entgegengenommen, bearbeitet und beschieden.

10. Missbrauchsvorkehrungen
Durch entsprechende Ausformulierung der Förderrichtlinie soll der Missbrauchsanfälligkeit vorgeubeugt werden bei gleichzeitiger Sicherstellung eines möglichst unbürokratischen und schnellen Verfahrens.

Fragen? Hotline!:
Beim Bundesamt für Wirtschaft und Ausfuhrkontrolle ist ab sofort eine Telefon-Hotline geschaltet.
Tel. 06196 - 90 84 70

Die Frage aller Fragen:
Neben der Qual der Wahl des neuen Fahrzeugmodells steht die Frage nach der Finanzierung, der wiederung die Grundfrage nach Kauf oder Leasing vorausgeht.

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  • Quelle: red
  • Erstellt am 17.01.2009 - 11:07Uhr | Zuletzt geändert am 18.03.2020 - 07:34Uhr
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