Sachbearbeiter bei der Arbeitsagentur wechseln: Geht das?

Sachbearbeiter bei der Arbeitsagentur wechseln: Geht das?Görlitz, 14. Januar 2022. Es gibt Fälle, in denen ein Leistungsberechtigter der Agentur für Arbeit, umgangssprachlich Arbeitsagentur oder noch immer Arbeitsamt genannt, wegen aus seiner Sicht schlechter Erfahrungen Probleme mit seiner Sachbearbeiterin oder seinem Sachbearbeiter bekommt. Das führt dazu, dass sich der oder die Betroffene einen anderen Sachbearbeiter wünscht. In manchen Fällen ist das möglich. Es müssen hierzu allerdings triftige Gründe vorliegen, die das rechtfertigen.

Abb.: Arbeitslosigkeit sollte man möglichst durchschnelle Neuorientierung vermeiden. Je länger die Arbeitslosigkeit anhält, umso mehr sinken die Chancen auf einen Arbeitsplatz nach eigenen Vorstellungen. Ist die Langzeitarbeitslosigkeit eingetreten, dann ist es besonders schwierig, wieder im Arbeitsmarkt Fuß zu fassen.
Fotografik: Gerd Altmann, Pixabay License (Bild beschnitten)
Anzeige

Triftige Gründe für einen Wechsel des Sachbearbeiters

Zuerst: Die nachstehende allgemeinen Informationen ersetzen im Einzelfall keinen rechtlichen Rat von dafür zugelassener Stelle, etwa einem Rechtsanwalt oder einem Arbeitslosenhilfeverein. Generell sollten rechtliche Schritte nicht leichtfertig eingeleitet werden, insofern ist, wenn erforderlich, rechtliche Beratung hilfreich.

Damit man einen anderen Sachbearbeiter zugeordnet bekommt, müssen triftige Gründe vorliegen. Im Rahmen eines Verfahrens muss festgestellt werden, dass der dem Kunden zugeteilte Sachbearbeiter aus Gründen der Befangenheit oder unsachlichen Handelns den Fall nicht weiter bearbeiten darf.

Ob eine Befangenheit des Sachbearbeiters tatsächlich zutrifft, hängt weder von der Einschätzung des Sachbearbeiters noch von der des Leistungsempfängers ab. Anders gesagt: Es kommt auf Tatsachen und nicht auf Vermutungen oder Meinungen an. Eine Befangenheit liegt im juristischen Sinne dann vor, wenn bei vernünftiger Würdigung aller Vorkommnisse und Umstände von der Voreingenommenheit des Sachbearbeiters ausgegangen werden kann.

Natürlich sollten sich die Beteiligten vernünftigerweise über ihre durchaus unterschiedlichen Interessen im Klaren sein: Während der Sachbearbeiter beziehungsweise Arbeitsvermittler den Leistungsbezieher möglichst schnell wieder in einem Anstellungsverhältnis sehen möchte, strebt sein Gegenüber vielleicht berufliche Veränderungen an oder stellt ganz eigene Ansprüche an die Erreichbarkeit des Arbeitsplatzes oder die dort gebotenen Rahmenbedingungen. Vor diesem Hintergrund erklärt sich, weshalb es freie Stellen trotz Arbeitslosigkeit gibt.

So kann man den Wechsel seines Sachbearbeiters bei Befangenheit erreichen

Wenn man vermutet, dass der einem zugeteilte Sachbearbeiter befangen ist, hat man das Recht, einen Befangenheitsantrag zu stellen. Hierfür müssen Gründe, die für eine Befangenheit sprechen, zutreffen. So kann als Begründung ein offensichtlich feindliches Verhalten des Sachbearbeiters einen Wechsel rechtfertigen. Auch wenn es zu Diskriminierungen des Klienten kommt, beispielsweise wegen des Übergewichts eines Leistungsberechtigten, kann das ein Anlass dafür sein, einen neuen Vermittler zugeteilt zu bekommen.

Bereits unsachliche Äußerungen, die nicht der Sach- oder Rechtslage entsprechen, können den Austausch des Sachbearbeiters oder Vermittlers begründen. So eine Situation kann eintreten, wenn ein Angestellter der Agentur gegenüber dem Leistungsberechtigten von vornherein und unbeirrbar eine falsche Rechtsauffassung vertritt.

In manchen Fällen wird ein ganz persönliches Interesse des Sachbearbeiters festgestellt, das dann ebenfalls als Rechtfertigung für einen Wechsel anerkannt werden kann. Ist solch ein persönliches Interesse des Sachbearbeiters beim Umgang mit einem Leistungsbezieher zu erkennen oder steht ein anderes Interesse, das nicht den beruflichen Aufgaben des Bearbeiters entspricht, im Vordergrund, so ist dieser für den Leistungsberechtigten ebenfalls nicht mehr tragbar. Auch dann kann von Seiten des Amtes ein neuer Bearbeiter beziehungsweise Vermittler zugewiesen werden.

Wie kann man vorgehen, wenn man meint, betroffen zu sein?

Die Möglichkeit, mit dem Vorgesetzten zu sprechen, dürfte in aller Regel nicht bestehen – aber einen Versuch ist es wert, schon um den Ball flach zu halten. Als formale Wege, die man beschreiten kann, bieten sich eine Dienstaufsichtsbeschwerde oder – wenn gerechtfertigt – ein Befangenheitsantrag an, der im Sozialgesetzbuch X § 17 "Besorgnis der Befangenheit" geregelt ist.

Bei einer Dienstaufsichtsbeschwerde als Rechtsbehelf ist lediglich darauf zu achten, dass diese direkt an den Vorgesetzten des Sachbearbeiters gerichtet wird. Besondere Formansprüche bestehen hierbei nicht.

Tipp:
Wer in solchen Angelegenheiten ungeübt oder unsicher ist, sollte sich Hilfe holen. Bestimmte Arbeitslosenzentren beraten kostenlos, wer einen Rechtsanwalt zu Rate ziehen möchte, sollte prüfen, ob er einen Anspruch auf einen Beratungshilfeschein, der beim Amtsgericht zu beantragen ist, hat – besonders Bezieher von Arbeitslosengeld II haben hier gute Chancen. Nebenbei bemerkt: Für eine Gerichtsverhandlung kann Prozesskostenhilfe beantragt werden.


Bleibt die Dienstaufsichtsbeschwerde nach Prüfung des Sachverhalts erfolglos oder wird gar nicht reagiert, so kann im Anschluss ein Befangenheitsantrag gestellt werden. Nun muss der Sachverhalt vom Behördenleiter geprüft. Dabei geht es um Gründe, die eine weitere Zusammenarbeit mit dem Sachbearbeiter unzumutbar machen. Wenn objektiv betrachtet Gründe, die für eine Befangenheit sprechen, zutreffen, dann ist die Behördenleitung zur Aussprache eines Verbots bezüglich einer weiteren Zusammenarbeit des Sachbearbeiters mit dem Leistungsberechtigten verpflichtend.

Weitere Details dazu lassen sich unter dieser Quelle nachlesen. Eine nachträgliche Anfechtung der Entscheidung ist grundsätzlich nicht mehr möglich; das gilt für den Sachbearbeiter wie auch für den Leistungsberechtigten. Voraussetzung für eine Prüfung auf Befangenheit ist der direkte Zusammenhang mit einer Sachentscheidung, wie beispielsweise das Streichen von Leistungen.

Kommentare Lesermeinungen (0)
Lesermeinungen geben nicht unbedingt die Auffassung der Redaktion, sondern die persönliche Auffassung der Verfasser wieder. Die Redaktion behält sich das Recht zu sinnwahrender Kürzung vor.

Schreiben Sie Ihre Meinung!

Name:
Email:
Betreff:
Kommentar:
 
Informieren Sie mich über andere Lesermeinungen per E-Mail
 
 
 
Weitere Artikel aus dem Ressort Weitere Artikel
  • Quelle: red | Foto: geralt / gerd Altmann, Pixabay License
  • Erstellt am 14.01.2022 - 08:53Uhr | Zuletzt geändert am 14.01.2022 - 09:27Uhr
  • drucken Seite drucken
Anzeige