Das Gutschein-Risiko

Das Gutschein-RisikoGörlitz | Leipzig, 11. Mai 2021. Tritz der jüngsten Erleichterungen: Oper, Theater, das große Sportevent oder das Spaßbad sind nach wie vor für Besucher verschlossen. Vor diesem Hintergrund sitzen tausende Verbraucher seit Monaten auf Gutscheinen, die sie erworben haben, um Anbieter in der Pandemie zu unterstützen, fest. Sie können die Gutscheine vorerst nicht zurückgeben – wenn überhaupt jemals, falls der Gutschein-Emittent zwischenzeitlich pleite geht.

Abb.: Die Saloppe in Dresden ist eine Botanischer Sommerklub hoch über der Elbe in Dresden und zählt zu den Lieblingsorten des Görlitzer Anzeigers. Tipp: Am 11. September 2021 startet das 20. Saloppe Seifenkistenrennen – der Görlitzer Anzeiger berichtete im Jahr 2019. Das Symbolfoto vom Aufgang zur Saloppe steht für die Veranstaltungsbranche und bedeutet nicht, dass eventuelle Saloppe-Gutscheine mit einem besonderen Risiko, wie es in diesem Artikel geschildert wird, behaftet sind.
Symbolfoto: © BeierMedia.de
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Liquiditäts- und Insolvenzeisiko vollständig auf Verbraucher abgeschoben

Eingetreten ist der fatale Zustand auf Grundlage des Gesetzes zur Abmilderung der Folgen der Corona-Pandemie im Veranstaltungsvertragsrecht vom Mai 2020. "Eine Auszahlung der Wertgutscheine ist demnach erst ab dem 1. Januar 2022 vorgesehen. Das ist für Betroffene deutlich zu spät", kritisiert Andreas Eichhorst, Vorstand der Verbraucherzentrale Sachsen.

Längst ist für viele Verbraucher unüberschaubar geworden, welche Lockerungen oder auch regionale Modellprojekte für sie aktuell gelten. Davon unabhängig fordert die Veranstaltungsbranche, Veranstaltungen für vollständig Geimpfte und Getestete zu öffnen. "Ob diese lang ersehnte Hoffnung reines Wunschdenken bleibt oder Ersatztermine und die Einlösung der Gutscheine noch in 2021 realisiert werden können, kann derzeit niemand sagen", verdeutlicht Eichhorst.

Kritik an den Gutschein-Regelungen

Bereits vor seinem In-Kraft-Treten war das Gesetz auf massive Kritik gestoßen, denn die Politik hatte damit die Risiken der Krise erstmals vollständig auf die Verbraucher umgelegt: Das Rückerstattungsrecht der Kunden wurde rückwirkend ausgehebelt. Gutscheine und und Zwangsgutscheine für bereits bezahlte, aber abgesagte Veranstaltungen sind unter den Bedingungen des Gesetzes nichts anderes als ein zinsloses und ungesichertes Darlehen, das die jeweiligen Verbraucher zur stellen – on nun freiwillig oder erzwungenermaßen.

"Die bemerkenswerte Loyalität einiger Gutscheinbesitzer mit der Veranstaltungsbranche ändert nichts an den erheblichen Zweifeln hinsichtlich der Verfassungsmäßigkeit der Zwangsgutscheine", stellt die verbraucherzentrale Sachsen in einer Mitteilung fest. Diese Bedenken teilt das Amtsgericht Frankfurt am Main in seinem Beschluss vom 28. September 2020 - 31 C 2036/20. Der Rechtsstreit eines Verbrauchers um Rückzahlung aus abgesagtem Konzert wurde von dem Prozessgericht ausgesetzt, um die Entscheidung des Bundesverfassungsgerichts einzuholen. Das Gericht ist von der Verfassungswidrigkeit der gesetzlichen Gutscheinlösung überzeugt, da die Vorschrift seiner Ansicht nach die vom Grundgesetz geschützte Eigentumsgarantie und das Prinzip des Vertrauensschutzes verletzt. Sofern das Bundesverfassungsgericht sich dieser Rechtsauffassung anschließen würde, hätte dies unter Umständen zur Folge, dass den Kunden die Ticketpreise sofort erstattet werden müssen.

Probleme verschärfen sich

Ein Teil der Betroffenen, vor allem viele Jüngere, zeigen Verständnis und Bereitschaft, ihre Tickets und Gutscheine auch erst in 2022 einzulösen. Große Probleme haben aber jene, deren Lebenssituation sich mittlerweile geändert hat, weil sie inzwischen selbst von der Corona-.Krise betroffen sind, die Ausbildung begonnen hat, ein Kind geboren wurde, ein Familienangehöriger gepflegt werden muss oder aus anderen Gründen. Diesen Menschen ist zum einen die Teilnahme an einer Ersatzveranstaltung vielleicht nicht mehr zumutbar, zum anderen benötigen etliche ihre Eintrittspreise für die eigene Haushaltskasse zurück.

Eigentlich sollte hier die Härtefallklausel in der Gutscheinregelung für Betroffene einspringen und die sofortige Rückzahlung an sie ermöglichen. "Deren praktische Durchsetzung gelingt jedoch so gut wie nie. Die Veranstalter erkennen oftmals keine Härtefälle an, die gesetzliche Formulierung lässt mehr Fragen als Antworten zurück", weiß Eichhorst aus der täglichen Beratungspraxis.

Insolvenzrisiko steigt

Je länger die Krise für die gesamte Branche andauert, desto größer wird die Last des Insolvenz- und Preissteigerungsrisikos, das die Gutscheinbesitzer tragen müssen. Die Gefahr einer Insolvenz von Veranstaltern bleibt unabschätzbar. "Die ursprünglich vom Gesetzgeber verfolgten legitimen Ziele von fairem Interessenausgleich und Abwehr einer Insolvenzwelle befinden sich auf dem Weg zum Scheitern", ist sich Eichhorst sich. Aus Sicht der Verbraucherzentale Sachen hat für die hingehaltenen Verbraucher jetzt die Schaffung einer staatlichen Insolvenzabsicherung durch den Gesetzgeber oberste Priorität.

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  • Quelle: red | Foto: © BeierMedia.de
  • Erstellt am 08.05.2021 - 10:33Uhr | Zuletzt geändert am 11.05.2021 - 06:20Uhr
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