Wasserpumpen ab sofort verboten

Wasserpumpen ab sofort verboten Landkreis Görlitz, 7. Mai 2020. Die angespannte Wasserhaushaltssituation veranlasst den Landkreis Görlitz, als Untere Wasserbehörde, die Eigentümer und Anlieger von oberirdischen Gewässern aufzufordern, ab sofort bis einschließlich 30. September 2020 oder bis auf Widerruf die Entnahme von Wasser mittels Pumpvorrichtungen für den eigenen Gebrauch einzustellen. Vom Verbot ausgenommen sind gewerblich arbeitende Gärtnerei- und Landschaftsbaubetriebe sowie Wasserentnahmen zum Zwecke der Viehtränke.

Abendstimmung auf der Lausitzer Neiße inmitten des Muskauer Parks
Foto: © BeierMedia.de
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Allgemeinverfügung zur Untersagung der Wasserentnahme mittels Pumpvorrichtungen

Hintergrund sind die extreme Dürre im vergangenen Jahr und die bisher ungenügenden Niederschläge in diesem Jahr, in deren Folge Grund- und Oberflächengewässer nur wenig Wasser führen – eine Situation, deren Änderung nicht absehbar ist.

Der sogenannte Gemeingebrauch, also das Schöpfen per Hand, bleibt dagegen von der Allgemeinverfügung unberührt und damit weiter erlaubt.

Inhaber von wasserrechtlichen Erlaubnissen zur Entnahme von Wasser aus oberirdischen Gewässern – insbesondere für Beregnungszwecke – müssen sich an die in der Verfügung auferlegten Einschränkungen für die Entnahme halten. Dadurch soll ein Mindestwasserabfluss im Gewässer gesichert werden.

Auf der Internetseite des Landeshochwasserzentrums des Freistaates Sachsen können die Wasserstände und Durchflüsse abgelesen werden. Hier sind die Pegel der Gewässer mit Niedrigwasserführung sind mit braunen Punkten dargestellt. Besonders in den kleineren Zuflüssen bestehen kritische Situationen, die sogar bis zum Austrocknen der Quellgebiete reichen.

"Die Aufrechterhaltung des Naturhaushaltes in unseren Gewässern sowie verschiedenste wirtschaftliche und öffentliche Nutzungen sind vom Durchfluss bestimmter Wassermengen abhängig und sicherzustellen. Daher sind die nunmehr behördlich angeordneten Einschränkungen angemessen und im Interesse des Gemeinwohls erforderlich", begründet die Behörde die Allgemeinverfügung.

Öffentliche Bekanntmachung:
Die erforderliche öffentliche Bekanntmachung der Allgemeinverfügung erfolgt im Landkreisjournal in der Ausgabe vom 13. Mai 2020 sowie auf der Internetseite des Landkreises Görlitz unter https://www.kreis-goerlitz.de/city_info/webaccessibility/index.cfm?item_id=852594&waid=392&modul_id=34&record_id=110277.

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  • Quelle: red | Foto: © BeierMedia.de
  • Erstellt am 07.05.2020 - 09:34Uhr | Zuletzt geändert am 07.05.2020 - 10:08Uhr
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