Hauptuntersuchung: Ausnahmen werden nicht gemacht

Hauptuntersuchung: Ausnahmen werden nicht gemachtChemnitz, 15. April 2020. Für manchen Kraftfahrzeugbesitzer ist der Termin der Hauptuntersuchung (HU), umgangssprachlich TÜV genannt, aufregender als der eigene Geburtstag: Ob das heilige Blech resp. die Pappe wohl durchkommt, ohne einen vielleicht teuren Werkstattbesuch zu provozieren? Die TÜV SÜD Auto Service GmbH hat nun über die Tätigkeit der technischen Überwachungsorganisatinen während der Coronapandemie informiert.

Die Stunde der Wahrheit: Hauptuntersuchung
Symbolfoto: Wolfgang Claussen, Pixabay License
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Diese HU-Vorschriften gelten in der Corona-Krise

Die Überwachungsorganisationen halten auch in der aktuellen Pandemiesituation den Prüfbetrieb stationär und mobil aufrecht. Sie haben dazu ein gemeinsames Schreiben ihrer Technischen Leiter auf den Weg gebracht. Darin bemühen sie sich um eine klare Darstellung der aktuell geltenden, behördlichen Anordnungen zur Hauptuntersuchung vor dem Hintergrund der Covid-19 Pandemie.

Die Kernaussagen sind:

    • Amtliche Leistungen, wie beispielsweise Hauptuntersuchungen (HU), Abgasuntersuchungen, Sicherheitsprüfungen (SP) und Betriebserlaubnisbegutachtungen werden weiterhin flächendeckend an Prüfstützpunkten (Werkstätten) und Prüfstellen der Überwachungsorganisation der TÜV SÜD Auto Service GmbH angeboten.

    • Das Bundesverkehrsministerium hat den Polizeibehörden der Länder sowie dem Bundesamt für Güterverkehr eine vorübergehende Nichtahndung der Tatbestände "Vorführungsfrist bis zu zwei Monate überschritten" und "Vorführungsfrist mehr als zwei Monate und bis zu vier Monate überschritten" der Bußgeldkatalog-Verordnung (BKatV) bei eingeschränkter oder fehlender Prüfkapazität empfohlen. Das bedeutet, dass nach Umsetzung in den Ländern die jeweiligen Ordnungsbehörden ausschließlich unter diesen Bedingungen – wenn also die prüfkapazitäten nicht ausreichen – kein Verwarnungsgeld erheben sollen.

    • Alle anderen regulären Fristen zur HU/SP einschließlich der Ergänzungsuntersuchung zur Durchführung der Hauptuntersuchung bleiben bestehen.

      Eine Ausnahme der Länder nur bezüglich der Fristanhebung für Nachuntersuchungen auf zwei Monate wurde sehr unterschiedlich umgesetzt. Sachsen hat dafür keine Ausnahme erteilt, d.h. auch für eine eventuelle Nachprüfung gilt weiterhin die Vier-Wochen-Frist, in der das Fahrzeug erneut zur Prüfung vorgestellt werden muss.

    • Der Versicherungsschutz gilt grundsätzlich auch bei einer Fristüberziehung des Hauptuntersuchungstermins. Laut TÜV wird die Versicherung bei einem Schaden zwar vorerst regulieren, offen sei jedoch, ob die Versicherung anschließend Forderungen geltend macht.

Hans-Ulrich Höhn, Technischer Leiter der Überwachungsorganisation der TÜV SÜD Auto Service GmbH Region Sachsen, versichert: "Die Gesundheit und die Sicherheit ihrer Kunden, Mitarbeiter und Partner haben für die Überwachungsinstitutionen höchste Priorität. An allen Prüfstellen und Prüfstützpunkten (Werkstätten) gelten die besonderen Maßgaben an Hygiene und Mindestabstände."

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  • Erstellt am 15.04.2020 - 10:53Uhr | Zuletzt geändert am 15.04.2020 - 11:32Uhr
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