Landratsamt Görlitz zu Waffenscheinen von Reichsbürgern

Landratsamt Görlitz zu Waffenscheinen von ReichsbürgernGörlitz, 9. Mai 2019. Gestern titelte die Sächsische Zeitung "Landratsamt lässt Rechten die Waffenscheine" und schob im Subtitel (Onlineversion vom 7. Mai 2019 für alle, die gern wissen möchten, wie es weitergeht) nach: "Im Kreis Bautzen sind fast alle Rechtsextremen ihre Erlaubnis los. Im Kreis Görlitz dagegen kein einziger." Das stimmt so nicht: Entgegen der Ausführungen im gestrigen Artikel der Sächsischen Zeitung bestätigt der Landkreis Görlitz, dass bei den genannten Reichsbürgern bereits waffenrechtliche Erlaubnisse widerrufen bzw. die entsprechenden Vorgänge eingeleitet worden sind.
Abbildung: Die Ekol Firat Magnum Schreckschusspistole ist ein Nachbau der Beretta 92 FS und kann ab 18 Jahren frei erworben werden. Aber: In der Öffentlichkeit mit sich führen darf man das Schießeisen nur, wenn man den sogenannten "kleinen Waffenschein" besitzt. Geschossen werden darf, von Ausnahmen abgesehen, nur auf Schießständen.

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Missverständnis provozierte falsche Schlagzeile

Im behördeninternen Austausch war es jedoch zwischen dem Einzug von Waffen und dem Einzug von Waffenberechtigungskarten zu einem Missverständnis gekommen. Nur so konnte der Eindruck entstehen, dass der Landkreis Görlitz den sogenannten Rechten die Waffenscheine belassen hat – zutreffend ist aber, dass der Landkreis Görlitz zwar keine Waffen eingezogen, jedoch aber Widerrufe von waffenrechtlichen Erlaubnissen durchgeführt hat:

    • Bei einem Reichsbürger wurde im 1. Quartal 2019 ein Widerruf durchgeführt und das Verfahren ist bestandskräftig.
    • Ein weiterer Reichsbürger hat einen Widerspruch gegen die Entscheidung der Behörde eingelegt, der noch bearbeitet wird.
    • Ende April 2019 wurde einem weiteren Reichsbürger zunächst die Anhörung zugestellt. Hier läuft das Verfahren noch.
    • Noch im zweiten Quartal 2019 will der Landkreis Görlitz das Widerrufsverfahren gegen einen vierten Reichsbürger einleiten.

Der Landkreis Görlitz bittet das Missverständnis zu entschuldigen.

Gut zu wissen: Umgang mit Gas- und Signalwaffen

Der Erwerb und der Besitz von Gas- und Signalwaffen, die der zugelassenen Bauart nach § 8 Beschussgesetz entsprechen und ein Zulassungszeichen der Physikalisch-Technischen Bundesanstalt (PTB) tragen, und der dazugehörigen Munition ist erlaubnisfrei ab 18 Jahren. Jedoch bedarf der behördlichen Erlaubnis (kleiner Waffenschein nach § 10 Abs. 4 Satz 4 in verbindung mit Anlage 2 Abschnitt 2 Unterabschnitt 3 Nr. 2 und 2.1 WaffG-neu), wer die tatsächliche Gewalt über solche Waffen außerhalb der eigenen Wohnung, der eigenen Geschäfträume oder des eigenen befriedeten Grundstücks ausüben will, sie also mit sich führen will. Dieser kleine Waffenschein wird auf Antrag von der örtlich zuständigen Waffenbehörde erteilt, wenn der Antragsteller zuverlässig ist und die persönliche Eignung besitzt. Wer mit Gas- und Signalwaffen nur in seiner eigenen Wohnung, seinen Geschäftsräumen oder auf dem eigenen befriedeten Grundstück umgehen will, braucht keine Erlaubnis.

Jedes Schießen außerhalb von Schießständen ist erlaubnispflichtig, wobei der § 12 Abs. 4 WaffG-neu Ausnahmen regelt:
    • Schießen mit Signalwaffen bei Not- und Rettungsübungen
    • Schießen mit Schusswaffen, aus denen nur Kartuschenmunition verschossen werden kann, durch Mitwirkende an Theateraufführungen und diesen gleichzusetzenden Vorführungen sowie zum Vertreiben von Vögeln in landwirtschaftlichen Betrieben
    • Schießen im befriedeten Besitztum mit Genehmigung des Inhabers des Hausrechtes mit Schusswaffen, aus denen nur Kartuschenmunition verschossen werden kann
    • Schießen mit Schreckschuss- oder Signalwaffen zur Abgabe von Start- oder Beendigungszeichen im Auftrag der Veranstalter bei Sportveranstaltungen, wenn eine optische oder akustische Signalgebung erforderlich ist
    • Notwehr bzw. Notstand

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  • Erstellt am 09.05.2019 - 13:34Uhr | Zuletzt geändert am 23.10.2019 - 00:27Uhr
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