Was darf ich, was darf ich nicht? Worauf Sie beim Renovieren Ihrer Mietwohnung achten sollten
Görlitz, 19. März 2018. Ihre Wohnung entspricht nicht mehr Ihren Vorstellungen? Zeit, frischen Wind in die eigenen vier Wände zu bringen und die Wohnung zu renovieren! Doch bevor Sie sich ans Werk machen oder den Handwerker Ihres Vertrauens kontaktieren, sollte Sie sich zunächst darüber informieren, welche Renovierungsarbeiten Sie ohne weiteres durchführen dürfen und für welche Verschönerung Sie die Erlaubnis Ihres Vermieters einholen müssen.
Abbildung oben: Wenn Mieter ab und an die Wände an neu weißen, ist das bei Vermietern meist sogar erwünscht. Ungewöhnliche Gestaltungen hingegen müssen beim Auszug in aller Regel wieder entfernt werden
Kleine Renovierungsarbeiten sind in der Regel erlaubt
Für einen Tapetenwechsel, eine neue Wand- oder Deckenfarbe müssen Sie Ihren Vermieter nicht um Erlaubnis bitten. Allerdings können Sie dazu verpflichtet werden, beim Auszug die Wohnung in einer neutralen Farbgestaltung zu hinterlassen.
Ebenfalls ohne Einwilligung des Vermieters erlaubt ist der Aufbau einer Einbauküche, falls vorher noch keine vorhanden war. Auch Löcher dürfen gebohrt, müssen beim Auszug jedoch wieder fachgerecht verschlossen werden.
Außerdem möglich ist das Aushängen von Türen, das Verlegen eines neuen Teppichbodens oder die Anbringung neuer Steckdosen. Voraussetzung hierfür ist, dass beim Auszug, falls nicht anders vereinbart, alles wieder rückgängig gemacht wird.
Bei größeren Renovierungsarbeiten immer den Vermieter fragen
Sie möchten Ihr Badezimmer renovieren, eine Trendwand einziehen oder die Küche neu fliesen? Für alle Renovierungsarbeiten mit Sanierungscharakter bzw. Arbeiten, die in die Bausubstanz eingreifen, muss die Zustimmung des Vermieters eingeholt werden.Beispiele hierfür sind:
- Entfernen von Trennwänden, Einziehen von Zwischenwänden
- Abhängen der Decke
- Fliesenarbeiten in Bad oder Küche
- Einbau einer neuen Heizungsanlage
- Einbau von Sanitäranlagen
- Befestigung einer Satellitenschüssel an der Fassade
Sollten Sie ohne Einverständnis Ihres Vermieters größere Renovierungsarbeiten vornehmen, können Sie aufgefordert werden, den ursprünglichen Zustand Ihrer Wohnung wiederherzustellen. Schlimmstenfalls droht Ihnen sogar eine fristlose Kündigung.
Wenn der Vermieter mit Ihren Änderungswünschen einverstanden ist, ist es ratsam, dies schriftlich festzuhalten. Vor allem der Umfang der Arbeiten und die mögliche Übernahme der Kosten seitens des Vermieters sollten schriftlich vereinbart werden.
Einbruchschutz-Verbesserung im Zuge der Renovierung
Steht die Renovierung Ihrer Wohnung bevor, kann es auch sinnvoll sein, im Zuge dieser Sicherheitssysteme anzubringen und den Einbruchschutz zu optimieren. Insbesondere bei alten Mietverträgen nimmt das Thema "Einbruchssicherung" keinen großen Stellenwert ein.Grundsätzlich ist der Vermieter nicht dazu verpflichtet, die Einbruchssicherheit durch zusätzliche Maßnahmen zu erhöhen, das kann nur in Ausnahmefällen verlangt werden. Sie können allerdings Eigeninitiative ergreifen und selbst spezielle Sicherungstechnik einbauen. Doch auch hier gilt: Arbeiten, die in die bauliche Substanz eingreifen, bedürfen einer Erlaubnis des Vermieters. Selbst kleine Veränderungen an der Haustür müssen beim Vermieter erfragt werden. Der Bundesgerichtshof verpflichtet Vermieter allerdings, zum Beispiel das Anbringen eines Türspions zu genehmigen.
Tipp!
Einbruchssicherheit wird staatlich gefördert. Informieren Sie sich vorab über Förderungsmöglichkeiten und -bedingungen.
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- Quelle: red | Foto Farbeimer: Bru-nO / Bruno Glätsch, Foto Türsicherung: BunterPark / Louisa, beide Pixabay und Lizenz CC0 Public Domain
- Erstellt am 19.03.2018 - 13:09Uhr | Zuletzt geändert am 25.11.2022 - 16:39Uhr
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