Pflicht oder Kür: Die Steuererklärung

Görlitz, 22. Dezember 2016. Bis Ende Mai gibt es in vielen Freundeskreisen und unter Kollegen nur ein Thema: Die Steuererklärung für das vergangene Jahr muss eingereicht werden. Viele betrachten es als ihre Pflicht. Doch das stimmt nicht immer, denn nicht jeder muss das tun. Allerdings kann es sich durchaus lohnen, eine freiwillige Steuererklärung abzugeben – auch für Privatpersonen.

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In bestimmten Fällen gibt es keine Pflicht zur Steuererklärung

Grundlage für die Bemessung der Steuer ist das Einkommen. Zusätzliche Einnahmen und Ausgaben können jedoch auf dieses Einkommen angerechnet werden, wodurch sich die Höhe des zu versteuernden Einkommens verändert. Vor diesem Hintergrund dient die Steuererklärung in erster Linie dazu, die Höhe der Steuer festzustellen.

In sehr einfachen Fällen entspricht die Höhe der Steuerschuld genau der Höhe der Steuer, die bei der monatlichen Lohnabrechnung abgezogen wird. Kommen keine besonderen Ausgaben oder steuermindernden Aspekte hinzu und gibt es keine weiteren Einnahmen, welche versteuert werden müssen, ist die Steuer im korrekten Umfange bereits an den Staat gezahlt worden – eine Notwendigkeit oder gar eine Pflicht zur Steuererklärung besteht hier nicht.

Übrigens: Für zur Abgabe verpflichtete Personen verschiebt sich ab 2019 der Stichtag vom 31. Mai auf den 31. Juli, wenn die Einkommenssteuererklärung selbst erstellt wird.

Zusätzliche Einnahmen begründen Pflicht zur Steuererklärung

Erst wenn zusätzliche Einkünfte ins Spiel kommen, die versteuert werden müssen, entspricht die vom Gehalt abgezogene Lohnsteuer nicht mehr zwingend der tatsächlichen Steuerschuld. Um die tatsächliche Höhe der Steuer festzusetzen, ist die Steuererklärung in diesen Fällen vorgeschrieben.

Insbesondere ist nach dem Einkommenssteuergesetz zur Abgabe einer Steuererklärung verpflichtet, wer
  • mehrere Arbeitslöhne aus unterschiedlichen Tätigkeiten bezieht,
  • Lohnersatzleistungen wie Arbeitslosengeld oder Elterngeld empfängt,
  • Sonderzahlung erhalten hat, die in der Lohnsteuerberechnung nicht berücksichtigt wurden,
  • Steuerfreibeträge bei der Berechnung der Lohnsteuer in Anspruch nimmt.

In diesen Fällen ist es häufig sinnvoll, einen Berater zurate zu ziehen. Wann ein persönlicher Steuerberater Sinn macht, hat felix1.de hier zusammengefasst.

Für Ehepaare und Rentner gelten weitere Regeln

Auch für Ehepaare ergibt sich eine Pflicht zur Einkommenssteuererklärung, wenn beide Partner berufstätig sind und dieser Umstand bei der Steuerklassenkombination III/V oder IV mit dem eingetragenen Faktor berücksichtigt werden. Insbesondere kann bei Ehepaaren ohne gemeinsame Veranlagung die Pflicht zur Steuererklärung bestehen, wenn Ausbildungsfreibeträge oder Behindertenpauschbeträge in Anspruch genommen werden. Auch Scheidung und erneute Heirat kann dazu führen, dass eine Steuerklärung abgegeben werden muss, weil sich die Voraussetzungen und Grundlagen für die Bemessung der Steuer verändert haben.

Alter alleine ist kein Grund für eine Befreiung von der Pflicht zur Steuererklärung. Ganz im Gegenteil: Seit der Rentenreform 2005 müssen immer größere Anteile der Rente versteuert werden. In vielen Fällen ergibt sich daraus die Verpflichtung für die Rentenbezieher, eine Steuererklärung abzugeben.

Frist bis zum 31. Mai

Wer verpflichtet ist, eine Steuererklärung abzugeben, muss dieser Pflicht bis zum 31. Mai des folgenden Jahres nachkommen. Eine Verlängerung der Frist erfolgt automatisch, wenn man einen Steuerberater beauftragt. Der Steuerberater hat bis zum 31. Dezember des Folgejahres Zeit, diese für seinen Mandanten einzureichen. Es ist aber auch möglich, ohne die Dienste eines Beraters in Anspruch zu nehmen, beim Finanzamt eine Fristverlängerung zu beantragen. Ab 2019 verschiebt sich diese Frist zur Abgabe um zwei Monate zum 31. Juli.

Freiwillige Steuererklärung kann sich lohnen

In den genannten Fällen erwartet der Staat nicht ganz zu Unrecht, dass eine höhere Steuerschuld besteht, die noch nicht durch den automatischen Abzug der Lohnsteuer abgedeckt ist. Tatsächlich ist aber auch der umgekehrte Fall denkbar: Wer hohe Werbungskosten für die Ausübung seines Berufes aufwenden oder durch Krankheit und andere Lebensumstände viele Sonderausgaben tragen muss, kann durch die freiwillige Abgabe einer Steuererklärung seine Steuerschuld womöglich deutlich reduzieren.

Im Normalfall gelten für die beruflichen Werbungskosten Pauschalen, die in vielen Fällen jedoch nicht ausreichend sind, um die tatsächlich abzugsfähigen Kosten darzustellen. In vielen Fällen können in der Steuererklärung die wirklichen Kosten geltend gemacht werden. Faustregel: Je höher außergewöhnliche Belastungen und Sonderausgaben sind, um so mehr ist es für den Steuerzahler interessant, eine freiwillige Steuererklärung abgeben. Das Schöne daran: Die Fristen für die freiwillige Steuererklärung sind lang. Die freiwillige Steuererklärung kann bis zu vier Jahre rückwirkend erstellt werden. Das heißt, die Steuererklärung für das Jahr 2016 muss erst am 31. Dezember 2020 beim Finanzamt eingehen.

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  • Quelle: red | Foto Formular: falco, Foto Rechner und Geld: yourschantz / Tanja-Denise Schantz, beide pixabay und Lizenz CC0 Public Domain
  • Erstellt am 22.12.2016 - 08:40Uhr | Zuletzt geändert am 27.12.2016 - 20:01Uhr
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