Parkgebühren beim Discounter?

Görlitz, 25. Juli 2016. Wer denkt, dass sei eine Nachricht fürs Sommerloch, könnte sich in absehbarer Zeit beim Einkauf ärgern: Möglicherweise droht das Ende des kostenlosen Parkens an Supermärkten und Kaufhäusern, jedenfalls nach Meinung der Lobbyisten vom Deutschen Hotel- und Gaststättenverband (DEHOGA) in Dresden.

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Laut Bundesfinanzhof wird voller Steuersatz für Stellplätze fällig

Hintergrund ist, dass der Gesetzgeber dem kostenlosen Parken einen Wert beimisst und darauf den vollen Umsatzsteuersatz begehrt. Das Parken wird also als selbstständige Leistung deklariert.

Aufgeschreckt wurde die DEHOGA durch ein unlänngst ergangenen Urteil des Bundesfinanzhofes, der sich mit dem Steuersatz für die Nutzung von Hotelparkplätzen befasst hatte. Das Gericht war zu dem Schluss gekommen, dass die Benutzung eines hoteleigenen Parkplatzes keine Nebenleistung zur Hotelübernachtung sei und somit der allgemeine Steuersatz von 19 Prozent gelte - es bestehe kein unmittelbarer Zusammenhang zwischen der Parkplatznutzung und der Übernachtungsleistung.

Festgesetzt wurde dabei für einen für den Gast kostenlosen Parkplatz ein "Steuerwert" von 1,50 Euro pro Tag bzw. Nacht. Damit gab der Bundesfinanzhof einem früheren Urteil des Finanzgerichtes Niedersachsen Recht.

Nach Angaben des Regionalverbands Dresden der DEHOGA Sachsen sind nun bundesweit Hoteliers empört über das Urteil. Rolf-Dieter Sauer, Vorsitzender des Regionalverbands, fordert gar einen gemeinsamen Protest von Hotellerie und Einzelhandel gegen das Urteil: "Nicht nur Gäste von Hotels sondern beispielsweise auch die Kunden der Supermärkte und Einkaufzentren profitieren von kostenlosen Parkplätzen. Dem Urteil zufolge müssen jetzt auch die Discounter und Einzelhändler kalkulatorische Parkgebühren zum vollen Umsatzsteuersatz abrechnen. Die Parkplätze sollen mit 19 Prozent versteuert werden, die bei den Einzelhändlern erworbenen Produkte sind allerdings überwiegend mit nur sieben Prozent Mehrwertsteuer belastet – als Hotelier und DEHOGA-Regionalverbandsvorsitzender kann ich dieses Urteil nicht gut heißen."

Im Vordergrund stehe laut dem Urteil bei Übernachtungen die Logisleistung für die Gäste und nicht die Bereitstellung hotelzugehöriger Parkplätze, so die DEHOGA, die Parkplätze seien laut Urteil ein besonderer Service, der auch von Nicht-Hotelgästen oder Kunden des Einzelhandels genutzt werden könne. "Diese Regelung stößt bei vielen auf Unverständnis. Es könnte viel einfacher sein, wenn der Gesetzgeber stattdessen klarstellt, dass es sich im Einzelhandel beim Parken um ein Teil der Hauptleistung 'Einkaufen', in der Gastronomie beim Parken, Saunieren, Frühstücken und dem kostenlosen Internetzugang immer um eine Nebenleistung der Hauptleistung Übernachtung handelt und diese mit sieben Prozent Mehrwertsteuer abgerechnet werden können", so Sauers Vorschlag.

Kommentar:

Davon abgesehen, dass sich für Vater Staat eine Einnahmequelle vebessern könnte, ist das eigentlich Schlimme, dass die Bürokratie der Steuervorschriften, die ein Unternehmer, der sich vor allem seinem Geschäft widmen will, kaum noch überblicken geschweige denn im Detail kennen kann, wieder um ein Quäntchen anwächst.

Manches bleibt unverständlich: Wer meint, die kostenfreien Parkplätze könnten auch von Nicht-Kunden und Nicht-Gästen genutzt werden, der verkennt, dass sich diese Parkplätze in aller Regel auf privatem Grund und Boden befinden und die Benutzung für Nicht-Kunden im Grunde immer ausgeschlossen ist.

Davon abgesehen: Der Einzelhandel dürfte die sich durch den höheren Mehrwertsteuersatz verteuernden Stellflächen in seiner Gesamtkalkulation berücksichtigen und auf die Preise umlegen.

Hotels und Gaststätten könnten das auch, aber hier ist die Versuchung wohl größer, per Parkgebühren nicht nur die Abgaben zu finanzieren, sondern auch noch einen kleinen Nebenverdienst einzufahren.

Aber das ist eine reine Unterstellung von Ihrem

Thomas Beier

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  • Quelle: red | Kommentar: Thomas Beier | Foto Parkuhr: blickpixel / Michael Schwarzenberger, Foto Parkplatz: fill / Florian Pircher, beide pixabay und Lizenz CC0 Public Domain
  • Erstellt am 25.07.2016 - 08:33Uhr | Zuletzt geändert am 25.07.2016 - 09:21Uhr
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