Fördermittel zur Flächensanierung

Görlitz, 9. Juni 2016. Darauf, dass Maßnahmen zur Inwertsetzung von belasteten Flächen gefördert werden können, weist die Stadtverwaltung Görlitz hin. Seit dem 5. März 2015 ist die Förderrichtlinie "Inwertsetzung von belasteten Flächen im Freistaat Sachsen - RL IWB/2015" in Kraft. Sie wurde im Sächsischen Amtsblatt Nr. 13 vom 26. März 2015, S. 437 ff. veröffentlicht. Zu finden ist diese auch auf der Internetseite www.kreis-goerlitz.de (Ämterübersicht - Umweltamt, SG Untere Abfall- und Bodenschutzbehörde) und über das Förderportal des Freistaates Sachsen www.smul.sachsen.de.

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Antrag stellen / sich beraten lassen

Betroffene werden ausdrücklich ermutigt, Anträge entsprechend dieser Förderrichtlinie zu stellen. Bei konkreten Maßnahmen sollte man sich mit den Sachbearbeitern der unteren Abfall- und Bodenschutzbehörde des Landkreises Görlitz in Verbindung setzen und sich Rat holen.

Gefördert werden investive Maßnahmen:

  1. zur Sanierung schädlicher Bodenveränderungen (insbesondere Altlasten) und zur Sanierung der durch solche Belastungen verursachten Grundwasserschäden,
  2. zur Sanierung von Flächen mit erhöhten Schadstoffgehalten auch unterhalb der Gefahrenschwelle, die zur Wiedernutzbarmachung der Flächen führen und
  3. zur Sicherung und Stilllegung von Deponien in besonders begründeten Ausnahmefällen nach Zustimmung des Staatsministeriums für Umwelt und Landwirtschaft.
Zuwendungsempfänger können
  • Körperschaften des öffentlichen Rechts, insbesondere Gemeinden, kommunale Zweckverbände, Landkreise sowie
  • natürliche und juristische Personen des privaten Rechts für Maßnahmen lt. Nr. 1 und Nr. 2
sein.

Die Regelförderung beträgt bis zu 80 Prozent der zuwendungsfähigen Ausgaben, für besonders bedeutende Einzelmaßnahmen mit herausgehobenem staatlichen Interesse (bei Maßnahmen lt. Nr. 3) kann eine 90-prozentige Förderung der zuwendungsfähigen Ausgaben erfolgen. Die Bagatellgrenze liegt bei 10.000 Euro.

Die allgemeinen sowie maßnahmenspezifischen Zuwendungsvoraussetzungen entsprechend Punkt 4 der RL IWB/2015 sind zu beachten.

Zuwendungsfähig sind u. a. Ausgaben für:
  • Baumaßnahmen einschließlich Ausgaben für Beräumung, Baufreimachung und Wiederherrichten von Grundstücken,
  • Baunebenkosten,
  • Vorhaben, die nicht Bauvorhaben sind, wie technische Ausstattungen/Ausrüstungen, Errichtung von Messstellen, Konzepte, sanierungsbegleitende Überwachungsmaßnahmen und die Mehrwertsteuer.

Die Anträge sind schriftlich in zweifacher Ausführung an die Landesdirektion Sachsen als zuständige Bewilligungsbehörde zu richten. Das Landratsamt Görlitz als die zuständige Untere Abfall- und Bodenschutzbehörde wird im Antragsverfahren sowie im Rahmen des Förderverfahrens fachlich beteiligt.

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  • Erstellt am 09.06.2016 - 11:31Uhr | Zuletzt geändert am 09.06.2016 - 12:25Uhr
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