2014: Neues bei der Steuer
Sachsen, 7. Februar 2014. Wie der Steuerberaterverband Sachsen informiert, traten mit Jahresbeginn 2014 steuerliche Änderungen in Kraft. Deren Auswirkungen betreffen viele Steuerzahler. Der Görlitzer Anzeiger nennt die wichtigsten Neuerungen im Überblick.
Im Zweifel: Steuerberater fragen!
Erhöhung des Grundfreibetrags
Der Grundfreibetrag wird ab dem Veranlagungszeitraum 2014 um 224 Euro auf 8.354 Euro erhöht.
Es bleibt aber jeweils beim Eingangssteuersatz von 14 Prozent. Zu der ursprünglich vorgesehenen Anpassung des gesamten Tarifverlaufs, die den Effekt der kalten Progression beschränken sollte, ist es nicht gekommen. "Damit können insbesondere inflationsausgleichende Lohnerhöhungen weiterhin zu Steuermehrbelastungen führen“, kommentiert das Dr. Andreas Zönnchen, Präsident des Steuerberaterverbandes Sachsen.
Vorausgefüllte Steuererklärung
Ab dem Frühjahr 2014 möchte die Finanzverwaltung das Ausfüllen von Steuererklärungen erleichtern. Mit der so genannten vorausgefüllten Steuererklärung sollen Steuerpflichtige Einblick in die bei der Finanzverwaltung gespeicherten Daten erhalten. Dies betrifft insbesondere die Daten, die der Finanzverwaltung von Dritten zur Verfügung gestellt worden sind, zum Beispiel von Banken, Versicherungen oder vom Arbeitgeber. Zur Einsicht in die Daten müssen sich die Steuerpflichtigen im Elster-Online-Portal anmelden und authentifizieren. Auch Dritte, zum Beispiel Steuerberater, können bevollmächtigt werden, die Daten einzusehen, um sie für die Erstellung der Steuererklärung zu nutzen.
Anhebung des Unterhaltshöchstbetrages
Der Höchstbetrag für den Abzug von Unterhaltsleistungen von derzeit 8.004 Euro wird für den Veranlagungszeitraum 2013 auf 8.130 Euro und für den Veranlagungszeitraum 2014 auf 8.354 Euro angehoben.
Neues Reisekostenrecht
Mit Jahresbeginn ist das neu gefasste steuerliche Reisekostenrecht in Kraft getreten. Daraus ergeben sich umfassende Neuerungen bei der Anerkennung und Abrechnung von beruflich veranlassten Auswärtstätigkeiten. Wie nachstehend erläutert, sind Entfernungspauschale, Verpflegungsmehraufwendungen und Dopelte Haushaltsführung neu geregelt.
Entfernungspauschale richtet sich nach erster Tätigkeitsstätte
Der Begriff "regelmäßige Arbeitsstätte" ist durch "erste Tätigkeitsstätte" ersetzt worden. Die Entfernungspauschale gilt damit nur noch für die Fahrt zur ersten Tätigkeitsstätte, für alle anderen Fahrten sind die tatsächlichen Kosten zu berücksichtigen. Die Bestimmung der ersten Tätigkeitsstätte des Arbeitnehmers wird anhand der arbeits- oder dienstrechtlichen Festlegungen bestimmt.
Verpflegungsmehraufwendungen
Die Dreiteilung der Verpflegungsmehraufwendungen ist vorbei. Für den An- und Abreisetag bei auswärtiger Übernachtung und für eine Abwesenheit von mehr als 8 Stunden ohne Übernachtung können 12 Euro veranschlagt werden. Bei einer Abwesenheit von 24 Stunden werden 24 Euro berücksichtigt. Bei mehrtägigen Dienstreisen dürfen An- und Abreisetag, unabhängig von der Mindestabwesenheit, jeweils mit 12 Euro steuermindernd abgerechnet werden.
Doppelte Haushaltsführung
Wer Mehraufwendungen für eine berufsbedingte doppelte Haushaltsführung hat, kann künftig die tatsächlich entstehenden Aufwendungen für die Nutzung der Wohnung unabhängig von deren Größe geltend machen, höchstens jedoch 1.000 Euro pro Monat. Dieser Betrag umfasst alle für die Unterkunft oder Wohnung entstehenden Aufwendungen wie Miete inklusive Betriebskosten, Miet- oder Pachtgebühren für Pkw-Stellplätze und Aufwendungen für eine Sondernutzung, wie zum Beispiel einen Garten, die vom Arbeitnehmer selbst getragen werden.
Wer sich nicht sicher ist, welche Auswirkungen die Änderungen haben, sollte zum Steuerberater gehen.
Steuerberater finden!
http://www.dstv.de
Mehr:
http://www.stbverband-sachsen.de



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- Quelle: red
- Erstellt am 07.02.2014 - 22:04Uhr | Zuletzt geändert am 07.02.2014 - 22:04Uhr
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