Spenden zur Weihnachtszeit und der Fiskus
Görlitz, 4. Dezember 2014. Was bei Spenden - nicht nur zur Weihnachtszeit - in Bezug auf die Steuer zu beachten ist, dazu gibt der Steuerberaterverband Sachsen die nachstehenden Tipps.
Steuerabzug von Weihnachtsspenden
Angesichts der Not in weiten Teilen der Welt gibt so mancher Steuerpflichtige in der Advents- und Weihnachtszeit ein wenig ab von seinem Wohlstand, um das Leben der Notleidenden und das eigene Gewissen zu erleichtern. Was sagt der Fiskus in Form des Finanzamtes dazu?
Im Rahmen der Steuererklärung können Zuwendungen insgesamt bis zu 20 Prozent des Gesamtbetrags der Einkünfte als Sonderausgaben abgezogen werden. Wer noch mehr spendet, für den gilt: Darüber hinausgehende Beträge können vorgetragen und in den folgenden Jahren steuersparend erklärt werden. Im Ergebnis können aus diese Weise Spender beispielsweise betroffene Familien, Kinder und soziale Einrichtungen fördern und sich dabei selbst vom Staat unter die Arme greifen lassen.
Wie immer: Auf ordnungsgemäße Belege achten!
Der Steuerberaterverband Sachsen e.V. weist jedoch darauf hin, dass das Finanzamt hierfür regelmäßig eine Zuwendungsbestätigung des Empfängers nach amtlichem Muster verlangt.
Nur in wenigen Ausnahmen begnügt sich der Fiskus mit einem Bareinzahlungsbeleg oder einer Buchungsbestätigung der Bank. Ais diesem Beleg müssen sich zwingend der Name und die Kontonummer des Spenders und Empfängers, der Betrag und der Buchungstag ergeben. "Darüber hinaus muss die tatsächliche Durchführung der Zahlung ersichtlich sein. Eine abgestempelte Durchschrift des Überweisungsbelegs reicht nicht aus“, betont Dr. Andreas Zönnchen, Steuerberater und Präsident des sächsischen Steuerberaterverbandes, und weist hin: "Dieses vereinfachte Verfahren kommt zum Beispiel bei Spenden zur Hilfe in Katastrophenfällen zur Anwendung, wenn die Zahlung auf ein spezielles Sonderkonto innerhalb eines bestimmten Zeitraums erfolgt."
Laut Dr. Zönnchen gibt es auch eine Vereinfachung bei bei Zuwendungen bis einschließlich 200 Euro an juristische Personen des öffentlichen Rechts: Hier reicht ebenfalls ein Kontoauszug oder eine entsprechende Kopie vom Online-Banking. Begünstigt seien damit beispielsweise Spenden an kommunale Krankenhäuser oder Universitäten.
Bei "Kleinspenden" bis einschließlich 200 Euro an private Organisationen wie Behindertenwerkstätten oder das Deutsche Rote Kreuz verlangt das Finanzamt vom Spender zusätzlich zum Banknachweis einen seitens des Zuwendungsempfängers ausgestellten Beleg mit weiteren Angaben - dem Steuerabzug steht dann nichts mehr entgegen.
Unsicher?
Wer im Jahr 2014 an Organisationen, Einrichtungen odder Parteien gespendet hat, sind aber bei der korrekten steuerlichen Berücksichtigung unsicher ist, kann sich an einen Experten wenden und dafür Steuerberater-Suchservice des Deutschen Steuerberaterverbands e.V. nutzen, bei dem alle Steuerberater in Sachsen gelistet sind.
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- Quelle: red | Foto: falco, pixabay, Lizemz CC0 Public Domain
- Erstellt am 04.12.2014 - 10:42Uhr | Zuletzt geändert am 05.12.2014 - 02:38Uhr
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