Ausgangsbeschränkungen in Sachsen bis Ende der Osterferien
Dresden, 20. März 2020. Das sächsische Kabinett hat heute einer weiteren Rechtsverordnung des Sächsischen Sozialministeriums zum Schutz vor dem Coronavirus SARS-CoV-2 und der dadurch ausgelösten COVID-19-Erkrankung zugestimmt.
Bußgelder und Strafen geregelt
Die Verordnung regelt die weiteren Ausgangsbeschränkungen im Freistaat Sachsen und löst die bisher geltende Allgemeinverfügung "Ausgangsbeschränkungen" vom 22. März 2020 ab; zugleich ist festgelegt, dass sie mit Ablauf des 19. April 2020 außer Kraft tritt. Außerdem wurde die Allgemeinverfügung "Vollzug des Infektionsschutzgesetzes – Maßnahmen anlässlich der Corona-Pandemie – Verbot von Veranstaltungen" vom 20. März 2020 überarbeitet und tritt in ihrer aktuellen Fassung ebenfalls mit Ablauf des 19. April 2020 außer Kraft.
Ziel der neuen Rechtsverordnung Ausgangsbeschränkungen ist es, weiterhin den physischen sozialen Kontakt zwischen den Menschen auf ein absolutes Mindestmaß zu reduzieren, um weitere Ansteckungen möglichst zu verhindern. Außerdem wurde darin die Durchsetzung der Verbote mittels Bußgelder und Strafen ergänzend klar geregelt.
Sozialministerin Petra Köpping erläuterte: "Grundsätzlich gilt auch bei uns in Sachsen nach wie vor: Das Verlassen der häuslichen Unterkunft bleibt ohne triftigen Grund untersagt. Zu den triftigen Gründen zählen weiterhin der Arbeitsweg sowie der Weg zur Kindernotbetreuung. Wege zum Einkaufen bleiben weiterhin erlaubt, zudem Abhol- und Lieferdienste, auch im Rahmen von ehrenamtlicher Tätigkeit. Weiter dürfen Bürgerinnen und Bürger das Haus für Arztbesuche und medizinische Behandlungen verlassen. Ich betone noch mal ausdrücklich, dass wir niemanden mit diesen Ausgangsbeschränkungen gängeln wollen. Wir haben sie erlassen, um unser aller Gesundheit zu schützen."
Angepasst wurde hingegen die Regelung zu Sport und Bewegung an der frischen Luft. Köpping: "Auch hier gilt, dass die Bewegung draußen vorrangig im Umfeld der häuslichen Umgebung allein, in Begleitung des Lebenspartners oder mit Angehörigen des eigenen Haushalts erfolgen soll." Im Ausnahmefall soll das aber auch mit einer weiteren, nicht im Hausstand lebenden Person, erlaubt sein. "Diese Ausnahme", betont Köpping, "stellt aber keine Regel dar." Gemeint sei vor allem die Begleitung von alleinstehenden Senioren, die sonst das Haus überhaupt nicht mehr verlassen.
Zulässig: mobile Verkaufsstände
Erlaubt ist künftig wieder der Besuch mobiler Verkaufsstände unter freiem Himmel oder in Markthallen, wenn an den Ständen Lebensmittel, selbsterzeugte Gartenbau- und Baumschulerzeugnisse oder Tierbedarf verkauft werden und durch geeignete Abstände zwischen den Verkaufsständen ein Mindestabstand der Besucher an den Ständen von zwei Metern gewährleistet ist.Weiterhin ist es außerem möglich, zur unabdingbaren Versorgung von Haustieren die Wohnung zu verlassen.
Auch zur Begleitung von unterstützungsbedürftigen Personen und Minderjährigen sowie um Sterbende zu begleiten darf man raus. Beerdigungen haben im engsten Familienkreis zu erfolgen, wobei die Anzahl von 15 Personen nicht überschritten werden darf.
Bis auf wenige Ausnahmen wird der Besuch in Alten- und Pflegeheimen, ähnlichen Einrichtungen und in ambulant betreuten Wohngemeinschaften und Wohngruppen mit Menschen mit Behinderungen, in Krankenhäusern sowie Vorsorge- und Rehabilitationseinrichtungen gänzlich untersagt. Ausgenommen vom Verbot sind Besuche von engsten Angehörigen auf Geburts-, Kinder- und Palliativstationen sowie Hospize und Besuche zur Sterbebegleitung naher Angehöriger.
Ebenfalls ausgenommen vom Verbot sind notwendige Besuche von Mitarbeitern des Jugendamtes einschließlich des ASD (Allgemeiner Sozialdienst), des Amtsvormundes und Besuche durch Personensorgeberechtigte bzw. von diesen Bevollmächtigen bei Vorliegen eines dringenden medizinischen Notfalls. Diese Personen haben ihren Besuch im Vorfeld im Einvernehmen mit der Einrichtungsleitung abzustimmen.
Wenn die Ordnungsbehörde kontrolliert
Wer bei Kontrollen durch die Ordnungsbehörden auf der Straße angetroffen wird, muss die Gründe benennen, warum er sich außer Haus aufhält. Dies kann durch Vorlage einer Arbeitgeberbescheinigung, eines Betriebs- oder Dienstausweises oder durch mitgeführte Personaldokumente erfolgen. "Die Polizei und die Ordnungsbehörden kontrollieren mit Augenmaß aber konsequent", sagte dazu heute der sächsische Innenminister Prof. Roland Wöller in Dresden.Im Zuge der neuen Rechtsverordnung hat sich die Sächsische Staatsregierung heute auf die Erstellung eines Bußgeldkataloges zu Eindämmung des Corona-Virus in Sachsen geeinigt.
Folgende drei wesentliche und zugleich bislang häufige Verstöße und die dazugehörigen Regelsätze bzw. Bußgelder wurden festgelegt:
- 1. § 2 Abs. 1 VO: Verlassen der häuslichen Unterkunft ohne triftigen Grund.
Bußgeld: 150 Euro - 2. § 3 Nr. 1 - 3 VO: Verstoß gegen Besuchsverbot
Bußgeld (für Besuchenden): 500 Euro - 3. § 3 Nr. 3 VO: Überschreitung der in der Rechtsverordnung vorgegebenen angegebenen Personenzahl
Bußgeld (für verantwortliche Einrichtungsleitung): je nach Einrichtungsgröße 500 bis 1.000 Euro
Auch bei den Bußgeldern gilt der Grundsatz von Augenmaß und Verhältnismäßigkeit. So kann beispielsweise auch ein Verwarngeld zwischen fünf und 55 Euro ausgesprochen werden. Noch einmal Innenminister Prof. Wöller: "Bisher haben wir stets an das Verständnis und die Vernunft der Bürgerinnen und Bürger appelliert und auf die Regelungen im Infektionsschutzgesetz hingewiesen. Nun sind wir in den vergangenen Tagen und Wochen zu der Erkenntnis gekommen, dass das allein nicht mehr reicht."
Hintergrund: Seit dem 16. März 2020 wurden in Sachsen insgesamt 1.084 Verstöße (Ordnungswidrigkeiten und Straftaten) gegen das Infektionsschutzgesetz festgestellt. Am Freitag, dem 27. März 2020, gab esmit 199 Verstößen einen drastischen Anstieg, am Tag darauf waren es immer noch 190.
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- Quelle: red | Foto: © Görlitzer Anzeiger
- Erstellt am 31.03.2020 - 17:25Uhr | Zuletzt geändert am 31.03.2020 - 17:41Uhr
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